Urteil des BVerwG vom 13.02.2012

Urteil vom 13.02.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 2.12
VGH 11 E 2271/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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G r ü n d e :
Der Antragsteller hat seine nicht statthafte Beschwerde gegen den Beschluss
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2011 mit Schrift-
satz vom 2. Februar 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Prof. Dr. Hecker
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