Urteil des BVerwG vom 22.02.2006

Erlass, Hochschule, Markt, Postlagernd

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 2.06 (6 VR 2.06)
OVG 3 MB 53/05
In der Verwaltungsstreitsache
der Frau Marita P a r i s ,
postlagernd, 25343 Glückstadt,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
g e g e n
den Schulverband Glückstadt,
Am Markt 4, 25348 Glückstadt,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde und der Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
20. Dezember 2005 werden verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist - unabhängig davon, dass sie nicht gemäß § 67
Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes eingelegt worden ist - unzuläs-
sig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten
werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört
der hier angefochtene Beschluss nicht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-
ordnung ist schon deshalb zu verwerfen, weil das Bundesverwaltungsgericht für den
Erlass einer solchen Entscheidung nicht zuständig ist (§ 123 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhe-
bung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1
Satz 3 GKG abgesehen.
Bardenhewer Graulich Vormeier