Urteil des BVerwG vom 18.08.2010

Rechtliches Gehör, Begründungspflicht, Bier, Verdienstausfall

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 21.10
VG 2 K 3805/08.F
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frank-
furt am Main vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 430,09 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Grundsatz- (1.) und die Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 34 Satz 1 und 2 WPflG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzu-
lassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn für die ange-
fochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bis-
lang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeu-
tung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts
geboten ist. Gemessen an dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO lässt sich der Beschwerdebegründung keine solche Frage mit Grund-
satzbedeutung entnehmen.
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Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, „ob § 19 Abs. 5
WPflG lex specialis gegenüber § 80 Abs. 1 VwVfG ist oder jedenfalls sich aus
der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen nach dieser Vor-
schrift bereits im Musterungsverfahren, also noch vor Einleitung eines Wider-
spruchsverfahrens, ein Hinweis darauf ergibt, dass für die Beurteilung der Not-
wendigkeit i.S. § 80 Abs. 1 VwVfG im Musterungsverfahren ein weiterer Maß-
stab anzulegen ist“. Diese Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil
sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ohne Weiteres beantworten lässt und deshalb nicht der Klärung in einem Revi-
sionsverfahren bedarf.
Aus § 19 Abs. 5 WPflG, der gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 WPflG auch im Wider-
spruchsverfahren vor der Wehrbereichsverwaltung gilt, ergibt sich zweierlei:
Zum einen entstehen für das Musterungsverfahren nach § 19 Abs. 5 Satz 1
WPflG keine Verwaltungskosten, zum anderen werden gemäß § 19 Abs. 5
Satz 2 bis 5 WPflG und nach Maßgabe der Verordnung über die Erstattung von
notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten der Wehrpflich-
tigen und Dienstleistungspflichtigen im Rahmen der Wehrüberwachung und
Dienstleistungsüberwachung (Wehrdienst-Erstattungsverordnung - WDErstattV)
vom 9. Juni 2005 (BGBl I S. 1621) notwendige Auslagen erstattet, eine
Entschädigung für den Verdienstausfall von Arbeitnehmern gewährt und die
Kosten einer Vertretung von Selbständigen übernommen. Indes gehören die
Kosten für die in einem Widerspruchsverfahren gegen eine wehrpflichtrechtliche
Musterungsentscheidung unaufgefordert beigebrachten ärztlichen
Privatgutachten ebenso wenig wie die in einem solchen Verfahren entstande-
nen Rechtsanwaltskosten (vgl. für diese zu § 19 Abs. 8 WPflG a.F.: Urteile vom
30. August 1972 - BVerwG 8 C 2.72 - BVerwGE 40, 313 <315 f.> = Buchholz
310 § 72 VwGO Nr. 5 S. 4 f., vom 11. Mai 1981 - BVerwG 6 C 121.80 -
BVerwGE 62, 201 <203> = Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 10 S. 2 und vom
5. September 1984 - BVerwG 6 C 30.83 - BVerwGE 70, 58 <60 f.> = Buchholz
316 § 80 VwVfG Nr. 16 S. 19 f.) zu den notwendigen Auslagen im Sinne des
§ 19 Abs. 5 Satz 2 und 3 WPflG. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Erstattung dieser Kosten nur auf der
Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gewährt werden kann (vgl. für beide
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Arten von Aufwendungen zuletzt: Beschlüsse vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B
46.09 - juris Rn. 6 ff. und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6 ff.).
Die Kosten eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sind danach im Sinne
des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig und erstattungsfähig, wenn die Einholung des Gutachtens zur Vor-
bereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde
geboten war. Dies hängt von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Ein-
zelfalls ab und entzieht sich - generell und so auch in einem Musterungsverfah-
ren - einer allgemein geltenden Beantwortung (Beschlüsse vom 15. März 1994
- BVerwG 8 B 207.93 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 35, vom 3. April 1996
- BVerwG 8 B 158.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 37, vom 14. Januar 1999
- BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 3, vom 28. April
2010 a.a.O. Rn. 8 und vom 1. Juni 2010 a.a.O. Rn. 7).
2. Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 34 Satz 1 und 2
WPflG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleiben ebenfalls ohne
Erfolg. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das angefochtene Urteil sei in seiner
Begründung nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei, sondern willkürlich und
setze sich zudem mit Teilen des Sachvortrags nicht auseinander. Aus dem Be-
schwerdevorbringen ergibt sich weder ein Verstoß gegen den Überzeugungs-
grundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder ein solcher gegen die Begrün-
dungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (a)), noch eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO (b)).
a) Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die
Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen
Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Ausle-
gung. Nach der anderen Seite hin ergibt sich ihre Grenze daraus, dass der
Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen wer-
den kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet,
z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichti-
gung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst wie auf
den Akteninhalt stützen lassen. Dabei ist die Sachverhalts- und Beweiswürdi-
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gung selbst dem jeweils anzuwendenden sachlichen Recht zuzurechnen; Ver-
fahrensfehler können insoweit in Gestalt einer im Einzelfall willkürlichen Würdi-
gung - etwa wegen widersprüchlicher oder aktenwidriger Feststellungen oder
wegen Verstößen gegen Natur- oder Denkgesetze - vorliegen (Beschlüsse vom
27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizei-
recht Nr. 83 Rn. 59, vom 30. April 2008 - BVerwG 6 B 15.08 - juris Rn. 15
und vom 1. Juni
2010 a.a.O. Rn. 14).
Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass in den
Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wie-
dergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für
seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen,
dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in wel-
chen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat.
Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungs-
maßstab offenlegt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von wel-
chem Sachverhalt es ausgeht und - sofern es den Tatsachenbehauptungen
eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und auf-
grund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwie-
sen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als
auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen
des materiellen Rechts oder des Prozessrechts das Gericht dem Vortrag eines
Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner
Rechtsverfolgung handelt, nicht folgt. Die Begründungspflicht ist immer dann
verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich
inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober
2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24,
vom 30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 - juris Rn. 3, vom 22. Oktober 2009
- BVerwG 5 B 51.09 - juris Rn. 24 und vom 1. Juni 2010 a.a.O. Rn. 15).
Ausgehend hiervon lässt das Beschwerdevorbringen, mit dem die Beschwerde
durch vier Rügen (aa) bis dd)) einen Verfahrensmangel darzutun sucht, weder
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eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch eine solche des § 108
Abs. 1 Satz 2 VwGO erkennen.
aa) Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe die für
erstattungsfähig erachteten Gutachterkosten in willkürlicher Weise ausgewählt.
Die Urteilsgründe enthielten keine nachvollziehbaren und plausiblen Ausfüh-
rungen zu der Frage, warum von mehreren eingeholten Privatgutachten ledig-
lich das - von dem Kläger so genannte - allergologische Teilgutachten des
Dr. A. vom 28. Februar 2007 notwendig gewesen sei und nicht etwa eines der
anderen, ebenfalls am 30. Januar 2007 in Auftrag gegebenen Gutachten. Das
Verwaltungsgericht habe es versäumt darzulegen, welche Reihenfolge der Gu-
tachtenvergabe es aus welchen Gründen für geboten halte und welche Kosten
dementsprechend erstattungsfähig seien.
Diese Rüge geht fehl. Zum einen bezeichnet sich das allergologisch-
hautfachärztliche Gutachten des Dr. A. vom 28. Februar 2007, das wegen der
dort attestierten Wespenstichallergie im Ergebnis zur Ausmusterung des Klä-
gers führte, in seinem Titel selbst nicht als Teil eines - zusammen mit dem al-
lergologisch-hautfachärztlichen Gutachten desselben Arztes vom 21. März
2007 gebildeten - Gesamtgutachtens, sondern kündigt zu „weiteren Erkrankun-
gen“ eine „erneute Stellungnahme“ an. Entsprechend ist auch der Kläger in
seinem vorinstanzlichen Vorbringen (Schriftsatz vom 21. August 2009, S. 14
und 16) von zwei selbständigen Gutachten ausgegangen. Zum anderen hat das
Verwaltungsgericht (UA S. 4 ff.) ausführlich dargelegt, weshalb es das Gutach-
ten des Dr. A. vom 28. Februar 2007 zur Erlangung der erforderlichen Sach-
kunde für erforderlich und seine Kosten deshalb für erstattungsfähig erachtet, in
der gleichzeitigen Einholung des weiteren Gutachtens des Dr. A. vom 21. März
2007, des fachorthopädischen Gutachtens des Dr. M. vom 7. Mai 2007 und des
pneumologisch-allergologischen Gutachtens des Dr. I. vom 11. Mai 2007
hingegen einen Verstoß gegen die Obliegenheit des Klägers zur Kos-
tenminimierung erblickt hat. Nach der materiell-rechtlichen Bewertung des
Verwaltungsgerichts trug der Kläger bei gleichzeitiger Erteilung mehrerer Gu-
tachtenaufträge das Risiko dafür, dass bereits das erste ihm zugegangene und
von ihm vorgelegte Gutachten zur Aufhebung des Musterungsbescheides führte
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und sich die später eingehenden weiteren Gutachten als nicht mehr im Sinne
von § 80 Abs. 1 VwVfG notwendig erwiesen. Das Verwaltungsgericht ist zu die-
ser Einschätzung nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers gelangt. Inhaltlich
kann der Kläger die Rechtsanwendung einschließlich der Sachverhaltswürdi-
gung des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich mit der Verfahrensrüge angrei-
fen.
bb) Der Kläger hält die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils weiter in-
soweit für in sich widersprüchlich und aktenwidrig, als diese sich zu einer von
ihm nicht erhobenen Rüge - das Kreiswehrersatzamt Wiesbaden gebe nicht
Gelegenheit, einen Widerspruch durch Vorlage (nur) eines Gutachtens zu be-
gründen - verhielten, hingegen an seinem tatsächlichen Einwand - die Möglich-
keit zur sukzessiven Gutachtenvorlage bestehe nicht - vorbeigingen.
Auch für diese Beanstandung gibt es keine Grundlage. Denn das Verwaltungs-
gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt (UA S. 7), es gebe
keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Wehrbereichsverwaltung einem
Wehrpflichtigen nicht den Zeitrahmen eröffne, der für die Begründung eines
Widerspruchs mit Vorlage eines - das heißt des jeweils erforderlichen - Gutach-
tens nötig sei, oder dass sie neu vorgetragene substantielle Ermittlungsansätze
negiere und Widersprüche nach Aktenlage zurückweise. Hieraus ergibt sich,
dass das Verwaltungsgericht in Auseinandersetzung mit den Einwendungen
des Klägers und damit verfahrensfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt ist, die
behördliche Verfahrensweise hindere die - gegebenenfalls auch sukzessive -
Vorlage erforderlicher Gutachten nicht. Dass der Kläger dies in der Sache für
unzutreffend hält, ist für die erhobene Verfahrensrüge wiederum ohne Bedeu-
tung. Der Kläger geht ersichtlich von der Erwartung aus, die Wehrbereichsver-
waltung müsse nach der Vorlage eines Gutachtens zunächst eine Zwischen-
entscheidung über die Tauglichkeit des Gutachtens zur erfolgreichen Begrün-
dung des Widerspruchs treffen, bevor ein weiteres Gutachten in Auftrag gege-
ben werden müsse. Dieser Ansatz liegt dem Urteil des Verwaltungsgerichts
indes nicht zugrunde.
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cc) Als aktenwidrig erachtet der Kläger ferner die Feststellung des Verwal-
tungsgerichts, zwischen der Einlegung des Widerspruchs gegen den Muste-
rungsbescheid Ende Dezember 2006 und der Vorlage des ersten Gutachtens
von Dr. A. Mitte April 2007 seien dreieinhalb Monate vergangen, ohne dass es
irgendwelche Anhaltspunkte für die behördliche Absicht gegeben habe, den
Widerspruch nach Aktenlage zurückzuweisen. Denn das zuständige Kreis-
wehrersatzamt habe ihn mit Schreiben vom 1. Februar 2007 darauf hingewie-
sen, dass als Frist für die Widerspruchsbegründung der 9. Februar 2007 vor-
gemerkt sei und danach gegebenenfalls nach Aktenlage entschieden werde.
Diesem Vorwurf hält die Beklagte zu Recht entgegen, es habe auf der Hand
gelegen, dass das Kreiswehrersatzamt bei substantiierten Angaben des Klä-
gers über den zu erwartenden Gutachteneingang in jedem Fall weiter zugewar-
tet hätte.
dd) Schließlich sieht der Kläger eine Widersprüchlichkeit der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung darin, dass das Verwaltungsgericht einerseits von einer zu-
lässigen Aufteilung der gutachterlichen Ermittlung nach Fachgebieten ausgehe
und keine Trennung nach Detailbefunden fordere, andererseits aber die Kosten
des Gutachtens von Dr. A. nur teilweise für erstattungsfähig erachte.
Auch ein solcher Widerspruch besteht nicht. Denn die gutachterlichen Äuße-
rungen des Dr. A. vom 28. Februar und vom 21. März 2007 sind - wie bereits
dargelegt - nicht Teile eines Gesamtgutachtens, sondern haben einen jeweils
selbständigen Charakter.
b) Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistete Anspruch
auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das
Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen
der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der
Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Um-
stände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Be-
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teiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent-
scheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs verletzt (Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 -
Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 17. August 2004
- BVerwG 6 B 49.04 - juris Rn. 22 f.).
Entgegen der Ansicht des Klägers sind solche Umstände im Hinblick auf seinen
vorinstanzlichen Vortrag zur Entstehung der privatärztlichen Gutachten, für die
er Kostenerstattung fordert, nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Verwaltungsge-
richt - wie bereits ausgeführt - ausführlich dargelegt, weshalb es die Einholung
des Gutachtens des Dr. A. vom 28. Februar 2007 für erforderlich, die gleichzei-
tige Beauftragung der übrigen Gutachten hingegen für nicht geboten erachtet
hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 3 GKG.
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