Urteil des BVerwG vom 24.05.2011
Klagebefugnis, Verfahrensmangel, Feststellungsklage, Bier
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 2.11
OVG 15 A 2399/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2010 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu je 1/8.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat keinen
Erfolg.
1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentschei-
dung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa-
men Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfas-
sungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfah-
rensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentschei-
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dung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Be-
schwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche
Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentschei-
dung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO).
Den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt die Beschwerde nicht,
denn sie benennt keinen Revisionszulassungsgrund und legt dementsprechend
auch nicht die Voraussetzungen eines solchen Grundes in hinreichender Weise
dar. Sie wendet sich stattdessen im Stil einer bereits zugelassenen Revision
dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht die als verwaltungsgerichtliche Or-
ganstreite gegen den Senat der Universität zu Köln anhängig gemachten Fest-
stellungsklagen der Kläger - ehemaliger und gegenwärtiger Mitglieder des Se-
nats - unter Verweis auf die fehlende Klagebefugnis und das nicht gegebene
Feststellungsinteresse als unzulässig erachtet hat. Schon wegen ihrer Darle-
gungsmängel muss die Beschwerde erfolglos bleiben.
2. Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn man zu Gunsten der Kläger an-
nimmt, sie wollten sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen oder einen
Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 geltend machen. Denn den
unter den Gesichtspunkten der Klagebefugnis (a)) und des Feststellungsinte-
resses (b)) auf die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklagen bezogenen
Rechtsfragen, um die der rechtliche Vortrag der Kläger kreist, kommt keine
Grundsatzbedeutung zu. Auch hat das Oberverwaltungsgericht in diesem recht-
lichen Zusammenhang nicht unter Verletzung verwaltungsprozessualer Maß-
stäbe und damit verfahrensfehlerhaft durch Prozessurteil statt durch Sachurteil
entschieden (vgl. dazu allgemein: Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - BVerwG
6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 2 und vom 3. Sep-
tember 2010 - BVerwG 6 B 30.10 - juris Rn. 6).
a) Wenn man durch den Vortrag der Kläger die Rechtsfrage aufgeworfen sieht,
ob eine Feststellungsklage - insbesondere auch in Gestalt eines verwaltungs-
gerichtlichen Organstreits - nur von Klägern, denen eine Klagebefugnis im Sin-
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ne des § 42 Abs. 2 VwGO zur Seite steht, in zulässiger Weise erhoben werden
kann, führt dies nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Denn diese Frage
ist nicht klärungsbedürftig, weil sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Rechtsprechung bereits im positiven Sinne beantwortet hat.
Ein Rechtsschutzbegehren ist ohne Rücksicht auf die Klageart nur dann zuläs-
sig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können.
Deshalb kann aus dem Umstand, dass das Feststellungsinteresse nach § 43
Abs. 1 Alt. 1 VwGO jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse ein-
schließt, nicht hergeleitet werden, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch
ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Eine Klage
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
ist vielmehr nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen
Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsver-
hältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte
abhängen (Urteile vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - BVerwGE 100,
262 <271> = Buchholz 454.9 Mietpreisrecht Nr. 15 S. 8 f. und vom 28. Novem-
ber 2007 - BVerwG 9 C 10.07 - BVerwGE 130, 52 = Buchholz 406.11 § 203
BauGB Nr. 1 Rn. 14). Für eine als verwaltungsgerichtlicher Organstreit anhän-
gig gemachte Feststellungsklage gilt nichts anderes. Hier setzt die Klagebefug-
nis eines Funktionsträgers voraus, dass ihm die Mitgliedschafts- bzw. Mitwir-
kungsrechte, auf die er sich beruft, möglicherweise zustehen; entscheidend
hierfür sind die Vorschriften des jeweiligen Sachrechts (Beschlüsse vom 12.
August 1981 - BVerwG 7 B 195.80 - juris Rn. 5 f. und vom 9. Oktober 1984 -
BVerwG 7 B 187.84 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 106 S. 67 f.).
Das Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Maßstäbe durch seine
für den Senat gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bin-
dende Auslegung des irrevisiblen Landeshochschulrechts eine mögliche Verlet-
zung von Rechten der Kläger und damit ihre Klagebefugnis im Sinne des § 42
Abs. 2 VwGO verneint. Diese Begründung für die Abweisung der Klagen als
unzulässig ist nach dem Verwaltungsprozessrecht des Bundes nicht zu bean-
standen. Bereits daraus folgt, dass in der berufungsgerichtlichen Entscheidung
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durch Prozessurteil auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO liegt.
b) Findet die angefochtene Entscheidung ihre rechtliche Grundlage bereits in
der Verneinung der Klagebefugnis der Kläger, kann die Rechtssache eine
grundsätzliche Bedeutung nicht dadurch gewinnen, dass man in dem Be-
schwerdevortrag der Kläger die Frage angelegt sieht, ob bzw. unter welchen
Voraussetzungen die in § 43 Abs. 1 VwGO enthaltene Zulässigkeitsvorausset-
zung des Interesses an einer baldigen Feststellung bei einer als verwaltungsge-
richtlicher Organstreit anhängig gemachten Feststellungsklage wegen einer in
der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzung erfüllt sein kann.
Im Falle einer mehrfachen, die angefochtene Entscheidung jeweils selbständig
tragenden Begründung bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines
geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl. etwa: Beschlüs-
se vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 15 m.w.N. und vom 18. August 2010 - BVerwG 6 B 24.10 -
juris Rn. 2). Wie dargelegt, ist hier ein solcher Grund im Hinblick auf die Vernei-
nung der Klagebefugnis, die die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
selbständig trägt, nicht gegeben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Dr. Bier
Dr. Möller
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