Urteil des BVerwG vom 16.03.2004

Satzung, Verfahrensmangel, Versicherung, Avg

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 18.04
OVG 1 R 16/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 1 563,33 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie
eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft,
die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt
die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung er-
heblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als
grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern,
dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsge-
richtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der
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Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Be-
deutung.
Der Kläger hält folgende Frage für klärungsbedürftig: "Ist § 19 Abs. 2 der Satzung
des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom 15.10.1983
nicht mit dem Wegfall des früheren Angestelltenversicherungsgesetzes am
31.12.1992 unwirksam geworden, weil ab diesem Zeitpunkt bei der in der genannten
Satzungsbestimmung ausgesprochenen dynamischen Verweisung auf ein anderes
bundesdeutsches Gesetzeswerk (Angestelltenversicherungsgesetz) dieses als Ver-
weisungsobjekt in Wegfall geraten ist, und war ab diesem Zeitpunkt die gleiche Sat-
zungsvorschrift nicht unvereinbar geworden mit den aus dem Grundgesetz herzulei-
tenden Geboten der Gesetzesklarheit und -bestimmbarkeit, der Messbarkeit und Be-
rechenbarkeit gesetzlicher Regelungen, der Erkennbarkeit des geltenden Rechts und
der Wahrung der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und -sicherheit?" Diese Frage
führt nicht auf eine Problematik des revisiblen Rechts, die revisionsgerichtlicher Klä-
rung bedürfte.
§ 19 Nr. 2 der Satzung bestimmt, dass der allgemeine monatliche Beitrag (Regelbei-
trag) dem jeweils geltenden Höchstbetrag in der gesetzlichen Versicherung für An-
gestellte im Sinne des § 112 Abs. 1, 2 und 3 AVG in der jeweils geltenden Fassung
entspricht. Das Angestelltenversicherungsgesetz ist mit weiteren Gesetzen durch
das Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) abgelöst worden. Das Oberver-
waltungsgericht hat ausgeführt, Anknüpfungspunkt für die Verweisung in § 19 Nr. 2
der Satzung sei nicht die jeweilige gesetzliche Vorschrift, sondern der jeweils gelten-
de Höchstbeitrag in der gesetzlichen Versicherung für Angestellte; der Zusatz "im
Sinne des § 112 Abs. 1, 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung" sei ohne weiteres
entbehrlich gewesen. Mit dieser Verweisung auf den Höchstbeitrag in der gesetzli-
chen Rentenversicherung sei die Satzungsbestimmung auch nach dem In-Kraft-
Treten des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch - hinreichend klar gewesen. Der
Kläger verkennt nicht, dass § 19 Nr. 2 der Satzung des Versorgungswerkes dem
nicht revisiblen Recht angehört. Er meint, die Auslegung durch das Oberverwal-
tungsgericht verstoße gegen Verfassungsrecht. Damit werden die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht dargelegt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge
der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Lan-
desrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu be-
gründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender
Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B
238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluss vom 9. September
1988 - BVerwG 4 B 37.88 - BVerwGE 80, 201; Beschluss vom 15. Dezember 1989
- BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. Sep-
tember 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171; Beschluss
vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 -). Die angeblichen bundesrechtlichen
Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlä-
gigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klä-
rung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebegründung darzulegen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47
VwGO Nr. 104). Dem Erfordernis einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht
schon dadurch genügt, dass die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenk-
lich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfas-
sungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Nor-
men alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf
Grund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundes-
verwaltungsgerichts - beantworten lassen. Daran fehlt es.
Auch in Bezug auf die Frage, ob die Auslegung der Satzungsbestimmung durch das
Oberverwaltungsgericht mit allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen in Ein-
klang steht und allgemeine rechtsstaatliche Anforderungen außer Acht lässt, wird die
grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Der Kläger zeigt nicht auf, dass in Bezug
auf die angeführten Maßstäbe zur Überprüfung der Auslegung Klärungsbedarf be-
stehen könnte. Allein eine Kritik der Auslegung des nicht revisiblen Rechts führt nicht
auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung.
b) Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seine Ent-
scheidung über die Nichtzulassung der Revision nicht begründet. Nach § 132 Abs. 2
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Nr. 3 VwGO können nur solche Verfahrensmängel gerügt werden, die der Entschei-
dung des Berufungsgerichts in der Sache anhaften (Beschluss vom 30. Juli 1990
- BVerwG 7 B 104.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 289 = NJW 1991, 190). Au-
ßerdem hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung über die Nichtzulas-
sung der Revision mit der Anführung des § 132 Abs. 2 VwGO hinreichend begründet.
Eine weitere Begründung der Nichtzulassungsentscheidung war entbehrlich (Be-
schluss vom 13. Oktober 1967 - BVerwG 4 CB 87.66 - ), zumal hier die entschei-
dungserheblichen Rechtsfragen, wie dem rechtskundigen Kläger nicht entgangen ist,
dem nicht revisiblen Recht angehörten.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14, § 13 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich