Urteil des BVerwG vom 09.08.2012

Rechtsschutz, Kontrolle, Prüfer, Klagefrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 19.12
VGH 7 BV 11.2480
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 8. Februar 2012 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine
konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage
des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren
zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur
Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Beschluss vom 20. Februar 2012
- BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde er-
gibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
a) Der Kläger macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Fra-
ge geltend, ob „Fehler in einem Nachprüfungsverfahren nach § 14 (Bay) JAPO
gerichtlich geltend gemacht werden können“ (S. 3 Beschwerdebegründung).
Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der im Freistaat Bayern aufgrund von
§ 14 Bay JAPO geltenden Besonderheit, wonach der - bei berufsbezogenen
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Prüfungen in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte - Anspruch des Prüflings auf Über-
denken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen im Rahmen eines verwal-
tungsinternen Kontrollverfahrens (Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C
3.92 - BVerwGE 91, 262 <266> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307
S. 229 und vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132
<136> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 261, seitdem stRspr des
Senats; zuvor BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -
BVerfGE 84, 34 <45 ff.>) dort nicht eingebettet in ein Widerspruchsverfahren
gemäß §§ 68 ff. VwGO, sondern im Rahmen eines isolierten, eigenständig aus-
gestalteten Verfahrens erfüllt wird. Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsge-
richtshof angenommen, dass der Kläger seine in einem solchen Verfahren gel-
tend gemachten Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistun-
gen in der Ersten Juristischen Staatsprüfung deshalb nicht mehr gerichtlich
überprüfen lassen könne, weil - was hier unstreitig ist - der Prüfungsbescheid
mangels einer gegen ihn erhobenen Klage bestandskräftig geworden ist (UA
S. 4). Demgegenüber steht der Kläger auf dem Standpunkt, dass gegen in die-
sem Verfahren nicht behobene oder dort erstmals aufgetretene Korrekturfehler
im Rahmen einer anschließenden Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5
Satz 2 VwGO gerichtlich vorgegangen werden könne (S. 3 Beschwerdebegrün-
dung). Aus seiner Klagebegründung vom 30. März 2011 geht hervor, dass er
der Auffassung ist, der Erstgutachter seiner Klausur Nr. 6 sei auf seine in die-
sem Verfahren vorgetragenen Einwände nicht oder nur mit unzutreffenden Ar-
gumenten eingegangen.
b) Die von dem Kläger aufgezeigte Frage ist im Rahmen eines Revisionsverfah-
rens nicht klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen
Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesaus-
legung offenkundig zu verneinen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maß-
stab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268
<270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).
aa) Der bei berufsbezogenen Prüfungen bestehende Anspruch des Prüflings
auf ein Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch den Prü-
fer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens besteht zusätzlich
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zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Da
die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezi-
fischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Entscheidungsspielraum verbleibt,
nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfah-
ren eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Be-
rufsfreiheit (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 137 bzw. S. 261 f. und
vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334
S. 34).
Die Ausgestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens obliegt dem Ge-
setz- bzw. Verordnungsgeber (Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 140 f.
bzw. S. 265 f. und vom 30. Juni 1994 a.a.O. S. 35). Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt
für ihn nicht die zwingende Vorgabe, es dem gerichtlichen Verfahren vorzu-
schalten. Bei Erhebung substanziierter Einwendungen gegen Prüfungsbewer-
tungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist dieses regelmäßig auf An-
trag des Prüflings gemäß § 94 VwGO auszusetzen, sofern eine verwaltungsin-
terne Kontrolle zu ihnen noch nicht stattgefunden hat (vgl. Urteil vom 30. Juni
1994 a.a.O. S. 34 f.). Die in dem bayerischen Prüfungsrecht angelegte zeitlich
parallele Anordnung von verwaltungsinternem Kontrollverfahren und gerichtli-
chem Verfahren (vgl. § 14 Abs. 5 Bay JAPO) stößt daher nicht auf bundesrecht-
liche Hindernisse.
bb) Bei einer rechtlichen Gestaltung wie derjenigen des bayerischen Prüfungs-
rechts tritt, sofern der Prüfling sich auf die Einleitung des verwaltungsinternen
Kontrollverfahrens beschränkt und die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
VwGO für ein gerichtliches Verfahren ungenutzt verstreichen lässt, anders als
bei einer von vorneherein konsekutiven Anordnung beider Verfahren durch den
Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Möglichkeit auf, dass im verwaltungsinter-
nen Kontrollverfahren nicht behobene oder erstmalig begangene Korrekturfeh-
ler nicht im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung des Prüfungsbescheids
ausgeglichen werden können. Dies gebietet indes nicht, gerichtlichen Rechts-
schutz gegen das Ergebnis des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zu er-
öffnen.
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(a) Das grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geforderte Überdenken der Prü-
fungsbewertungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens
bildet der Sache nach eine Verfahrensgewährleistung. Das Bundesverfas-
sungsgericht hat es dementsprechend aus der verfahrensrechtlichen Dimension
des Grundrechtsschutzes abgeleitet (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991
a.a.O.). Ebenso wie der grundrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete
Anspruch des Prüflings auf gerichtliche Kontrolle der Prüfungsbewertung dient
es der effektiven Durchsetzung seines materiell-rechtlichen, auf Art. 12 Abs. 1
Satz 1 GG gestützten Anspruchs auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung. Als
verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle kommt ihm eine unterstüt-
zende Funktion im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems zu. Die vom
Kläger vertretene Ansicht, wonach diese Fehlerkontrolle ihrerseits einer gericht-
lichen Überprüfung auf ihre (eigene) Fehlerfreiheit zugänglich sein müsste, ver-
kennt diese Funktion und überhöht das „Überdenken“ zu einem verselbständig-
ten Rechtsschutzziel, das es seiner grundrechtsdogmatischen Konzeption nach
gerade nicht darstellt (vgl. bereits Beschluss vom 10. Juli 1998 - BVerwG 6 B
63.98 - juris Rn. 8). Ist - wie hier - auf Antrag des Prüflings ein verwaltungsin-
ternes Kontrollverfahren abschließend durchgeführt worden, ist die zu seinen
Gunsten bestehende Verfahrensgewährleistung erfüllt, selbst wenn den Prüfern
bei Überdenken ihrer Prüfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein soll-
ten (vgl. Urteile vom 30. Juni 1994 a.a.O. S. 37 und vom 14. Juli 1999
- BVerwG 6 C 20.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 S. 23). Eine Er-
gebnisrichtigkeit des Kontrollverfahrens garantiert die Rechtsordnung dem Prüf-
ling so wenig wie in Bezug auf gerichtliche Kontrollverfahren.
(b) Der Prüfling hat es in der Hand, um gerichtlichen Rechtsschutz gegen die
fehlerhafte Bewertung seiner Prüfungsleistung nachzusuchen, indem er gegen
den Prüfungsbescheid Rechtsmittel ergreift. Versäumt er, dies innerhalb der
gesetzlichen Klagefrist zu tun, so wird der Prüfungsbescheid bestandskräftig.
Die Bestandskraft des Prüfungsbescheids würde offenkundig unterlaufen wer-
den, wenn der Prüfling - im Gewande eines Anspruchs auf erneute Beschei-
dung des Antrags auf Nachprüfung gemäß § 14 Bay JAPO - nunmehr ein Be-
gehren auf gerichtliche Kontrolle geltend machen könnte. Der grundrechtlich
verankerte Anspruch des Prüflings auf Durchführung eines verwaltungsinternen
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Kontrollverfahrens böte hierfür nach dem Vorgesagten keine Rechtfertigung.
Die durch ihn abgedeckten Schutzinteressen des Prüflings werden hierdurch
nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dies folgt in Bezug auf solche Korrekturfehler,
die sich auf den Bereich nicht-prüfungsspezifischer Wertungen beziehen, schon
daraus, dass insoweit die kompensatorische, die prüfungsrechtstypische Lü-
ckenhaftigkeit der gerichtlichen Kontrolle ausgleichende Funktion des verwal-
tungsinternen Kontrollverfahrens überhaupt nicht zum Tragen käme; das ver-
waltungsinterne Kontrollverfahren bietet hinsichtlich dieser Fehlerkategorie kei-
ne Überprüfungsmöglichkeiten, die über die - vom Prüfling ungenutzten - ge-
richtlichen Überprüfungsmöglichkeiten hinausgingen. Dort, wo Letzteres allein
der Fall wäre - also im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen -, würde die ge-
richtliche Kontrolle indes selbst dann, wenn sie dem verwaltungsinternen Kon-
trollverfahren nachgeschaltet wäre, ins Leere zielen, da die einschlägigen ge-
richtlichen Kontrollgrenzen auch hier Geltung beanspruchen müssten.
(c) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Prüfling gerichtlichen Rechtsschutz al-
lerdings dann, wenn die Prüfungsbehörde sich weigert, überhaupt ein verwal-
tungsinternes Kontrollverfahren durchzuführen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1999
a.a.O.). Andernfalls liefe die aus Art. 12 Abs. 1 GG fließende Verfahrensge-
währleistung leer. Die Frage, inwieweit gerichtlicher Rechtsschutz darüber hin-
aus auch gegen die Missachtung grundlegender Anforderungen an die Gestal-
tung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (hierzu Urteil vom 24. Februar
1993 a.a.O. S. 137 f. bzw. S. 262) eröffnet sein muss, bedarf hier keiner Klä-
rung.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Prüfungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 12 Abs. 1
Bay JAPO
§ 14
Stichworte:
Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen
eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens; Rechtsschutz gegen das Ergebnis
des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens.
Leitsatz:
Der Prüfling hat bei berufsbezogenen Prüfungen keinen Anspruch auf gerichtli-
chen Rechtsschutz gegen das Ergebnis eines durchgeführten verwaltungsinter-
nen Kontrollverfahrens zur Überdenkung der Bewertungen seiner Prüfungsleis-
tungen durch den Prüfer.
Beschluss des 6. Senats vom 9. August 2012 - BVerwG 6 B 19.12
I. VG Würzburg vom 21.09.2011 - Az.: VG W 2 K 11.264 -
II. VGH München vom 08.02.2012 - Az.: VGH 7 BV 11.2480 -