Urteil des BVerwG vom 17.03.2010

Anmerkung, Bier, Verwahrung, Nummer

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 2.10 (6 PKH 3.10)
OVG 6 A 10726/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2009 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 565,07 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Anträge auf Zulassung der Revision sowie Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe bleiben ohne Erfolg.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO). Er bringt vor, nach Auffassung des Berufungsurteils finde der streitge-
genständliche Kostenbescheid der Beklagten seine Rechtsgrundlage in § 1
Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 4, § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LGebG i.V.m. § 1
der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwal-
tung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
i.V.m. der zu Nr. 14.4 seiner Anlage ergangenen Anmerkung i.V.m. der laufen-
den Nummer 14.4.1. Entgegen dem Verwaltungsgericht Trier vertrete das Beru-
fungsgericht die Ansicht, eine Gebührenerhebung für eine erfolgte Verwahrung
auf der Grundlage der Anmerkung zu laufender Nummer 14.4 der Anlage des
Besonderen Gebührenverzeichnisses habe nicht zur Voraussetzung, dass es
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sich um die Verwahrung sichergestellter Sachen nach § 23 POG handele. Die-
se Frage sei grundsätzlich zu klären. Dieses Vorbringen kann die Zulassung der
Revision nicht rechtfertigen. Die vom Kläger vorgebrachte Rechtsfrage kann
nicht im Wege der Revision geklärt werden, denn sie betrifft ausschließlich
rheinland-pfälzisches Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). An die insoweit
unternommene Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht wäre das Revisi-
onsgericht gebunden.
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht
beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht aus den vorgenannten
Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121
Abs. 1 ZPO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Bier
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