Urteil des BVerwG vom 15.07.2002

Test, Befund, Gerichtsakte, Facharzt

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 18.02
VG AN 15 K 01.01520
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Ansbach vom 23. Januar 2002 wird aufgehoben.
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Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zu-
rückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet unter einem Verfah-
rensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zum Zwecke
der Verfahrensbeschleunigung macht der beschließende Senat von
der Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache gemäß § 133
Abs. 6 VwGO Gebrauch.
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verlet-
zung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), soweit es um
internistische Beschwerden des Klägers geht (a). Die Aufklä-
rungsrüge hinsichtlich des orthopädischen Befunds bleibt hin-
gegen ohne Erfolg (b).
a) Die Beschwerdebegründung wendet sich zunächst gegen die
wehrmedizinische Einordnung der Schwindelanfälle des Klägers
(Beschwerdebegründung S. 2 bis 4). Sie ist der Ansicht, da
nicht sämtliche dem Gericht bekannten Untersuchungsmethoden
zur Ursachenfeststellung ausgeschöpft gewesen seien, bestünden
ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des internistischen Zu-
fallsbefundes vom 6. November 2000. Aufgrund dieser ernsthaf-
ten Zweifel hätte das Gericht daher im Rahmen seiner Amtser-
mittlungspflicht ein weiteres Sachverständigengutachten einho-
len müssen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass im Falle der
Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und der
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vollständigen Durchführung des sog. Schellong-Tests eine ande-
re Ursache für die nicht in Zweifel gezogenen Schwindelanfälle
festgestellt worden wäre, die zu einer anderen Beurteilung der
Wehrdienstfähigkeit, bis zur Einstufung als "nicht wehrdienst-
fähig" geführt hätte.
Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerde Erfolg. Das Gericht
war von Amts wegen zu weiter gehenden Ermittlungen veranlasst,
weil sich jedenfalls in der mündlichen Verhandlung durch die
Erläuterungen der Vertreterin des medizinischen Dienstes der
Beklagten herausgestellt hat, dass die Erkenntnismittel hin-
sichtlich der vom Kläger wiederholt vorgebrachten internisti-
schen Beschwerden nicht ausgeschöpft worden sind.
Der Kläger hat wiederholt Kreislaufbeschwerden vorgebracht,
die bislang von dritten Personen entweder nicht oder nur in
therapeutisch folgenloser Weise objektiviert worden sind. Dies
betrifft den Befundbericht des Krankenhauses ... vom
3. August 2000 mit der Diagnose: Bei Aufnahme am 31. Juli 2000
bestand ein Zustand nach Epistaxis und Kreislauflabilität. Ra-
sche Erholung im Liegen. Medikamentöse Therapie nicht erfor-
derlich. (Gesundheitsakte - GA - Bl. 47 f.). Dies gilt für vom
Kläger am 15. August 2000 mitgeteilte Schwindelanfälle. Dies
gilt aber auch für die von anderen Ärzten erhobenen Anamnesen,
nicht zuletzt diejenige des Neurologen Dr. Sp. vom
29. Dezember 2000, bei der dieser einen organpathologischen
Befund nicht erheben konnte (GA Bl. 55 ff.).
Nach dem Bekunden der Vertreterin des ärztlichen Dienstes der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist die gebotene Me-
thode, um die vom Kläger mitgeteilten Schwindelzustände ein-
ordnen zu können, der sog. Schellong-Test. Dieser ist beim
Kläger aber nie vollständig durchgeführt worden, obwohl der
ärztliche Dienst der Beklagten dies laut Arztüberweisung vom
20. September 2000 für nötig gehalten hatte. In einem knappen
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Bericht von Dr. Sch. vom Bundeswehrkrankenhaus ... vom
6. November 2000 über die Untersuchung vom 25. Oktober 2000
befindet sich die Angabe "Schellong-Test: Unauffälliger Be-
fund." (GA Bl. 51); in einer ergänzenden Stellungnahme des
Bundeswehrkrankenhauses ... vom 15. Januar 2002 wird dann aber
mitgeteilt, der Schellong-Test sei wegen Auftretens von Dreh-
schwindel beim Kläger abgebrochen worden. Die damals erhobenen
Befunde lassen wiederum keinen objektivierbaren Grund für den
angegebenen Drehschwindel erkennen (Gerichtsakte Bl. 40). Me-
dizinaloberrätin Dr. K. hat in der mündlichen Verhandlung er-
klärt, der Test sei seinerzeit aufgrund der Angaben des Klä-
gers abgebrochen worden und nicht etwa, weil er umgefallen sei
oder objektivierbare Krankheitsanzeichen gezeigt habe (Ge-
richtsakte Bl. 59).
Vor diesem Hintergrund hätte es sich dem Gericht aufdrängen
müssen, ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen,
um den bislang unterbliebenen Schellong-Test oder ein etwaiges
gleichwertiges diagnostisches Verfahren beim Kläger durchfüh-
ren zu lassen, damit Klarheit über die wehrmedizinische Bedeu-
tung des von diesem bislang lediglich behaupteten, aber nie
nachgewiesenen andererseits aber auch nie widerlegten Dreh-
schwindels erlangt werden kann.
b) Ohne Erfolg bleibt die Aufklärungsrüge hinsichtlich des
beim Kläger aufgetretenen dermatologischen Befundes. Hinsicht-
lich der wehrmedizinischen Bewertung von dermatologischen
Problemen an den Füßen des Klägers bringt die Beschwerde vor,
das Gericht habe im Urteil nur die Aussage der Vertreterin des
Ärztlichen Dienstes der Beklagten in der mündlichen Verhand-
lung vom 23. Januar 2002 wiedergegeben, ohne sich selbst durch
Einvernahme des mit der Stellungnahme beauftragten Facharztes
von der behaupteten Fachkunde und Richtigkeit der vorgenomme-
nen Tauglichkeitseinstufung zu überzeugen. Das Gericht wäre
jedoch aufgrund der Amtsermittlungspflicht zumindest ver-
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pflichtet gewesen, den mit der Stellungnahme beauftragten
Facharzt der Bundeswehr selbst zu befragen.
Dem Vorbringen kann bereits nicht entnommen werden, welche
- von den Feststellungen im Urteil abweichende - Aussage von
dem Facharzt im Falle seiner mündlichen Befragung erwartet
worden wäre. Ein entsprechendes Erläuterungsbegehren hat der
Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht.
Zur Ermittlung von Amts wegen war das Verwaltungsgericht auch
nicht etwa durch eine widersprüchliche Gutachtenlage veran-
lasst. Denn die dermatologische Aussage in dem vom Kläger vor-
gelegten Ärztlichen Attest von Dr. B. vom 15. Oktober 1999 (GA
Bl. 17) - "Eine chron. Dermatose am Fußrücken re. wird wohl
kaum festeres Schuhwerk über längere Zeit tolerieren. (?)" -
war in wehrmedizinischer Hinsicht unspezifisch, d.h. sie war
keiner Fehlerziffer nach der ZDv 46/1 und darin keiner be-
stimmten Gradation zugeordnet worden. Erst durch den ärztli-
chen Dienst der Beklagten ist der unstreitige Befund in eine
Beziehung zur Wehrtauglichkeit gesetzt und vom Kläger danach
nicht mehr substantiiert angegriffen worden.
2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf
§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich