Urteil des BVerwG vom 22.09.2011

Anerkennung, Studienordnung, Verwaltungsverfahren, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 19.11
VGH 9 S 2080/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 31. März 2011 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der Divergenz nach § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die
im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ver-
langt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsent-
scheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Aner-
kennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss
daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung ei-
ner bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten Rechtsfrage mit einer über
den Einzelfall hinausweisenden Bedeutung führen kann. Den Darlegungen des
Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegen-
den Fall erfüllt sind.
Der Kläger möchte grundsätzlich geklärt wissen, „ob die Behörde verpflichtet
ist, Willenserklärungen eines Beteiligten ihrem Inhalt und Sinn nach durch Aus-
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legung zu ermitteln, dabei das gesamte Verhalten des Erklärenden festzustellen
und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, sowie festzustellen, ob
die Willenserklärung des Beteiligten hinreichend bestimmt ist, um von einer An-
tragstellung im Sinne des § 22 Satz 2 LVwVfG BW / § 22 Satz 2 VwVfG ausge-
hen zu müssen.“ Der Kläger stellt diese Frage vor dem Hintergrund, dass der
Verwaltungsgerichtshof den gegenüber der beklagten Hochschule geltend ge-
machten Anspruch auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Me-
dical Engineering im sechsten Fachsemester zwar nicht wegen eines aus den
Vorschriften des § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG BW oder des § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG BW
abzuleitenden zwingenden Immatrikulationshindernisses, jedoch deshalb ver-
neint hat, weil der Kläger das nach § 60 Abs. 3 Nr. 2 LHG BW einzuhaltende
Verfahren für die Zulassung in einem höheren Fachsemester eines mit Zulas-
sungsbeschränkungen versehenen Studienganges nicht durchlaufen, insbe-
sondere den gemäß § 14 Abs. 6 der Studienordnung der Beklagten vom 2. Feb-
ruar 2005 erforderlichen Antrag auf Anerkennung vergleichbarer Studien- und
Prüfungsleistungen nicht gestellt habe (UA S. 6 ff.).
Der Senat kann offenlassen, ob die Entscheidungserheblichkeit der aufgewor-
fenen Frage entfallen ist, nachdem die Beklagte nach Ergehen des angefochte-
nen Urteils durch § 1 Abs. 9 Satz 2 bis 4 ihrer am 8. Juni 2011 neu erlassenen
Zulassungs- und Immatrikulationsordnung eine Satzungsbestimmung über die
Gleichwertigkeit von Studiengängen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt einge-
führt hat, deren Fehlen bisher der Annahme eines Immatrikulationshindernisses
aus der landesrechtlichen Vorschrift des § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG BW in ihrer
Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof entgegenstand (vgl. zur Berück-
sichtigung von Änderungen des irrevisiblen Rechts in der Revisionsinstanz: Ur-
teil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79 <81 f.> =
Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 1 S. 2 f.). Ebenfalls nicht eingehen muss
der Senat auf die allgemeine Problematik der Revisibilität von Auslegungsre-
geln (vgl. dazu etwa: Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 -
BVerwGE 78, 347 <352> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 10). Denn der
von dem Kläger bezeichneten Fragestellung kommt eine grundsätzliche Bedeu-
tung jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie ohne Weiteres anhand der vorhande-
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nen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden kann
und aus diesem Grund keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile
vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> =
Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7 S. 6, vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C
4.04 - BVerwGE 122, 166 <170> = Buchholz 428.21 KVG Nr. 2 S. 13, vom
21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 = Buchholz 11 Art. 12
GG Nr. 264 Rn. 52 und vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - juris
Rn. 15 f.) sind im Bereich des revisiblen Rechts öffentlich-rechtliche Willenser-
klärungen und damit auch Anträge entsprechend den für die Auslegung von
empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden
Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 BGB auszulegen. Danach kommt es
nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die
Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu
verstehen ist (ebenso für die Auslegung von Verwaltungsakten: Urteile vom
14. Februar 2007 - BVerwG 6 C 28.05 - Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3
Rn. 24 und vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 6 C 47.06 - Buchholz 442.066
§ 42 TKG Nr. 3 Rn. 29).
2. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Verwaltungsgerichtshof sei in einer
den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausfüllenden
Weise von den Grundsätzen der soeben dargestellten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere dem Urteil vom 12. Dezember
2001 - BVerwG 8 C 17.01 - (a.a.O.) - abgewichen, verhilft auch dies der Be-
schwerde nicht zum Erfolg.
Der Zulassungsgrund der Divergenz ist erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwen-
dung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abs-
trakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten
Gerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO ist die Abweichung in der Beschwerdebegründung darzulegen.
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Aus dem Beschwerdevortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass der Verwal-
tungsgerichtshof abstrakt andere Auslegungsmethoden befürwortet hätte als
das Bundesverwaltungsgericht. Der Kläger meint vielmehr, das Berufungsge-
richt hätte bei Anwendung dieser Auslegungsmethoden sein Schreiben vom
11. Juni 2008 inhaltlich als Antrag auf Anerkennung seiner bisher im Diplom-
Studiengang Medical Engineering erbrachten Prüfungsleistungen im Sinne des
§ 14 Abs. 6 der Studienordnung der Beklagten bewerten müssen. In der
- vorgeblich - fehlerhaften Anwendung eines höchstrichterlich aufgestellten
Rechtssatzes liegt jedoch keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungs-
rechts. Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und
Rechtsanwendung im Einzelfall kann deshalb eine Abweichungsrüge nicht be-
gründet werden (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B
18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264 S. 14).
3. Schließlich kann der Kläger auch mit seiner Rüge eines Verfahrensmangels
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht durchdringen. Nach dieser Vor-
schrift ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend ge-
macht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe es unter Verstoß
gegen §§ 86, 113 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG unterlassen, die Sa-
che im Wege einer Herbeiführung der von ihm vermissten Entscheidung über
die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen spruchreif zu machen. Dabei
geht er davon aus, dass sein Schreiben vom 11. Juni 2008 entgegen dem Ver-
ständnis des Verwaltungsgerichtshofs einen hierauf gerichteten Antrag enthielt.
Dieser Vortrag geht ins Leere.
Zum Einen entkräftet der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs,
in dem Schreiben vom 11. Juni 2008 sei der besagte Antrag nicht enthalten,
nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen. Zum Anderen erkennt er im Ergeb-
nis selbst (Beschwerdebegründung S. 6), dass es sich bei dem bislang nicht
durchgeführten Anrechnungsverfahren um ein eigenständiges Verwaltungsver-
fahren handelt, das nicht Gegenstand des hier streitgegenständlichen Studien-
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zulassungsverfahrens und deshalb in dem anhängigen Prozess dem gerichtli-
chen Zugriff entzogen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kann der ihm vor-
schwebende gerichtliche Übergriff in den Bereich der Exekutive auch nicht
durch Erwägungen des effektiven Rechtsschutzes gerechtfertigt werden.
Im Übrigen könnte eine fehlende vorprozessuale Antragstellung bei der zustän-
digen Behörde selbst in der Konstellation eines einheitlichen Verfahrens- bzw.
Streitgegenstandes nicht im Wege der Spruchreifmachung überwunden wer-
den. Sie stellt vielmehr wenn nicht eine Klagevoraussetzung, so doch jedenfalls
eine Sachurteilsvoraussetzung für eine Verpflichtungsklage dar (vgl. dazu
m.w.N.: Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 6 C 40.07 - Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 409 Rn. 17 und 24).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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