Urteil des BVerwG vom 13.09.2004

Erwerb, Besitz, Beweisantrag, Schusswaffe

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 19.04
VGH 11 UE 2912/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
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vom 9. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
a) Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unbegründet.
aa) Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung daraus herleitet, das Beru-
fungsgericht hätte von sich aus die Grundsatzrevision bereits zulassen müssen, weil
es selbst die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aus grundsätzlichen Erwä-
gungen zugelassen habe, ist damit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage verbunden.
Das Berufungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. August 2000 die Zulassung
beschlossen, weil die waffenrechtliche Zulässigkeit von Schalldämpfern zu Jagd-
zwecken in seiner Rechtsprechung nicht geklärt war und es diese Frage für klä-
rungsbedürftig gehalten hat. Diese Klärung ist aus der Sicht des Verwaltungsge-
richtshofs durch das angefochtene Urteil eingetreten. Im Übrigen besteht eine Bin-
dung des auf Beschwerde über die Revisionszulassung entscheidenden Bundes-
verwaltungsgerichts lediglich an die Berufungszulassung, nicht aber an die Erwä-
gungen des Berufungsgerichts zur Berufungszulassung im Zeitpunkt seiner Zulas-
sungsentscheidung.
bb) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich ferner nicht aus dem Umstand, dass
das Bundesverwaltungsgericht noch nicht "zur rechtlichen Einstufung von Schall-
dämpfern" entschieden habe. In dieser Allgemeinheit ist diese Frage nicht entschei-
dungserheblich. Die die Klage abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts be-
ruht auf der Verneinung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses für das sog. Schallab-
sorber-Repetiergewehr des Klägers nach §§ 30, 32 WaffG a.F. Die damit verbunde-
ne Rechtsfrage besitzt aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
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mehr, denn Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Jäger sowie
das Führen und Schießen zu Jagdzwecken sind durch das Gesetz zur Neuregelung
des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970), berichtigt am 19. Sep-
tember 2003 (BGBl I S. 1957), und den darin enthaltenen § 13 WaffG (neu) geregelt
worden. Diese gesetzliche Neuregelung enthält nicht lediglich eine Zusammenfas-
sung zuvor verstreuter Einzelvorschriften, sondern verpflichtet nach der Vorstellung
des Gesetzgebers künftig auch Jäger, wie alle übrigen Waffeninteressierten zum
Erwerb und Besitz von Schusswaffen grundsätzlich ein Bedürfnis nachzuweisen
(BTDrucks 14/7758 S. 61). Die vom Berufungsurteil behandelten Rechtsfragen stel-
len sich nach neuem Recht, wie der Kläger selbst darlegt, somit anders. An der revi-
sionsgerichtlichen Entscheidung über das inzwischen außer Kraft getretene Recht
besteht aber kein über den Fall hinaus reichendes Interesse.
cc) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der Ansicht des Klä-
gers, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht das Waffengesetz in der vor dem
Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 geltenden Fas-
sung angewandt. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch beim Widerruf einer Waffenbesitzkar-
te maßgebend der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ist, weil es
sich um die Anfechtung eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts handelt (Urteil
vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 72
= BVerwGE 97, 245 <250>).
b) Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die
Revisionsbeschwerde benennt keinen abstrakten Rechtssatz im Berufungsurteil, der
gegen einen entsprechenden Rechtssatz in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts oder eines anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichts
verstößt. Der Kläger sieht eine "innere" Divergenz darin, dass der Verwaltungsge-
richtshof die Berufung wegen grundsätzlicher Berufung zugelassen habe, nicht aber
die Revision. Darin liegt nicht die Darlegung einer Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO.
c) Ebenso bleibt die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ohne Erfolg.
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aa) Ein Verfahrensverstoß liegt nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar
die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, die entsprechende
Erwägung für die Zulassung der Revision aber nicht getroffen hat. Gerügt werden
kann nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur ein Verfahrensmangel, auf dem "die Ent-
scheidung" beruht. Dabei handelt es sich aber nicht um die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts über die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 1 VwGO, sondern um
seine Entscheidung in der Hauptsache.
bb) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen formelles Beweisrecht und den Amts-
ermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, dass der Verwaltungsgerichtshof
dem klägerischen Antrag in der mündlichen Verhandlung auf Vernehmung des Gärt-
ners H. M. nur in einem geringeren als dem beantragten Umfang stattgegeben hat.
Das Berufungsgericht hat ausweislich des Protokolls den in mündlicher Verhandlung
gestellten Beweisantrag durch Gerichtsbeschluss beschieden und diesen in der
mündlichen Verhandlung auch begründet. Dies entspricht den Anforderungen des
formellen Beweisrechts (§ 86 Abs. 2 VwGO).
Durch die teilweise Ablehnung der Vernehmung des Gärtners M. - nicht nur informa-
torisch, sondern auch - als sachverständigen Zeugen hat der Verwaltungsgerichtshof
nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Die Be-
schwerde gibt an, im Falle seiner umfassenden Vernehmung hätte der Zeuge aus-
gesagt, dass sich erst und nur durch die vom Kläger unternommene Bejagung mit
der streitgegenständlichen schallgedämpften Schusswaffe ein wesentlicher Wandel
und jagdlicher Erfolg ergeben habe, während dies zuvor trotz langjähriger Beja-
gungsversuche mit anderen Mitteln wie Fallen, aber auch mit nicht schallgedämpften
Schusswaffen vergeblich geblieben sei. Das Berufungsgericht hat in den Urteils-
gründen nachvollziehbar dargelegt, weshalb es den Gärtner zwar hinsichtlich der
tatsächlichen Beobachtungen für kompetent hielt, nicht aber für Fragen der jagdli-
chen Erforderlichkeit von Schalldämpfergewehren. Es hat ihn nicht als taugliches
Beweismittel zur Vernehmung als sachverständigen Zeugen angesehen, weil er als
Gärtner nicht die notwendige Fachkenntnis für die Kaninchenbejagung mit einem
Schalldämpfergewehr besitze. Dies ist überzeugend daher nicht zu beanstanden und
lässt keinen Verstoß gegen Denkgesetze o.ä. erkennen. Der Kläger macht auch mit
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der Beschwerde nicht deutlich, dass der Gärtner M. eine entsprechende Sachkunde
besitzt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf Art. 1 § 72 Nr. 1 KostRMoG,
§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.
Bardenhewer Hahn Graulich