Urteil des BVerwG vom 12.03.2004

Psychotherapeutische Behandlung, Treu Und Glauben, Fair Trial, Prüfungsbehörde

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 2.04
OVG 14 A 3044/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2003 wird zurück-
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gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
dabei auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
aa) Die die Besetzung des Berufungsgerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) betreffen-
de Rüge der Klägerin greift nicht durch. Sie macht insoweit geltend, in der ihr über-
sandten Liste der ehrenamtlichen Richter des 14. Senats des Oberverwaltungsge-
richts sei die an dem angefochtenen Berufungsurteil beteiligte ehrenamtliche Richte-
rin Bratz-Nigmann nicht aufgeführt und sei darin auch nicht als Ersatzrichterin ange-
geben. Ferner bestreitet die Klägerin die ordnungsgemäße Durchführung des Wahl-
und Bestellungsverfahrens sowie des Nachrück- und Ersatzverfahrens der ehren-
amtlichen Richter. Da ihr trotz Anforderung die entsprechenden Unterlagen vom Be-
rufungsgericht nicht vorgelegt worden seien, sei die ordnungsgemäße Besetzung
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von Amts wegen nachzuprüfen.
Die Besetzungsrüge ist bereits nicht ordnungsgemäß erhoben worden (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO). Eine Besetzungsrüge ist nur dann hinreichend vorgebracht, wenn die
Beschwerde die nach ihrer Meinung den Mangel begründenden Tatsachen in einer
Weise vorträgt, die dem Revisionsgericht deren Beurteilung ermöglicht (Beschlüsse
vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO
Nr. 24 und vom 27. Juni 1995 - BVerwG 5 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2
Ziff. 3 VwGO Nr. 9). Wird die ordnungsgemäße Heranziehung eines ehrenamtlichen
Richters gerügt, bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der für die
Heranziehung maßgeblichen Listen (vgl. §§ 30, 34 VwGO) sowie gegebenenfalls der
Einholung von Erkundigungen und der Vornahme eigener Ermittlungen, um sich
über das Vorgehen des Gerichts Aufklärung zu verschaffen (Beschlüsse vom
27. Juni 1995, a.a.O. und vom 2. Juli 1998 - BVerwG 11 B 30.97 - Buchholz 451.171
§ 6 AtG Nr. 2 = NVwZ 1999, 654 <657>). Eine lediglich "auf Verdacht" erhobene Be-
setzungsrüge ist unbeachtlich. Nach diesen Maßstäben fehlt es an einem hinrei-
chenden Vortrag der Klägerin. Aus den ihrem Prozessbevollmächtigten übersandten
Unterlagen ist zu entnehmen, dass der ursprünglich aus der Hauptliste für die Sit-
zung am 2. Oktober 2003 geladene ehrenamtliche Richter Wagner am 19. August
2003 abgesagt hat und dass an dessen Stelle eine mit "H.Nr. 38" bezeichnete Per-
son getreten ist. Das Berufungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. Dezember
2003, mit dem es der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin nicht abgeholfen hat,
ausgeführt, nachdem sich der ehrenamtliche Richter Wagner für verhindert erklärt
hätte, sei entsprechend der im Präsidiumsbeschluss vom 11. Dezember 2002 in
Verbindung mit dem Präsidiumsbeschluss vom 11. Dezember 2000 enthaltenen Re-
gelung über die Heranziehung ehrenamtlicher Richter nach der Hilfsliste die ehren-
amtliche Richterin Bratz-Nigmann herangezogen worden, was mit "H.Nr. 38" ver-
merkt worden sei. Die Klägerin hat nicht ansatzweise dargetan, dass diese Verfah-
rensweise fehlerhaft gewesen wäre. Die Aufstellung von Haupt- und Hilfsliste steht
im Einklang mit § 34 VwGO i.V.m. § 30 Abs. 2 VwGO, wonach hinsichtlich der He-
ranziehung ehrenamtlicher Richter beim Oberverwaltungsgericht eine Hilfsliste für
die Fälle unvorhergesehener Verhinderung aufgestellt werden kann. Dass die Vo-
raussetzungen einer unvorhergesehenen Verhinderung des ehrenamtlichen Richters
Wagner nicht gegeben gewesen wären, hat die Klägerin ebenso wenig dargelegt wie
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Anhaltspunkte dafür, die Heranziehung der Nr. 38 der Hilfsliste oder konkret der eh-
renamtlichen Richterin Bratz-Nigmann wäre nicht ordnungsgemäß gewesen. Dies
gilt auch im Hinblick darauf, dass der ehrenamtliche Richter Wagner sich bereits im
August für die Sitzung am 2. Oktober 2003 für verhindert erklärt hat. Eine "unvorher-
gesehene Verhinderung" im Sinne von § 30 Abs. 2 VwGO kann nicht nur eine Ver-
hinderung sein, die plötzlich eintritt, ohne dass zeitlich die Möglichkeit besteht, den in
der Hauptliste nächstfolgenden Richter zu laden, sondern ebenso die Verhinderung,
die für das Gericht zum Zeitpunkt der normalen Ladung nicht vorauszusehen war
(Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 104.73 - BVerwGE 44, 215 <218 f.>).
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, mangels Vorlage weiterer Un-
terlagen sei ihr der Vortrag näherer Einzelheiten nicht möglich gewesen. Es fehlt an
der Darlegung ausreichender Aufklärungsbemühungen. Der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin hat mit Schreiben an das Berufungsgericht vom 23. Oktober 2003 die
Übersendung des Geschäftsverteilungsplans beantragt, aus dem die Senatsbeset-
zung in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2003 hervorgehe, sowie dar-
über hinaus die Übersendung von Unterlagen, aus denen ersichtlich sei, dass die
mitwirkenden ehrenamtlichen Richter die gesetzlichen Richter seien, einschließlich
der Unterlagen über das Wahlverfahren dieser Richter. Das Oberverwaltungsgericht
hat ihm daraufhin mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 Kopien der Geschäftsvertei-
lungspläne des 14. Senats für die Geschäftsjahre 2001 bis 2003, der Liste der dem
Senat zugewiesenen ehrenamtlichen Richter sowie der Sitzungsheranziehung für
2003 zugesandt. Ferner hat es darauf hingewiesen, dass die Unterlagen über das
Wahlverfahren der ehrenamtlichen Richter sehr umfangreich seien. Es wäre danach
Sache des Prozessbevollmächtigten gewesen, die nach seiner Ansicht erforderli-
chen weiteren Auskünfte beim Berufungsgericht, gegebenenfalls im Wege der Ak-
teneinsicht an Gerichtsstelle, einzuholen. Dass der Prozessbevollmächtigte weitere
Aufklärungsbemühungen unternommen hätte, ergibt sich weder aus den Gerichtsak-
ten noch aus dem Beschwerdevorbringen der Klägerin. Vor diesem Hintergrund er-
weist sich die Besetzungsrüge als unbeachtliche "Rüge auf Verdacht".
bb) Die gegen die Ablehnung ihres Beweisantrages gerichtete Rüge der Klägerin
führt ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bean-
tragt, "zum Beweis dafür, dass die Klägerin am 18.12.1997 und mindestens bis
23.12.1997 an einer psychischen Krankheit, wohl einer Panikstörung oder einer
Angstneurose mit psychogenen Körperstörungen, litt, die nicht prüfungsbedingt war,
sie jedoch prüfungsunfähig und tagelang unfähig zu vernünftigem Handeln machte
und sie unfähig machte, vor oder während oder kurz nach der Prüfung eine vernünf-
tige Risikoentscheidung über einen Prüfungsrücktritt von der mündlichen Prüfung zu
treffen, den Internisten Dr. ... N., die Amtsärztin Dr. Z. und die Dipl. Psychologin
Dr. ... S. als sachverständige Zeugen zu hören und ein psychiatrisches Sachver-
ständigengutachten einzuholen". Den Beweisantrag hat das Berufungsgericht mit in
der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenem Beschluss abgelehnt. Zur Be-
gründung hat es ausgeführt, der Senat könne unterstellen, dass die von der Klägerin
behaupteten Angststörungen am 18. Dezember 1997 vorgelegen hätten und sie in
den Folgetagen nicht in der Lage gewesen sei, Prüfungsunfähigkeit geltend zu ma-
chen. Auch dann komme die beantragte Beweiserhebung nicht in Betracht, weil die
unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich seien. Es hätte der
Klägerin oblegen, unverzüglich Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen und nach-
zuweisen. Die unmittelbar nach der Prüfung vorgelegten Atteste und die eigenen
Erklärungen beschränkten sich auf die Symptomatik und enthielten keine Diagnose,
insbesondere keine Feststellungen dazu, dass für die Symptomatik anderes als Prü-
fungsangst ursächlich sei.
(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt darin keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Ablehnung von Beweis-
anträgen stellt nur dann einen Gehörsverstoß dar, wenn die Nichtberücksichtigung
eines Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 <35 f.>; BVerwG, Be-
schluss vom 1. August 2003 - BVerwG 1 B 294.02 -). Dies ist hier nicht der Fall. Das
Berufungsgericht konnte von einer Beweiserhebung unter dem Gesichtspunkt der
Wahrunterstellung absehen, weil es zu Gunsten der Klägerin den von ihr behaupte-
ten Sachverhalt, am 18. Dezember 1997 und mindestens bis zum 23. Dezember
1997 an nicht prüfungsbedingten Angststörungen gelitten zu haben und tagelang
nicht in der Lage gewesen zu sein, Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen, ohne
jede inhaltliche Einschränkung als richtig angenommen und damit so behandelt hat,
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als wäre er nachgewiesen (zum zulässigen Absehen von einer Beweiserhebung bei
Wahrunterstellung vgl. Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE
71, 38 <41> und vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150
<155 ff.>, jeweils m.w.N.). Dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, da nur
über entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Tatsachen Beweis erhoben
werden muss, was auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurtei-
len ist (vgl. Beschluss vom 27. Juni 1995, a.a.O.; Beschluss vom 28. August 2003
- BVerwG 9 B 31.03 -).
Hat das Berufungsgericht dem Beweisantrag verfahrensfehlerfrei nicht entsprochen,
liegt darin auch keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.
(2) Aus den vorangehenden Ausführungen folgt zugleich, dass das Berufungsgericht
durch die Ablehnung des Beweisantrags auch nicht seine richterliche Sachaufklä-
rungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat. Die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO
gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner
eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, an-
kommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts,
sondern des materiellen Rechts (Urteile vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 -,
Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 197 = NJW 1983, 187 <189> m.w.N. und vom
24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.> m.w.N.; Be-
schluss vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 2 B 68.95 -). Das Berufungsgericht hat
sein Urteil darauf gestützt, dass die Klägerin nicht rechtzeitig nachgewiesen habe,
dass sie bei der mündlichen Prüfung am 18. Dezember 1997 prüfungsunfähig gewe-
sen sei. Das privatärztliche Attest vom 22. Dezember 1997 und das amtsärztliche
Attest vom 29. Dezember 1997 seien nicht geeignet, Prüfungsunfähigkeit zu belegen
(UA S. 5). Das am 24. November 1998 zu den Gerichtsakten gereichte privatärztli-
che Attest vom 1. Oktober 1998, das erstmals die Diagnose eines krankheitsbeding-
ten Angstanfalls erstelle, sei nicht mehr unverzüglich, sondern verspätet vorgelegt
worden (UA S. 9). Nach dieser der Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffas-
sung war nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin am Prüfungstag und an den
Folgetagen an der geltend gemachten psychischen Erkrankung litt, und gab es für
das Berufungsgericht keine Veranlassung, die beantragten Beweise zu erheben.
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cc) Das Berufungsgericht war auch entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht
von Amts wegen verpflichtet, den Internisten Dr. N. und die Amtsärztin Dr. Z. als
sachverständige Zeugen zu vernehmen und/oder sich sonst sachverständig beraten
zu lassen. In dem privatärztlichen Attest vom 22. Dezember 1997
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wird darauf verwiesen, die Klägerin sei am 18. Dezember 1997 infolge eines Angst-
syndroms mit psychogenen Körperstörungen prüfungsunfähig gewesen. Sie habe
auch in früheren Jahren häufig auf Prüfungssituationen mit Ängsten reagiert; für die
jetzige Situation bestehe eine zusätzliche Belastung durch die Krebserkrankung der
Mutter. Eine zusätzliche Belastung sei auch darin zu sehen, dass die der mündlichen
Prüfung vorausgegangenen Klausuren schlecht ausgefallen seien und die jetzige
Prüfung für die Klägerin die letzte Möglichkeit darstelle, einen Abschluss zu erlan-
gen. Infolge der Denkblockade sei es für sie nicht möglich gewesen, rechtzeitig die
eigene psychische Verfassung einzuschätzen und aus der Prüfung auszusteigen.
Sie werde sich jetzt in psychotherapeutische Behandlung begeben. In dem amtsärzt-
lichen Attest vom 29. Dezember 1997 heißt es, die Klägerin schildere, wie bereits in
dem von ihr vorgelegten privatärztlichen Attest dargelegt, ein krankhaft gesteigertes
Angstsyndrom mit psychischen sowie physischen Ausdrucksformen wie Denk- und
Sprachstörungen bis hin zu Blockierungen, Erregung bis hin zu Panikzuständen.
Psychisch belastend in Verbindung mit erheblichem Zeitaufwand sei ferner die Er-
krankung der Mutter. Bei Verdacht auf Vorliegen einer Angstneurose sei der Klägerin
dringend angeraten worden, sich in eine psychotherapeutische Behandlung zu be-
geben. Die psychisch verursachte Beschwerdesymptomatik könne rückwirkend auch
für den 18. Dezember 1997 angenommen werden.
Das Berufungsgericht hat beide Atteste dahingehend gewürdigt, aus ihnen ergebe
sich keine (rechtliche) Prüfungsunfähigkeit (UA S. 5). Es hat dieser Würdigung die
Differenzierung zwischen persönlichkeitsbedingten und krankheitsbedingten Angst-
symptomen zugrunde gelegt und darauf abgestellt, von Prüfungsunfähigkeit im
Rechtssinne sei bei einer Erkrankung, nicht aber bei einer situationsgebundenen
Prüfungsangst auszugehen. Dem Attest vom 22. Dezember 1997 fehle jede Aussa-
gekraft in Bezug auf die rechtlich relevanten Kriterien, da es nicht ausführe, worin die
Ursache der wiedergegebenen Symptome liege. Was der Arzt zur Vorgeschichte
und den Ursachen ausführe, spreche für eine persönlichkeitsbedingte, durch die Prü-
fungssituation ausgelöste Prüfungsangst, nicht aber für Erscheinungen von Krank-
heitswert (UA S. 6 ff.). Ebenso wenig sei das amtsärztliche Attest vom 29. Dezember
1997 geeignet, eine Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen. Auch insoweit fehle es an
Ausführungen zu den Ursachen der Angstsymptome. Soweit der Verdacht einer
Angstneurose geäußert werde, werde eine solche Erkrankung nicht diagnostiziert.
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Eine Untersuchung der Klägerin oder sonstige eigene Feststellungen der Amtsärztin
erwähne das Attest nicht (UA S. 8 f.).
Zu dieser Würdigung der Atteste war das Berufungsgericht aufgrund eigenen Sach-
verstands und somit ohne weitere Sachverhaltsaufklärung imstande. Für das Ober-
verwaltungsgericht war - wie bereits erwähnt - nicht entscheidungserheblich, ob die
Klägerin im Zeitpunkt der Prüfung und in den Folgetagen prüfungsunfähig erkrankt
war. Dies hat es als wahr unterstellt. Es hat vielmehr entscheidungserheblich darauf
abgestellt, ob die Klägerin das Vorliegen einer rechtlich relevanten Prüfungsunfähig-
keit rechtzeitig nachgewiesen hat. Diesen Prüfungsmaßstab hat es seiner Würdi-
gung der Atteste zugrunde gelegt. Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entschei-
den, wie weit es sich selbst die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung von
Sachfragen zutraut. Die Ermessensfreiheit findet ihre Grenze, wenn die Entschei-
dung des Gerichts eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erfordert oder
wenn sich dem Gericht aus anderen Gründen eine (weitere) Beweiserhebung auf-
drängt (Urteile vom 6. November 1986 - BVerwG 3 C 27.85 - BVerwGE 75, 119
<126> und vom 9. August 1996 - BVerwG 6 C 3.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswe-
sen Nr. 372 S. 158). Es besteht keine Veranlassung, hier davon auszugehen, dem
Berufungsgericht habe die erforderliche Sachkunde gefehlt, um zu beurteilen, ob die
Atteste sich aussagekräftig zu den Ursachen der geltend gemachten Prüfungsunfä-
higkeit verhalten. Die Würdigung ärztlicher Atteste ist eine sich in der verwaltungsge-
richtlichen Praxis immer wieder stellende Aufgabe. Aufgrund der dadurch gewonne-
nen Erfahrungen ist ein Richter/eine Richterin regelmäßig befähigt, ein ärztliches
Attest jedenfalls insoweit zu würdigen, als es um die Differenzierung zwischen
Symptomen und Diagnosen und die ihm insoweit zukommende Aussagekraft geht.
Dass abweichend davon hier spezielle medizinische Fachkenntnisse erforderlich
gewesen wären, ist nicht ersichtlich.
dd) Die Beschwerde rügt die Sachverhalts- und Beweiswürdigung dahingehend, das
Berufungsgericht maße sich eigene medizinische Kenntnisse bezüglich der Beurtei-
lung komplexer psychischer Erkrankungen und Beeinträchtigungen an. Es dürfe sich
nicht über den Inhalt ärztlicher Atteste hinwegsetzen, ohne die Ärzte selbst zu hören,
denn es sei bekannt, dass diese zuweilen zwar im Ergebnis medizinisch richtige,
aber textlich oft zu wenig fachlich begründete Atteste ausstellten. In den vorgelegten
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Attesten sei eindeutig medizinisch attestiert, dass es sich nicht lediglich um Prü-
fungsstress und Examensängste gehandelt habe. Ärzte pflegten sich häufig kurz und
bündig diagnostisch auszudrücken und hätten nicht die Aufgabe, ein ausführliches
Gutachten zu erstellen. Soweit mit diesen Ausführungen eine unzureichende Sach-
aufklärung beanstandet wird, wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwie-
sen. Darüber hinaus ist dazu zu bemerken:
Es ist Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung
(§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eine Überzeugung über den entscheidungserheblichen
Sachverhalt zu bilden. Dabei sind die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswür-
digung revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen
die Beweiswürdigung kann daher grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (z.B. Beschlüsse vom 12. Januar
1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 = NVwZ-RR 1995,
310 <311> und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 1996, 359 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Den Aus-
nahmefall einer aktenwidrigen Feststellung macht die Beschwerde nicht geltend.
Soweit ein Verfahrensfehler darüber hinaus ausnahmsweise unter dem Gesichts-
punkt des Verstoßes gegen Denkgesetze in Betracht kommt (Urteil vom 19. Januar
1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.> zum Indizienbeweis; Be-
schluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 269 = NVwZ 1997, 389), zeigt die Beschwerde einen solchen nicht auf. Ein Ver-
stoß gegen Denkgesetze liegt vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik
schlechthin nicht gezogen werden kann, was nicht schon dann der Fall ist, wenn das
Tatsachengericht einen nach Meinung der Beschwerde unrichtigen oder fern liegen-
den Schluss gezogen hat (Beschluss vom 12. Januar 1995, a.a.O.). Dass die vom
Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Atteste vom 22. Dezember 1997
und 29. Dezember 1997 aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich
ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere durfte es ohne Verstoß gegen die Grundsätze
richterlicher Überzeugungsbildung die ärztlichen Äußerungen in der Weise verste-
hen, dass es ihnen keinen über die ausdrücklich getroffenen Aussagen hinausge-
henden Erklärungswert beigemessen hat. Ebenso durfte es davon ausgehen, dass
weitergehende Aussagen, wenn sie vertretbar gewesen wären, auch tatsächlich zum
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Ausdruck gebracht worden wären.
Der Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts, erstmals mit Attest vom 1. Okto-
ber 1998 sei die Diagnose eines krankheitsbedingten Angstanfalls gestellt worden
(UA S. 9), lässt sich gleichfalls keine als Verfahrensfehler zu bewertende Verletzung
des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen. Der Umstand, dass das Berufungsge-
richt ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2003
das Attest vom 1. Oktober 1998 als drittes Attest von Dr. N. bezeichnet (vgl. S. 4 der
Protokollabschrift), lässt dabei erkennen, dass es bei seiner Entscheidungsfindung
auch das (zweite) Attest vom 19. Januar 1998 berücksichtigt hat, mag es auch in
den Urteilsgründen keine weitere Erwähnung finden.
Auch soweit die Klägerin die Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet, die
Atteste vom 22. Dezember 1997 und 29. Dezember 1997 belegten nicht die von ihr
geschilderten Symptome, sondern beschränkten sich auf deren Wiedergabe (UA
unter 1. b) und 2. a)), bei Dr. N. und Dr. Z. handele es sich nicht um Fachärzte (UA
unter 1. c) und 2. d)) und das amtsärztliche Attest erwecke den Verdacht einer Gefäl-
ligkeitsbescheinigung (UA unter 2. c)), ist kein rechtserheblicher Verfahrensfehler
ersichtlich. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts betreffen Gesichtspunkte, auf
die es seine Rechtsauffassung, die Atteste vom Dezember 1997 belegten keine Prü-
fungsunfähigkeit im rechtlichen Sinne, im Ergebnis nicht gestützt hat, oder enthalten
ergänzende Begründungen. Selbst wenn hinsichtlich dieser Begründungen ein Ver-
fahrensfehler vorläge, könnte die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn jeder tragen-
de Begründungsteil zur Revisionszulassung Anlass gäbe. Dies ist hinsichtlich des
Fehlens einer auf eine Prüfungsunfähigkeit führenden Diagnose, worauf das Beru-
fungsgericht sich selbständig tragend stützt, wie dargelegt nicht der Fall.
ee) Der Einwand der Klägerin, im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1
GG und Art. 20 Abs. 1 GG müsse die Vorlage ergänzender ärztlicher Nachweise
möglich sein, zeigt ebenso wenig einen Verfahrensfehler auf wie ihre Annahme,
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und aufgrund der gebotenen Fürsorge-
pflicht der Prüfungsbehörde müsse diese den Prüfling darauf hinweisen, falls am
amtsärztlich attestierten Ergebnis fachliche Zweifel bestünden, und ihm Gelegenheit
geben, die Diagnose durch ergänzende Atteste erhärten zu lassen. Damit macht sie
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keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, sondern
rügt die revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnende materiellrechtliche
Auffassung des Berufungsgerichts, eine Prüfungsunfähigkeit sei auch mit Blick auf
eine Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde nicht rechtzeitig nachgewiesen worden
(vgl. UA S. 11 unter 4.).
ff) Soweit die Beschwerde rügt, "nach Berufungszulassung ... in der mündlichen Ver-
handlung trotz substantiierter Beweisanträge die sachverständigen medizinischen
und psychologischen Zeugen nicht zu hören und eigene angelesene Senatskenntnis
komplizierter medizinischer Vorgänge an die Stelle der fachärztlichen Atteste zu set-
zen, ist ... in Bezug auf ein fair trial (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 1 GG), … das
Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechtsschutz durch Verfahren (Art. 20 Abs. 1 GG)
nicht mehr nachvollziehbar und verletzt in schwerwiegender Weise die Grundsätze
der wissenschaftlichen Logik und der richterlichen Selbstbeschränkung in Bezug auf
die Anwendung von Fachwissen aus fremden Wissenschaftsgebieten", ergibt ihr
Vorbringen ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Hinsichtlich der Beanstandung der
Beweiswürdigung und der Behandlung des Beweisantrages folgt dies aus den zuvor
dargelegten Gründen. Das Berufungsgericht handelte auch nicht deswegen verfah-
rensfehlerhaft, weil es trotz Berufungszulassung dem in der mündlichen Verhandlung
gestellten Beweisantrag nicht entsprach. Berufungszulassung und Beweiserhebung
einschließlich der Behandlung von Beweisanträgen folgen jeweils eigenen, von ein-
ander unabhängigen rechtlichen Regelungen (vgl. §§ 124 ff. VwGO einerseits, § 86
VwGO, § 98 VwGO i.V.m. §§ 358 ff., §§ 450 ff. ZPO andererseits). Eine Berufungs-
zulassung entfaltet daher keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Vornahme von
Beweiserhebungen im Berufungsverfahren.
gg) Die Rüge der Klägerin, die lange Verfahrensdauer "verweigert effektiven Rechts-
schutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und gebotenen Grundrechtsschutz des Art. 12 Abs. 1
GG durch Verfahren", ist nicht geeignet, auf einen Verfahrensfehler zu führen, weil
die Beschwerde nicht aufzeigt, inwieweit der Sachausspruch des Urteils des Beru-
fungsgerichts auf der überlangen Verfahrensdauer beruhen kann.
b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie
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eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft,
die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt
die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung er-
heblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als
grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern,
dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsge-
richtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die Be-
schwerde genügt diesen Anforderungen nicht.
Die Klägerin möchte geklärt wissen, ob "sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis und
der Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde <> gegenüber dem Prüfling, der nach einer
letzten (mündlichen) Berufszugangsprüfung einen nachträglichen Prüfungsrücktritt
geltend gemacht und sowohl ein privatärztliches, als auch ein amtsärztliches Attest
vorgelegt hat, demzufolge er bei der mündlichen Prüfung prüfungsunfähig war und
dies jedoch nicht erkennen konnte, ,
dem Prüfling gegenüber auf die Vorlage ergänzender fachärztlicher Atteste bzw. ei-
nes ergänzenden amtsärztlichen Attests durch einen Amtsarzt und Facharzt für Psy-
chiatrie hinzuwirken, wenn das Prüfungsamt die Atteste nicht für ausreichend erach-
tet". Sie macht geltend, aufgrund des gebotenen Grundrechtsschutzes durch Verfah-
ren sei diese Rechtsfrage im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG,
Art. 20 Abs. 1 GG zu bejahen. Es könne nicht angehen, dass das beklagte Prü-
fungsamt ihr lediglich durch Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1998 mitgeteilt ha-
be, dass sich die Prüfungsunfähigkeit im Sinne des § 10 JAO am 18. Dezember 1997
nicht feststellen lasse und die vorgetragenen Beeinträchtigungen auch nicht unver-
züglich im Sinne des § 10 Abs. 4 JAO geltend gemacht worden seien, ohne ihr Gele-
genheit zur Nachbesserung der Atteste zu geben.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen und rechtfertigt
daher die Zulassung der Revision nicht. Die Klägerin unterstellt in ihren Ausführun-
gen, dass sie aufgrund eines Versäumnisses des Prüfungsamts keine Gelegenheit
hatte, diesem gegenüber rechtzeitig den Nachweis ihrer Prüfungsunfähigkeit zu
erbringen. Diese Annahme der Klägerin entspricht nicht den durch den Akteninhalt
bestätigten Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsgerichts. Danach hat die be-
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klagte Prüfungsbehörde die Klägerin unverzüglich im Bescheid vom 8. Januar 1998
darauf hingewiesen, dass weder aus dem privatärztlichem Attest vom 22. Dezember
1997 noch aus dem amtsärztlichen Attest vom 29. Dezember 1997 Prüfungsunfähig-
keit folge. Die Klägerin hätte dadurch die Möglichkeit gehabt, zeitnah für aussage-
kräftigere ärztliche Bescheinigungen zu sorgen, was sie nicht getan habe (UA
S. 11 f.). Diese Feststellungen sind mit Verfahrensrügen nicht erfolgreich angegriffen
worden, so dass von ihnen in einem Revisionsverfahren auszugehen wäre.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass
sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis unter dem Gesichtspunkt des gebotenen
Grundrechtsschutzes durch Verfahren für die Prüfungsbehörde dem Prüfling gegen-
über Hinweispflichten ergeben können. So ist sie beispielsweise dann, wenn sich der
Prüfling bei seinen Verfahrenshandlungen erkennbar in einem Irrtum befindet und
ihm daraus Nachteile drohen, verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, um die ihm dro-
henden Nachteile abzuwenden (Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 -
BVerwGE 99, 185 <199>). Welche Hinweispflichten sich für die Prüfungsbehörde
aus ihrer Fürsorgepflicht im Einzelnen ergeben, ist zum einen eine Frage des jewei-
ligen Prüfungsrechts, hier also des irrevisiblen nordrhein-westfälischen Juristenprü-
fungsrechts vorbehaltlich etwaiger durch Bundesrecht zu ziehenden Grenzen, und
zum anderen abhängig von den jeweils gegebenen tatsächlichen Umständen des
Einzelfalles.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Vormeier