Urteil des BVerwG vom 31.07.2012

Verordnung, Form, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 20.12, 6 PKH 5.12 (6 C 18.12)
VGH 9 S 2003/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 16. Februar 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit
vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-
anwalt … beigeordnet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist be-
gründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur
Klärung der grundrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG für prüfungs-
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rechtliche Bestehensregeln in Bezug auf universitäre Schwerpunktbereichsprü-
fungen im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1,
§ 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung des Rechtsan-
walts beruhen auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121
Abs. 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 18.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
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