Urteil des BVerwG vom 30.06.2003
Innere Medizin, Beweisantrag, Verwaltungsverfahren, Diagnose
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 19.03
VG 27 K 8962/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. November 2002
wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die allein auf die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt
ohne Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt nicht die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86
Abs. 1 VwGO).
Nach Ansicht der Beschwerde hätte das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhand-
lung gestellten förmlichen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
zur Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers und der insoweit in Rede stehenden angebli-
chen Erkrankung an einer Sarkoidose II. Grades nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO ablehnen
dürfen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt, zum
Beweis der Tatsache, dass er im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides nicht
unter einer Sarkoidose II. Grades gelitten habe, sowie ferner zum Beweis der Tatsache, dass
keine Wehrdienstunfähigkeit vorgelegen habe, jeweils ein Sachverständigengutachten
einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Beweisanträge durch Beschluss in der
mündlichen Verhandlung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der erste Beweisantrag
diene nicht der Bestätigung einer bestimmten Behauptung, sondern sei der Sache nach ein
Ausforschungsantrag; angesichts des Akteninhalts und nach dem Vorbringen des Klägers
bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die bislang vorliegenden Befunde
fehlerhaft seien. Der zweite Beweisantrag wurde mit den Begründungen abgelehnt, soweit
es um die Sarkoidose gehe, sei er vom ersten Antrag umfasst; im Übrigen handele es sich
bei der Frage der Wehrdienstfähigkeit nicht um eine dem Sachverständigenbeweis zugäng-
liche Tatsache; es unterfalle im Übrigen dem Beurteilungsspielraum der Beklagten, im Rah-
men einer Risikoabschätzung den Kreis der Wehrpflichtigen zu bestimmen.
Die entscheidungserhebliche Frage, ob die dem angefochtenen Entlassungsbescheid vom
3. August 1999 zu Grunde liegende Festsetzung des Tauglichkeitsgrades auf "vorüberge-
hend nicht wehrdienstfähig für 24 Monate" dem Gesundheitszustand des Klägers zutreffend
Rechnung trägt, lässt sich nur aufgrund besonderer wehrmedizinischer Sachkunde beant-
worten. Die Zuordnung ärztlich festgestellter körperlicher Fehler oder Leiden zu den Fehler-
nummern und Gradationen der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 ist dann nicht ohne
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besondere medizinische Sachkunde möglich, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall
aufgrund des Inhalts der vorhandenen ärztlichen Atteste und Stellungnahmen sowie der me-
dizinischen Erfahrungssätze der ZDv 46/1 Anlass zu Abgrenzungszweifeln besteht, die ohne
fachkundige Erläuterung nicht ausgeräumt werden können. In solchen Fällen muss das Tat-
sachengericht in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde gerichtli-
chen Sachverständigenbeweis erheben, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt
pflichtgemäß vollständig aufzuklären (Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 -
Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 53 S. 28 f.; Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 8 B
149.94 - a.a.O. Nr. 56; Beschluss vom 30. August 1996 - BVerwG 8 B 144.96 -; Beschluss
vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 6 B 108.98 - Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 64).
Dagegen bedeutet es keinen Verfahrensfehler, wenn sich das Verwaltungsgericht zur Beur-
teilung des Gesundheitszustands des Wehrpflichtigen auf im Verwaltungsverfahren einge-
holte Sachverständigengutachten stützt, sofern diese im gerichtlichen Verfahren nicht durch
substantiiertes Vorbringen in Frage gestellt werden. In einem solchen Fall ist auch die Ab-
lehnung eines entsprechenden Beweisantrags verfahrensfehlerfrei (vgl. Urteil vom 23. Mai
1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222; Beschluss vom 18. Juni 1999 - BVerwG
6 PKH 1.99 - m.w.N.). So lag es hier. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht etwa die Sach-
kunde angemaßt, eine zwischen zwei Fachärzten umstrittene wehrmedizinische Frage zu
klären. Vielmehr hat es im angefochtenen Urteil (Seite 8) zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung angenommen, dass zwischen den von der Beklagten im Verwaltungsverfahren
eingeholten fachärztlichen - radiologischen und internistischen - Beurteilungen des Bundes-
wehrkrankenhauses Koblenz vom 19. Juli und 12. August 1999 einerseits und der vom Klä-
ger vorgelegten Stellungnahme der Fachärztin für innere Medizin Dr. W. vom 20. März 2000
andererseits im Ergebnis kein Dissens bestand, soweit es um die Diagnose "Sarkoidose
Stadium II" im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (September 1999)
ging.
Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens war das Verwaltungsgericht auch nicht mit
Blick darauf verpflichtet, dass der Kläger in seiner Klagebegründung vom 22. Februar 2000
(Seite 7) ergänzende Untersuchungsmethoden bezeichnet hatte. Denn dass deren Anwen-
dung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (November 2002) noch geeignet gewesen
wäre, die vom Bundeswehrkrankenhaus gestellte Diagnose für den maßgeblichen, mehr als
drei Jahre zuvor liegenden Zeitpunkt auszuschließen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht war ferner nicht gehalten, Sachverständigenbeweis darüber zu er-
heben, ob der Kläger trotz der bei ihm diagnostizierten Erkrankung gesundheitlich in der
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Lage war, den Anforderungen des Grundwehrdienstes zu entsprechen. Die ZDv 46/1 ist hier
eindeutig, wie das Verwaltungsgericht auf Seite 8 seines Urteils dargelegt hat. In Überein-
stimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung
der ZDv 46/1 ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Tauglichkeitsbe-
stimmungen der ZDv 46/1 wehrmedizinische Erfahrungssätze enthalten, die die speziellen
Anforderungen des Wehrdienstes berücksichtigen und die als solche auch im Verwaltungs-
rechtsstreit verwertbar sind (Urteil vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 42.87 - Buchholz
448.0 § 8a WPflG Nr. 45; Urteil vom 19. Juli 1989 - BVerwG 8 C 33.88 - a.a.O. Nr. 48; Urteil
vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - a.a.O. Nr. 53 S. 28, jeweils mit weiteren Nachwei-
sen; Beschluss vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 6 B 108.98 - Buchholz 448.0 § 8a WPflG
Nr 64).). Eine Abweichung von diesen Erfahrungssätzen durch die Verwaltungsgerichte im
Rahmen ihrer Beurteilung nach § 8a WPflG ist zwar nicht ausgeschlossen. Für eine dahin-
gehende Verpflichtung zur Beweiserhebung hätte es auf Seiten des Klägers jedoch eines
substantiierten, von spezieller wehrmedizinischer Sachkunde geprägten Vortrags bedurft.
Daran fehlte es hier offensichtlich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes
für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich