Urteil des BVerwG vom 10.06.2009

Aktiven, Staatsvertragsrecht, Unterlassen, Anzeige

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 19.09
OVG 4 LB 684/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Graulich
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 330,02 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage durch das Oberver-
waltungsgericht, mit der er die Aufhebung eines Gebührenbescheides der Be-
klagten für die Bereithaltung eines Rundfunkempfangsgerätes in einem Traktor
in der Zeit vom Dezember 1993 bis Dezember 1999 begehrt hat. Er ist der An-
sicht, die entsprechende Gebührenforderung der Beklagten in Höhe von
330,02 Euro sei verjährt, und diese Einrede könne auch nicht mit dem Hinweis
auf unzulässige Rechtsausübung abgewehrt werden. Andernfalls werde der
Redliche schlechter gestellt als der Nichtredliche. Er hält dementsprechend die
Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Einwand der unzulässigen
Rechtsausübung bezüglich der Einrede der Verjährung durchgreift, wenn da-
durch der Redliche schlechter gestellt werde als der Nichtredliche.
Dieses Vorbringen kann die Grundsatzrüge nicht tragen, denn die Frage, ob
einem Rundfunkteilnehmer, der sich auf die Verjährung der Gebührenschuld
beruft, der Einwand unzulässiger Rechtsausübung schon wegen des bloßen
Unterlassens der in § 3 Abs. 1 RGebStV vorgeschriebenen Anzeige oder nur
bei einem über dieses Unterlassen hinausgehenden aktiven Tun entgegen-
gehalten werden kann, berührt im vorliegenden Rechtsstreit noch irrevisibles
Landesrecht. Die Bestimmungen dieses Staatsvertrages wurden erst durch
1
2
3
- 3 -
§ 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages für revi-
sibel erklärt (s. Gesetz vom 26. Januar 2007, Nds. GVBl S. 54). Die Revisibilität
gilt noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die hier umstrittene Rund-
funkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen
Zeitraums maßgeblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revi-
sibel bezeichneten „Bestimmungen dieses Staatsvertrags“ sind die Bestim-
mungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die
dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten
hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaats-
vertragsrecht (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buch-
holz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B
1.08 - NVwZ-RR 2008, 704 Rn. 4).
An dieser Einordnung ändert sich auch insoweit nichts, als das Berufungsge-
richt ergänzend auf bundesrechtliche Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch
zurückgegriffen hat. Soweit Landesrecht auf bundesrechtliche Regelungen Be-
zug nimmt, erlangen auch die so rezipierten Bestimmungen den Charakter nicht
revisiblen Landesrechts, da das für anwendbar erklärte Bundesrecht nicht aus
sich heraus, sondern kraft normativer Entscheidung des Landesgesetzgebers
gilt (Urteile vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C 64.89 - BVerwGE 91, 77
<81> = Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 173 S. 22 und vom 30. Januar 1996
- BVerwG 1 C 9.93 - Buchholz 430.2 Kammerzugehörigkeit Nr. 7 S. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer
Büge
Dr. Graulich
4
5