Urteil des BVerwG vom 02.07.2008

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 18.08 (6 PKH 7.08)
OVG 4 LB 564/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
Dr. Bier
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Feb-
ruar 2008 mit Schriftsatz vom 21. Juni 2008 zurückgenommen. Das Beschwer-
deverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Dr. Bardenhewer Vormeier Dr. Bier
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