Urteil des BVerwG vom 16.08.2011

Rechtliches Gehör, Rüge, Prüfer, Beurteilungsspielraum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 18.11
VGH 9 S 624/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhand-
lung vom 10. November 2010 ergangenen Urteil des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (a) und der grund-
sätzlichen Bedeutung der Rechtssache (b) gestützte Beschwerde hat keinen
Erfolg.
a) Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrens-
mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann. Dies ist hier nicht der Fall.
aa) Die Rügen der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den An-
spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1
GG) verstoßen, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
(1) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ein Verstoß gegen den Anspruch
auf Gewährung rechtlichen Gehörs liege darin, dass es der Verwaltungsge-
richtshof in der mündlichen Verhandlung unterlassen habe, die von dem Ver-
waltungsgericht festgestellten Mängel der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten
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Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 zu erörtern (S. 4 f. der Beschwerdebegründung), hat diese
Rüge schon deshalb keinen Erfolg, weil sie nicht den Begründungsanforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Eine Rüge der Verletzung des An-
spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert regelmäßig die substanti-
ierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung
rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag
zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr,
vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Die Klägerin legt im vorliegenden Zusam-
menhang lediglich dar, durch das von ihr beanstandete Versäumnis, sei ihr die
Möglichkeit zu weiterem Vorbringen mit Blick auf die angeblichen Bewertungs-
mängel abgeschnitten worden. Darin kann eine substantiierte Darlegung des-
sen, was im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre,
nicht gesehen werden.
(2) Die Revision ist auch nicht wegen der Rüge der Klägerin zuzulassen, der
Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
deshalb verletzt, weil sich aus den Entscheidungsgründen kein Hinweis darauf
ergebe, dass das Gericht ihre, der Klägerin, Darlegungen zu den einzelnen Be-
wertungsfehlern zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe (S. 5 f. der Be-
schwerdebegründung). Auch diese Rüge genügt nicht den Begründungsanfor-
derungen.
Dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs korrespondiert die Pflicht
des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG
4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 m.w.N.). Eine Rüge der
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist u.a. nur dann
im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend begründet, wenn im Ein-
zelnen dargelegt wird, welches konkrete Vorbringen das Gericht angeblich
übergangen hat. Dem genügt nicht eine pauschale Behauptung - wie hier -, aus
den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass die
Vorinstanz erhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwä-
gung gezogen habe. Dem Substantiierungsgebot trägt die Klägerin auch nicht
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durch die Erwägungen Rechnung, für einen Gehörsverstoß sprächen der „kur-
ze(n) Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung“ und
„die überlange Zeitspanne von 4 ½ Monaten zwischen mündlicher Verhandlung
und Zustellung der Entscheidung“.
(3) Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung ausführlich darlegt (S. 6
unten bis S. 16 Mitte), dass die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffas-
sung, die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 seien nicht zu
beanstanden, unzutreffend sei, vermag dies die Annahme einer Verletzung des
Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Die Klägerin
zeigt in diesem Zusammenhang im Einzelnen auf, warum aus ihrer Sicht die
Bewertungen rechtsfehlerhaft sind. Dies rechtfertigt die Annahme eines Versto-
ßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb nicht, weil
sich aus diesem Recht keine Verpflichtung des Gerichts ergibt, der Rechtsan-
sicht einer Partei zu folgen. Dementsprechend ist ein Gehörsverstoß nicht
schon dann gegeben, wenn das Gericht dem Vorbringen einer Partei nicht folgt,
sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem
anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig erachtet (stRspr, vgl.
z.B. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a
VwGO Nr. 7 S. 8 m.w.N.).
(4) Schließlich ist die Revision auch nicht aufgrund der klägerischen Rüge zuzu-
lassen, das angegriffene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und
verletze deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Klägerin meint, eine
Überraschungsentscheidung liege deshalb vor, weil der Verwaltungsgerichtshof
in der mündlichen Verhandlung die angeblichen Fehler bei der Bewertung von
Aufsichtsarbeiten nicht erörtert und der Vorsitzende den Eindruck vermittelt ha-
be, die Entscheidung der Vorinstanz sei insoweit nicht zu beanstanden. Diese
Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen, weil die Klägerin auch in-
soweit nicht substantiiert dargelegt hat, was sie im Fall der angeblich versäum-
ten Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.
Davon abgesehen liegt ein Gehörsverstoß insoweit auch nicht vor. Der Verwal-
tungsgerichtshof war nicht verpflichtet, die Klägerin vor seiner Entscheidung
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darauf hinzuweisen, dass er in seinem Urteil annehmen werde, die Bewertun-
gen seien fehlerfrei. Zwar konkretisiert die dem Vorsitzenden obliegende Hin-
weispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von
Überraschungsentscheidungen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG
6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.> und Beschluss vom 10. Mai 2011
- BVerwG 8 B 87.10 - juris Rn. 5 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch
in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des
Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Ge-
sichtspunkte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der
mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte
Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine
Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Die tatsächliche und
rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden
Beratung (vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon
gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Ge-
sichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will,
mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter
nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B.
Beschluss vom 27. November 2008 a.a.O. Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom
7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 <345 f.>). Das war hier nicht
der Fall. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde erörtert, ob die in Rede
stehenden Aufsichtsarbeiten fehlerhaft bewertet wurden, was das Verwaltungs-
gericht in seinem Urteil angenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Beschluss vom 19. März 2010 über die Zulassung der Berufung aus-
drücklich darauf hingewiesen, dass es dem Berufungsverfahren vorbehalten
bleibe, ob Bewertungsfehler bei der Beurteilung der einzelnen Aufgaben vorlä-
gen (S. 3 des Beschlusses). Es lag schon deshalb nicht fern, dass dieser Ge-
sichtspunkt auch im Berufungsverfahren Bedeutung erlangt. Dementsprechend
hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom
24. Mai 2010 umfangreich zu angeblichen Bewertungsmängeln vorgetragen.
Mithin konnte es die anwaltlich vertretene Klägerin nicht überraschen, dass die
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in Rede stehende Frage vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil aufgegrif-
fen wurde.
bb) Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass das angefochtene Urteil
nicht mit Gründen versehen und deshalb verfahrensfehlerhaft ist.
Der von der Beschwerde insoweit geltend gemachte Verstoß gegen § 138 Nr. 6
VwGO liegt nicht vor. Der in dieser Bestimmung geregelte absolute Revisions-
grund einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung ist gegeben, wenn ein
nach mündlicher Verhandlung verkündetes Urteil (§ 116 Abs. 1 VwGO), das bei
Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, nicht binnen fünf Monaten
nach der Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen von den Rich-
tern unterschrieben der Geschäftsstelle des Gerichts übergeben worden ist
(GmS-OGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92,
367 <372 ff.>; BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 1999 - BVerwG 8 B 67.99 -
Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 30 S. 6 f. und vom 24. November 2005 - BVerwG
9 B 20.05 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dementsprechend ist ein nicht verkündetes
sondern - wie hier - im Sinne des § 116 Abs. 2 VwGO zugestelltes Urteil, das
aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht, im Sinne von § 138 Nr. 6
VwGO „nicht mit Gründen versehen“, wenn es später als fünf Monate in der
vorgeschriebenen Form der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. Be-
schluss vom 14. Februar 2003 - BVerwG 4 B 11.03 - Buchholz 310 § 101
VwGO Nr. 30 S. 7 m.w.N.). Dieser Zeitraum ist hier nicht überschritten. Das
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 ergangene Ur-
teil wurde in der vorgeschriebenen Form am 17. März 2011 der Geschäftsstelle
übergeben.
Anlasspunkte dafür, dass dem Gericht trotz Einhaltung dieser äußersten „Ab-
setzungsfrist“ bei Abfassung des Urteils die mündliche Verhandlung und die
Gründe der Entscheidungsfindung nicht mehr hinreichend gegenwärtig waren,
vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass der zwischen
der Verhandlung und der Übergabe an die Geschäftsstelle verstrichene Zeit-
raum von über vier Monaten als unangemessen lang angesehen werden könn-
te, reicht dafür nicht aus. Soweit die Klägerin auch im vorliegenden Zusammen-
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hang darlegt, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsge-
richtshof die Bewertungen von Aufsichtsarbeiten nicht erörtert worden seien, ist
ein Zusammenhang mit einem Verfahrensfehler im Sinne von § 138 Nr. 6
VwGO nicht ersichtlich.
b) Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts
aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisions-
gerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die
Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund
der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Be-
schwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung
zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergrei-
fenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom
19. August 1997 a.a.O. S. 14 m.w.N.). Daran gemessen rechtfertigt die von der
Klägerin aufgeworfene und von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage
nicht die Zulassung der Revision.
Die Klägerin möchte sinngemäß geklärt wissen, ob die Bewertung, welche Leis-
tungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden kön-
nen und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt, dem ge-
richtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer unterfällt. Diese
Frage verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil sie in der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung beantwortet ist.
Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebie-
tet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur
erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen
ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit
eingeschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81
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und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <51 f.>). Der Bewertungsspielraum ist überschrit-
ten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes
Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingülti-
ge Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen
leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist
es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als
falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Rich-
tigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungs-
frage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewer-
tungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht.
Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lö-
sung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungs-
spielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen
Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen
muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O. 53 ff.; BVerwG, Beschluss
vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 406 S. 68 m.w.N.). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungs-
spielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht
mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer
Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung un-
tereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der
Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeu-
tung eines Mangels (vgl. Urteile vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 11.96 -
BVerwGE 105, 328 <333 f.> und vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 -
BVerwGE 109, 211 <216 ff.> und Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69).
Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische
Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zu-
geordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als „brauchbar“ zu bewerten ist (vgl.
Urteil vom 12. November 1997 a.a.O. S. 334). In diesem Bereich des prüfungs-
spezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht ein-
dringen (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69 m.w.N.). Mit Blick auf
diese Rechtsprechung wirft die Klägerin keine höchstrichterlich noch ungeklärte
Frage auf.
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2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1
GKG.
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