Urteil des BVerwG vom 22.05.2007

Verfahrensmangel, Verfügung, Prozess, Rechtskraftwirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 18.07
VGH 22 BV 06.2631
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 6. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger zeigte der Beklagten unter Beifügung des amtlichen Formulars ge-
mäß § 14 GewO an, dass der Betrieb zur Vermittlung von Sportwetten im
Stadtgebiet der Beklagten ausgeübt werde. Die Beklagte teilte dem Kläger dar-
aufhin mit Schreiben vom 23. August 2005 mit, dass „Sportwettbüros weiterhin
als verbotenes Glücksspiel anzusehen“ seien und hierfür eine Gewerbeanmel-
dung nach § 14 GewO nicht erfolgen könne. Das Verwaltungsgericht hat der
Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Gewerbeanzeige des
Klägers zur Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten zu bestätigen, stattgege-
ben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Beklagten die Klage
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei wegen fehlenden
Rechtsschutzinteresses unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Er hat die
Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne
Erfolg.
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1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentschei-
dung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa-
men Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfas-
sungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfah-
rensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsent-
scheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der
Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätz-
liche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsent-
scheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß
auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Be-
deutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung
kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung
erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit
oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Dar-
legungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung
einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein
wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich
bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und
inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgericht-
lich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von
der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechts-
grundsätzliche Bedeutung.
aa) Der Kläger wirft zur Begründung der von ihm angenommenen grundsätzli-
chen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in verschiedenen Va-
rianten die Fragen auf, ob es einen Anspruch auf eine Bestätigung des Emp-
fangs einer eingereichten Gewerbeanzeige mit der angegebenen Tätigkeit zur
Vermittlung von Sportwetten nach § 15 Abs. 1 GewO gebe, ob schon ein Ab-
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lehnungsschreiben einer Behörde ausreiche, um einen Anspruch auf Erteilung
einer Gewerbebestätigung zu erfüllen, ob ein derartiges Schreiben geeignet sei,
den Nachweis zu erbringen, dass der Anzeigepflicht genügt worden sei, und ob
es von der Bußgeldstelle auch so eingeschätzt würde.
bb) Diese Fragen können schon deshalb nicht zur Zulassung der Grundsatzre-
vision führen, weil sie die Begründetheit der Klage betreffen. Der Verwaltungs-
gerichtshof hat die Abweisung der Klage in erster Linie und selbständig tragend
damit begründet, dass sie wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig
sei. In Bezug auf diese Begründung macht der Kläger einen grundsätzlichen
Klärungsbedarf nicht mittels Formulierung einer konkreten Rechtsfrage geltend.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Begründetheit tragen das ange-
fochtene Urteil nicht. Denn wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung
einer Prozess- und einer Sachabweisung darf eine Klage nicht zugleich aus
prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden.
Aus diesem Grund ist eine von der Vorinstanz der Prozessabweisung beigege-
bene Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts als
nicht geschrieben zu behandeln (Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 -
BVerwGE 111, 306 <312> = Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 133; Beschluss vom
3. November 2000 - BVerwG 6 B 2.00 - juris) und hat bei der Prüfung, ob die
Revision zuzulassen ist, außer Betracht zu bleiben.
Abgesehen davon kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem
Urteil, das in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, nur statt-
gegeben werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulas-
sungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. etwa Beschluss vom
20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320).
Daran fehlt es hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen
Unzulässigkeit der Klage.
b) Sollte der Kläger mit seinem beiläufigen Hinweis auf eine überraschende
Rechtseinschätzung des Verwaltungsgerichtshofs einen Verfahrensfehler gel-
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tend machen wollen, so wäre auch dieser nicht hinreichend dargelegt. Ein
Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten
rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entschei-
dung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem
bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (Beschluss vom
25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34
S. 20 f.). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gemäß dar. Wegen eines Verfahrensmangels
kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zugelassen werden,
wenn ein Mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er
sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in
seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof
hatte zudem mit Verfügung vom 17. November 2006 auf das von ihm für mög-
lich gehaltene Verständnis des Schreibens der Beklagten hingewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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