Urteil des BVerwG vom 09.08.2012

Verordnung, Form, Zustellung, Unterliegen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 18.12 (6 C 21.12)
OVG 3 L 167/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Lan-
des Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 20. Juli 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisions-
verfahren auf jeweils 68 406,76 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist be-
gründet. Die Rechtssache hat die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der
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Frage beitragen, ob es mit der Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG
i.V.m. Art. 92 GG) vereinbar ist, wenn eine staatsvertragliche Regelung über
einen Landeszuschuss für jüdische Gemeinden dahin ausgelegt wird, dass für
die Verteilung maßgebliche Erfordernisse der ausschließlichen Prüfungskompe-
tenz eines Dritten unterliegen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
und 3, § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisions-
verfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 21.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
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