Urteil des BVerwG vom 03.11.2006

Besondere Härte, Zahl, Aussetzung, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 21.06
VG 4 K 1683/05
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aa-
chen vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfah-
rensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beru-
hen kann. Ein solcher Verfahrensmangel liegt hier nicht vor.
Nach Auffassung der Beschwerde hat es das Verwaltungsgericht Aachen ver-
fahrensfehlerhaft unterlassen, die Verwaltungsstreitsache nach § 94 VwGO
auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den
Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 2005 - 8 K
8564/04 - abzuwarten, mit dem die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen
Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 21 WPflG zur Prüfung gestellt
worden ist. Hierin liegt kein Verfahrensmangel. Das Verwaltungsgericht Aachen
1
2
3
4
- 3 -
war nicht verpflichtet, das auf Erteilung einer „Nichtheranziehungszusage“ ge-
richtete Verfahren auszusetzen.
Für eine Aussetzung nach § 94 VwGO fehlen bereits die gesetzlichen Voraus-
setzungen. § 94 VwGO setzt nämlich ein (vorgreifliches) Rechtsverhältnis vo-
raus; die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm ist jedoch nach allgemeiner
Meinung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO (Beschluss vom
6. Dezember 1999 - BVerwG 3 B 55.99 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13). In
der gerichtlichen Praxis wird § 94 VwGO allerdings entsprechend auch dann
angewandt, wenn das Ergebnis des Klageverfahrens von der Gültigkeit einer
Rechtsvorschrift abhängt, die in einem Normenkontrollverfahren Prüfungsge-
genstand ist (Beschluss vom 8. Dezember 2000 - BVerwG 4 B 75.00 - Buchholz
310 § 94 VwGO Nr. 15 S. 6). Auch wenn eine Verfassungswidrigkeit des ge-
nannten Regelwerks über die allgemeine Wehrpflicht im Wehrpflichtgesetz des-
sen Bestimmungen zur Tauglichkeit, zur Zurückstellung und zu sonstigen
Wehrdienstausnahmen erfassen sollte und man deswegen die Voraussetzun-
gen einer Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO hier als erfüllt
ansehen wollte, liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. § 94 VwGO macht es dem
Gericht nämlich nicht zur Pflicht, die Verhandlung auszusetzen. Die Entschei-
dung liegt vielmehr im richterlichen Ermessen. Dieses Ermessen reduziert sich
nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine
Sachentscheidung nicht möglich ist (Urteil vom 12. Februar 1987 - BVerwG 3 C
22.86 - BVerwGE 77, 19 = Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 5; Beschlüsse vom
17. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 247.92 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 6,
vom 5. April 2005 - BVerwG 6 B 2.05 - und vom 13. September 2005 - BVerwG
7 B 14.05 - jeweils - juris -). Begehrt der Kläger die Aussetzung des Verfahrens
auf Grund einer beim Bundesverfassungsgericht anhängigen konkreten Nor-
menkontrolle nach Art. 100 GG, so besteht jedenfalls dann keine Pflicht zur
Aussetzung, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - die Gültigkeit der vom
Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Normen in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht. Bei einer derartigen
durch die Rechtsprechung des höchsten Fachgerichts gestützten Überzeugung
von der Gültigkeit der einschlägigen Gesetzesvorschrift verbietet es sich zu be-
anstanden, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des den § 94
5
- 4 -
VwGO prägenden Gedankens der prozessökonomisch zweckmäßigsten Pro-
zessabwicklung die zügige Fortsetzung und Beendigung des Verfahrens einer
Aussetzung vorgezogen hat (Beschluss vom 6. Dezember 1999 a.a.O. S. 2).
2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen führen die von dem Kläger auf-
geworfenen Fragen nicht zur Revisionszulassung.
a) Der Kläger wirft die Frage auf, „ob Jugendvertretern eine Nichtheranziehung
zum Grundwehrdienst zu gewähren ist“. Die Frage gehe über die individuelle
Sachlage im Einzelfall hinaus und habe grundsätzliche Bedeutung. Es ist be-
reits sehr fraglich, ob der Kläger hiermit die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache hinreichend dargelegt hat. Dies bedarf hier indessen keiner Ver-
tiefung, denn die Frage führt jedenfalls deshalb nicht zur Revisionszulassung,
weil sie ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden
kann.
Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung für die
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, dass der im Rechts-
streit vorhandene Problemgehalt einer Klärung gerade durch eine höchstrichter-
liche Entscheidung bedarf. Dies ist nach der Rechtsprechung aller Senate des
Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene
Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe
6
7
8
9
- 5 -
der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres be-
antworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. Oktober 2000 - BVerwG
6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N.). So liegt es hier;
denn die vom Kläger aufgeworfene Frage ist eindeutig zu verneinen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt das
Wehrpflichtgesetz die vorübergehende oder dauernde Nichtheranziehung von
Wehrpflichtigen zum Wehrdienst wegen eines das öffentliche Interesse an der
alsbaldigen Einberufung überwiegenden privaten Interesses nur unter den tat-
bestandlichen Voraussetzungen einer Wehrdienstausnahme (§§ 9 ff. WPflG)
zu. Die Wehrdienstausnahmen - namentlich die Befreiung und Zurückstellung
vom Wehrdienst - sind im Wehrpflichtgesetz abschließend geregelt. Änderun-
gen und Erweiterungen obliegen ausschließlich dem Gesetzgeber. Sind die tat-
bestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften
nicht erfüllt, darf ein Wehrpflichtiger von Rechts wegen auch dann nicht vom
Wehrdienst zurückgestellt oder gar befreit werden, wenn der Personalbedarf
der Bundeswehr anderweitig gedeckt werden könnte (vgl. Urteile vom 19. Juni
1974 - BVerwG 8 C 89.73 - BVerwGE 45, 197 <200 f.> = Buchholz 448.0 § 21
WPflG Nr. 15 S. 35 f., vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 - BVerwGE
92, 153 <154 f.> = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 47 S. 12 f. und vom
19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04 - BVerwGE 122, 331 <333 f.> = Buchholz
448.0 § 21 WPflG Nr. 49 S. 5). Nach diesen Grundsätzen ist die Erteilung einer
„Nichtheranziehungszusage“, die nicht durch eine im Wehrpflichtgesetz vorge-
sehene Wehrdienstausnahme gedeckt ist, generell unzulässig.
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, rechtfertigt die
Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung die Zurückstellung nach
§ 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht. Es bedeutet offensichtlich keine besondere
Härte, wenn der Jugendvertreter gehalten ist, sein Mandat wegen seiner
Heranziehung zum Wehrdienst aufzugeben. Er wird dadurch in seiner weiteren
persönlichen und beruflichen Entwicklung nach Erfüllung seiner staatsbürgerli-
chen Pflicht nicht beeinträchtigt. Die Mandatswahrnehmung selbst dient nicht
den persönlichen Interessen des Jugendvertreters, sondern den Belangen der
10
11
- 6 -
durch ihn repräsentierten jungen Arbeitnehmer und Auszubildenden (§§ 60, 70
Abs. 1 BetrVG).
b) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger offenbar auch, ob die
Wehrpflicht den aus Art. 3 GG folgenden Grundsatz der Wehrgerechtigkeit ver-
letze. Insoweit verweist er auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln
vom 15. April 2005 - 8 K 8564/04 -, in dem dargelegt werde, dass nicht einmal
mehr jeder zweite junge Mann, der Wehrdienst leisten könne, zum Wehrdienst
einberufen werde.
Diese Rüge ist unbegründet, weil die für klärungsbedürftig gehaltene Frage
nach der Wehrgerechtigkeit in der Rechtsprechung des Senats bereits beant-
wortet worden ist. In seinem Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04 -
(BVerwGE 122, 331 = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 49) hat der Senat ent-
schieden, dass die Einberufung von Wehrpflichtigen im Jahre 2004 den Anfor-
derungen der Wehrgerechtigkeit entsprach, welche die umfassende und
gleichmäßige Heranziehung der Wehrpflichtigen zu einer Dienstleistung gebie-
tet und welche nur gewährleistet ist, wenn die Zahl derjenigen, die tatsächlich
Wehrdienst leisten, der Zahl derjenigen, die nach Maßgabe der Bestimmungen
des Wehrpflichtgesetzes für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, zumindest
nahe kommt (a.a.O. S. 337 ff. bzw. S. 8). Nach dem von der Beklagten seiner-
zeit im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Zahlenmaterial, dessen Richtig-
keit von keiner Seite in Zweifel gezogen worden war, war die Wehrgerechtigkeit
bei der Einberufung der verfügbaren Wehrpflichtigen in der Zeit vor den erhebli-
chen Kürzungen des Personals der Bundeswehr nach 2000 eindeutig gewahrt.
In den nachfolgenden Jahren bis 2003 nahm nach den Angaben der Beklagten
die Zahl der Plätze, die für Grundwehrdienstleistende einschließlich der einen
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden zur Verfügung standen, um
mehr als ein Viertel ab. Da der Grundwehrdienst weniger als ein Jahr dauert,
lag die Zahl der tatsächlich Einberufenen über der Zahl der zur Verfügung ste-
henden Plätze; jene Zahl verringerte sich in den Jahren von 2000 bis 2005 in
noch stärkerem Umfang. Das Bundesministerium der Verteidigung nahm im
Frühjahr 2003 die erheblich verringerte Personalstärke der Bundeswehr zum
Anlass, dem System der gesetzlichen Wehrdienstausnahmen mit Wirkung vom
12
13
- 7 -
1. Juli 2003 im Verwaltungswege weitere Ausnahmen hinzuzufügen. Mit der
Verabschiedung des Änderungsgesetzes vom 27. September 2004 (BGBl I
S. 2358) hat sich der Gesetzgeber für die weitgehend unveränderte Übernahme
der Ausnahmen in das Wehrpflichtgesetz entschieden. Damit ist er seiner An-
passungspflicht schon mit Rücksicht auf die übliche Dauer eines Gesetzge-
bungsverfahrens, aber auch in Anbetracht der Komplexität des Themas, noch
rechtzeitig nachgekommen (a.a.O. S. 341 ff. bzw. S. 11 ff.). Der Senat hält die
gesetzlichen Neuregelungen, die auch in die Neubekanntmachung des Wehr-
pflichtgesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl I S. 1465) eingegangen sind, für sach-
gerecht und unter dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit nicht für bedenk-
lich (a.a.O. S. 343 f. bzw. S. 13; s. ferner die Beschlüsse vom 26. Juni 2006
- BVerwG 6 B 9.06 - NJW 2006, 2871 und vom 3. Juli 2006 - BVerwG 6 B
23.06 - juris -). Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben keinen
Anlass für eine abweichende Beurteilung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes findet seine Grundlage in § 47 i.V.m. § 52
Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
14