Urteil des BVerwG vom 14.05.2008

Bier, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 21.08
OVG 4 LA 90/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Bier
beschlossen:
Das als „Beschwerde und sofortige Beschwerde“ bezeich-
nete Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
14. März 2008 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 647,82 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Das Rechtsmittel ist darüber hinaus auch unzulässig, weil es nicht durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung
zum Richteramt eingelegt worden ist. Darauf ist der Prozessbevollmächtigte zu
2 der Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2008 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Bier
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