Urteil des BVerwG vom 11.04.2002

Waffe, Verfassungsgeber, Zivildienst, Kontrolle

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 20.02
VG 8 K 928/01.NW
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom
5. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
bleibt ohne Erfolg. Die formulierten Rechtsfragen sind sämt-
lich nicht als ungeklärt anzusehen. Deshalb kann auch im Ein-
zelfall dahingestellt bleiben, inwiefern sie für die angegrif-
fene Entscheidung jeweils tragend waren und die Beschwerde in-
soweit überhaupt in zulässiger Weise auf sie gestützt werden
kann.
a) Die Frage, "ob eine Ungleichbehandlung zwischen Männern und
Frauen vorliegt, wenn Frauen Waffendienst - einschließlich des
waffenlosen Dienstes z.B. als Arzt - leisten dürfen, aber
nicht müssen und demzufolge auch niemals in Verlegenheit kom-
men, zivilen Ersatzdienst zu leisten", ist wiederholt in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts behandelt und
verneint worden.
Der Senat hat zu der Frage der Beschränkung der Wehr- und Er-
satzdienstpflicht auf Männer in seinem Urteil vom 10. November
1999 - BVerwG 6 C 30.98 - (BVerwGE 110, 40, 52 f.) wie folgt
Stellung genommen: Dass Frauen - anders als Männer - in Frie-
denszeiten nicht zu einem Pflichtdienst herangezogen werden,
beruht auf der Entscheidung des Verfassungsgebers in Art. 12 a
GG. Diese Vorschrift hat gleichen verfassungsrechtlichen Rang
wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG; sie wäre somit - selbst als Aus-
nahmeregelung - gerechtfertigt, wenn man in der Dienstpflicht
für Männer eine "Benachteiligung" im Sinne des Art. 3 Abs. 3
GG zu sehen hätte (BVerfGE 12, 45, 52 f.).
An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich durch das von der
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Beschwerde in Betracht gezogene Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs vom 11. Januar 2000 - Rs. C-285/98 - (NJW 2000,
497) nichts geändert. Darin war die Frage zu beantworten, ob
die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des
Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum berufli-
chen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen der
Anwendung nationaler Bestimmungen entgegenstehe, die wie die
des deutschen Rechts Frauen allgemein vom Dienst mit der Waffe
ausschließen und ihnen nur den Zugang zum Sanitäts- und Mili-
tärmusikdienst erlauben. Diese Frage hat der Europäische Ge-
richtshof bejaht. Er hat aber nicht die Frage behandelt, ob
die allein Männer treffende Verpflichtung zum Wehr- oder Er-
satzdienst gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Ge-
schlechter verstößt. Insoweit bleibt die eingangs erläuterte
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundes-
verfassungsgerichts unangetastet.
Der Verfassungsgeber hat der durch die Rechtsprechung des Eu-
ropäischen Gerichtshofs zum Recht der Frauen, auch militäri-
sche Berufe zu ergreifen, geschaffenen Lage inzwischen dadurch
Rechnung getragen, dass er eine Änderung des Art. 12 a Abs. 4
Satz 2 GG beschlossen hat, nach der Frauen "auf keinen Fall
zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden" dürfen (vgl. Ge-
setz zur Änderung des Grundgesetzes Art. 12 a vom 19. Dezember
2000, BGBl I, 1755). Damit hat der Verfassungsgeber die in den
letzten Jahren in der Öffentlichkeit geführte Debatte zur
Wehrpflicht von Frauen (vgl. dazu den Bericht der von der Bun-
desregierung berufenen Wehrstrukturkommission vom 23. Mai
2000, S. 76 f. mit Hinweis auf die Änderung des Art. 3 Abs. 2
GG im Jahre 1994 und auf die fortbestehenden Benachteiligungs-
situationen für Frauen) abschließend und für die Gerichte bin-
dend entschieden (Beschluss vom 27. Dezember 2000 - BVerwG 6 B
63.00 -).
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b) Ebenso wenig werfen die Darlegungen des Klägers zur Wehrge-
rechtigkeit neue klärungsbedürftige Fragen auf. Es ist in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem ge-
klärt, dass die Nichtheranziehung einzelner Wehrpflichtiger
oder Gruppen von ihnen zum Wehrdienst nur in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen von Wehrdienstausnahmen zulässig ist und
dass der Wehrpflichtige eine etwaige mit dieser Rechtslage
nicht in Einklang stehende Einberufungspraxis seiner Einberu-
fung nicht entgegenhalten kann (BVerwGE 92, 153 ff.). Die Be-
schwerde legt nicht dar, dass das bestehende gesetzliche Sys-
tem der Wehrdienstausnahmen in Anbetracht des derzeitigen Per-
sonalbedarfs der Bundeswehr ungeeignet ist, die Wehrgerechtig-
keit zu gewährleisten, und infolgedessen höherrangigem Recht
widerspricht. Die öffentliche Erörterung der Frage, wie in der
Zukunft nach einem geplanten erheblichen Abbau von Dienstplät-
zen für Wehrpflichtige die Wehrgerechtigkeit gesichert werden
könne, ist hierfür kein Beleg (Beschluss vom 27. Dezember 2000
- BVerwG 6 B 63.00 -).
Im Übrigen ist die Behauptung in der Beschwerdebegründung, et-
wa 30 % der "prinzipiell wehrdienstpflichtigen Männer" würden
mangels Bedarfs der Bundeswehr niemals einberufen, nicht be-
legt. Gegenüber gleich lautenden Behauptungen hat der Senat
bereits im Urteil vom 10. November 1999 (a.a.O. Seite 52) auf
einen Bericht des Wehrbeauftragten verwiesen, aus welchem sich
ergab, dass nahezu alle wehrdienstfähig gemusterten Wehr-
pflichtigen, bei denen keine gesetzlich vorgesehene Wehr-
dienstausnahme vorlag, zu einem staatlichen Dienst herangezo-
gen wurden. Von einer insoweit bis heute unveränderten Sachla-
ge geht der Bundesminister der Verteidigung in seinen in den
letzten Tagen abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen aus.
c) Auch die Frage, ob der Gesetzgeber aus Gründen der Wehrge-
rechtigkeit verpflichtet sein könnte, anstelle der Wehrpflicht
eine Berufsarmee einzuführen, ist geklärt. Das Bundesverfas-
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sungsgericht hat unter Hinweis auf seine ständige, die Verein-
barkeit der allgemeinen Wehrpflicht mit dem Grundgesetz beja-
hende Rechtsprechung einen gerichtlichen Vorlagebeschluss für
unzulässig erklärt, welcher die allgemeine Wehrpflicht und ih-
re zwangsweise Durchsetzung "jedenfalls unter den veränderten
politischen Bedingungen nicht mehr mit dem Grundgesetz für
vereinbar" hielt und in der Entscheidung u.a. ausgeführt: "Die
gegenwärtige öffentliche Diskussion für und wider die allge-
meine Wehrpflicht zeigt sehr deutlich, dass eine komplexe po-
litische Entscheidung in Rede steht. Die Fragen beispielsweise
nach Art und Umfang der militärischen Risikovorsorge, der de-
mokratischen Kontrolle, der Rekrutierung qualifizierten Nach-
wuchses sowie nach den Kosten einer Wehrpflicht- oder Freiwil-
ligenarmee sind solche der politischen Klugheit und ökonomi-
schen Zweckmäßigkeit, die sich nicht auf eine verfassungs-
rechtliche Frage reduzieren lassen. Wie das Bundesverfassungs-
gericht bereits in seinem Urteil vom 13. April 1978 ausgeführt
hat, ist die dem Gesetzgeber eröffnete Wahl zwischen einer
Wehrpflicht- und einer Freiwilligenarmee eine grundlegende
staatspolitische Entscheidung, die auf wesentliche Bereiche
des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens einwirkt und bei
der der Gesetzgeber neben verteidigungspolitischen Gesichts-
punkten, auch allgemeinpolitische, wirtschafts- und gesell-
schaftspolitische Gründe von sehr verschiedenem Gewicht zu be-
werten und gegeneinander abzuwägen hat (BVerfGE 48, 127
<160 f.>). Darum obliegt es nach der gewaltenteilenden Verfas-
sungsordnung des Grundgesetzes zunächst dem Gesetzgeber und
den für das Verteidigungswesen zuständigen Organen des Bundes,
diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Konkretisierung
des Verfassungsgrundsatzes der militärischen Landesverteidi-
gung erforderlich sind. Welche Regelungen und Anordnungen not-
wendig erscheinen, um gemäß der Verfassung und im Rahmen be-
stehender Bündnisverpflichtungen eine funktionstüchtige Ver-
teidigung zu gewährleisten, haben diese Organe nach weitgehend
politischen Erwägungen in eigener Verantwortung zu entscheiden
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(vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 BvL
5/99 -)".
d) Schließlich verstößt es offensichtlich nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz, dass für den Zivildienst als "läs-
tige Alternative" dieselben Tauglichkeitsanforderungen gelten
wie für den Wehrdienst, so dass nicht Wehrdienstfähige nicht
zum Zivildienst herangezogen werden (§§ 7, 8 ZDG).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht
auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich