Urteil des BVerwG vom 14.07.2014

Behandlung, Beschuldigter, Vollzug, Duldungspflicht

Sachgebiet:
Polizei- und Ordnungsrecht
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebietsergänzung:
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Rechtsquelle/n:
StPO § 81b Alt. 2
Stichwort/e:
erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die
Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.
Leitsatz/-sätze:
Ist eine angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO
vollzogen, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Anordnung unter dem Gesichtspunkt ihrer Notwendigkeit der Zeitpunkt der
Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung.
Beschluss des 6. Senats vom 14. Juli 2014 - BVerwG 6 B 2.14
I. VG München vom 26. Oktober 2011
Az: VG M 7 K 10.3865
II. VGH München vom 12. November 2013
Az: VGH 10 B 12.2078
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 2.14
VGH 10 B 12.2078
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 12. November 2013 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde des Klägers gegen die
Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist zulässig, aber unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die
Klage gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des
Klägers auf der Grundlage von § 81 b Alt. 2 StPO abgewiesen und die Revision
nicht zugelassen. Der Kläger hält demgegenüber die Rechtsfrage für grundsätz-
lich klärungsbedürftig, zu welchem Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Anordnung
einer vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahme zu beurteilen sei, näm-
lich dem Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme oder dem Zeitpunkt der letz-
ten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
Die Grundsatzrüge ist unbegründet § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Kläger
aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung in einem
Revisionsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bereits beantwortet ist. Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder und
Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen
und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, so-
weit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die mit der
Grundsatzrüge angesprochene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vollzogenen erkennungs-
dienstlichen Maßnahme betrifft denkbarer Weise zwei Tatbestandsmerkmale in
1
2
3
- 3 -
§ 81b Alt. 2 StPO, nämlich die Stellung des Pflichtigen als „Beschuldigter“ und
die „Notwendigkeit“ der Maßnahme.
Soweit es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 81b Alt. 2 StPO auf die
Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzu-
stellen. Grundlage einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach§ 81b Alt. 2
StPO - die funktional keine Verfahrenshandlung im Rahmen eines Strafverfah-
rens, sondern eine Verwaltungsmaßnahme darstellt - ist die als Verwaltungsakt
ergehende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, durch die die
gesetzliche Pflicht des Betroffenen zur Duldung von erkennungsdienstlichen
Maßnahmen präzisiert und die im Einzelfall konkret beabsichtigte erkennungs-
dienstliche Behandlung bestimmt wird. Dies folgt aus der in § 81b Alt. 2 StPO
normierten Duldungspflicht des Betroffenen als Beschuldigter eines gegen ihn
gerichteten Strafverfahrens. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungs-
dienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren
gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen
Verfahrens kann die Anordnung ergehen (Urteil vom 3. November 1955
- BVerwG 1 C 176.53 - BVerwGE 2, 302 <303 f.>). Ist die Anordnung der er-
kennungsdienstlichen Behandlung nach§ 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Be-
schuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit - im Gegensatz zur
Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - nicht dadurch be-
rührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor
dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (Urteile
vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <195>
= Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 201 S. 28 f. und vom 23. November 2005
- BVerwG 6 C 2.05 - Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 4 S. 5).
Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen die nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnah-
men vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes
notwendig ist. Auch insoweit ist die Frage nach dem entscheidungserheblichen
Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts beantwortet. Die Vorschrift stellt hinsichtlich der Not-
wendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der An-
4
5
- 4 -
ordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maß-
nahmen ab (Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O. S. 197 f. bzw. S. 31).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf§ 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker
6