Urteil des BVerwG vom 21.08.2007

Wehrpflichtiger, Teilung, Vorverfahren, Anfechtung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 20.07
VG 2 A 950/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Hannover vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 273,47 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Abweichungs- (1.) und Grundsatzrüge (2.) gestützte Beschwerde
bleibt ohne Erfolg.
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der in der Beschwerdebegründung
zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO). Zutreffend entnimmt zwar der Kläger dieser Rechtsprechung den
Rechtssatz, dass die Musterungsentscheidung materiellrechtlich nicht in isoliert
aufhebbare Teile zerlegt und deswegen nur im Ganzen angefochten werden
kann. Einen dem widersprechenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht
jedoch nicht aufgestellt. Es hat lediglich angenommen, mit seinem Widerspruch
habe der Kläger nicht allein die Aufhebung des Musterungsbescheides, sondern
darüber hinaus auch die behördliche Festsetzung des Tauglichkeitsgrades
„nicht wehrdienstfähig“ begehrt. Diese im Wege der Auslegung gewonnene
Aussage steht nicht im Widerspruch zum genannten Rechtssatz. Diesem ist
auch genügt, wenn die Widerspruchsbehörde die vollständige Aufhebung des
Musterungsbescheides mit der positiven Entscheidung über die Ausmusterung
des Wehrpflichtigen verbindet.
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2. Auch die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unbegründet.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei einer er-
folgreichen Anfechtung des Musterungsbescheides die Gebühren eines
Rechtsanwalts für das Vorverfahren nur zur Hälfte zu erstatten sind, wenn der
Wehrpflichtige zu erkennen gegeben hat, dass er ausgemustert zu werden
wünscht. Diese Frage ist, soweit sie sich nach den vom Verwaltungsgericht hier
zugrunde gelegten Umständen überhaupt stellt, in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts aber bereits beantwortet. Denn das Bundesverwal-
tungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C
16.90 - (Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33) eine Teilung der Kosten des Wider-
spruchsverfahrens für geboten gehalten, nachdem ein Wehrpflichtiger mit sei-
nem Widerspruch statt der in erster Linie begehrten Ausmusterung wegen
Wehrdienstunfähigkeit mit der Folge des gesetzlichen Verbots seiner Heranzie-
hung zum Wehrdienst (§ 9 WPflG) lediglich eine befristete Zurückstellung vom
Wehrdienst (§ 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG) erlangt hatte, und zur Begründung
ausgeführt, dass der bloße Teilerfolg des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1
Satz 1 VwVfG auch nur einen teilweisen Anspruch des Widerspruchsführers auf
Kostenerstattung nach sich ziehen könne. Ein dem vergleichbarer Fall liegt hier
vor. Nach der Auslegung des Widerspruchsbegehrens durch das Verwal-
tungsgericht ging es dem Kläger neben der Aufhebung des Widerspruchsbe-
scheides auch um die positive behördliche Feststellung seiner Wehrdienstun-
fähigkeit. Dieses Ziel hat er nicht erreicht. Statt seiner Ausmusterung hat er le-
diglich eine befristete Zurückstellung vom Wehrdienst erreicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 1
WPflG).
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil das
Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert be-
stimmt sich nach § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
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