Urteil des BVerwG vom 10.06.2009

Aktiven, Staatsvertragsrecht, Unterlassen, Schlepper

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 20.09
OVG 4 LB 693/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 579,74 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage durch das Oberver-
waltungsgericht, mit der er die Aufhebung eines Gebührenbescheides des Be-
klagten für die Bereithaltung eines Rundfunkempfangsgerätes in einem land-
wirtschaftlich genutzten Schlepper in der Zeit vom Mai 1989 bis Dezember 2000
begehrt hat. Er ist der Ansicht, die entsprechende Gebührenforderung des
Beklagten in Höhe von 579,74 € sei verjährt, und diese Einrede könne auch
nicht mit dem Hinweis auf unzulässige Rechtsausübung abgewehrt werden. Es
gehe allein um die Rechtsfrage, ob jemand, der - ohne Kenntnis einer
entsprechenden Verpflichtung - Rundfunkgebühren, zu deren Leistung er ob-
jektiv verpflichtet gewesen wäre, nicht entrichtet hat, bei einer späteren Inan-
spruchnahme die Einrede der Verjährung erheben könne oder aber ob dies
eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Im Rahmen der Frage nach dem
Vorliegen einer unzulässigen Rechtsausübung sei insbesondere zu klären, in-
wieweit eine solche ein „subjektives Element“ aufweisen müsse, d.h. ob auch
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eine Kenntnis des - objektiven - Gebührenschuldners von seiner Zahlungs-/
Anzeigepflicht bestehen müsse.
Dieses Vorbringen kann die Grundsatzrüge nicht tragen, denn die Frage, ob
einem Rundfunkteilnehmer, der sich auf die Verjährung der Gebührenschuld
beruft, der Einwand unzulässiger Rechtsausübung schon wegen des bloßen
Unterlassens der in § 3 Abs. 1 RGebStV vorgeschriebenen Anzeige oder nur
bei einem über dieses Unterlassen hinausgehenden aktiven Tun entgegen-
gehalten werden kann, berührt im vorliegenden Rechtsstreit noch irrevisibles
Landesrecht. Die Bestimmungen dieses Staatsvertrags wurden erst durch § 10
RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags für revisibel
erklärt (s. Gesetz vom 26. Januar 2007, Nds. GVBl S. 54). Die Revisibilität gilt
noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die hier umstrittene Rundfunk-
gebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeit-
raums maßgeblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel
bezeichneten „Bestimmungen dieses Staatsvertrags“ sind die Bestimmungen
des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser
durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht
hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht
(vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rund-
funkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - NVwZ-RR
2008, 704 Rn. 4).
An dieser Einordnung ändert sich auch insoweit nichts, als das Berufungsge-
richt ergänzend auf bundesrechtliche Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch
zurückgegriffen hat. Soweit Landesrecht auf bundesrechtliche Regelungen Be-
zug nimmt, erlangen auch die so rezipierten Bestimmungen den Charakter nicht
revisiblen Landesrechts, da das für anwendbar erklärte Bundesrecht nicht aus
sich heraus, sondern kraft normativer Entscheidung des Landesgesetzgebers
gilt (Urteile vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C 64.89 - BVerwGE 91, 77
<81> = Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 173 S. 22 und vom 30. Januar 1996
- BVerwG 1 C 9.93 - Buchholz 430.2 Kammerzugehörigkeit Nr. 7 S. 3).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
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