Urteil des BVerwG vom 26.06.2014

Besondere Härte, Anerkennung, Voller Beweis, Wahrscheinlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 17.14
VG 10 K 90/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Minden vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin ist Stabsärztin und Soldatin auf Zeit. Ihren Antrag auf Anerkennung
als Kriegsdienstverweigerin lehnte das Bundesamt für Familie und zivilgesell-
schaftliche Aufgaben mit Bescheid vom 25. Juli 2012 ab. Das Verwaltungsge-
richt hat die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erho-
bene Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.
II
Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
(1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO (2.) - jeweils in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG und
§ 135 Satz 3 VwGO - gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz liegt nur vor, wenn
das Ausgangsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten
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Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist, den eines der in
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechts-
vorschrift aufgestellt hat. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Be-
schwerdebegründung darzulegen. Den Darlegungen der Klägerin lassen sich die
Merkmale einer solchen Abweichung nicht entnehmen.
a) Die Klägerin meint (unter 1. a) der Beschwerdebegründung), das Verwal-
tungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt (die Klägerin verweist auf UA
S. 11), es reiche für eine gerichtliche Bestätigung der Ablehnung der Anerken-
nung als Kriegsdienstverweigerer aus, wenn nicht wahrscheinlich sei, dass eine
Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen wor-
den sei. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss
vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 S. 7)
nur, was die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer anbelange, auf den
Maßstab der Wahrscheinlichkeit abgestellt und zwar dergestalt, dass ein hohes
Maß an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung
sprechen müsse. Für eine ablehnende Entscheidung reiche nach den Maßga-
ben des Bundesverwaltungsgerichts eine Wahrscheinlichkeit im Sinne des von
dem Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Verständnisses dagegen nicht
aus.
Mit diesem Vortrag missversteht die Klägerin sowohl das angefochtene Urteil
des Verwaltungsgerichts als auch den angeführten Beschluss des Bundesver-
waltungsgerichts. Tatsächlich besteht die gerügte Divergenz nicht.
Sowohl der von der Klägerin zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. Mai 1984 (a.a.O.) als auch das angefochtene Urteil (UA S. 12) nehmen
wegen der Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung im
Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 <58>) Be-
zug. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ein voller
Beweis dafür, dass der Kriegsdienst aus durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ge-
schützten Gewissensgründen verweigert werde, lasse sich häufig nicht führen.
Deshalb müsse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insoweit ein auf Grund
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aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrschein-
lichkeit genügen. Könne sich jedoch das Gericht auch bei wohlwollender Be-
urteilung des Sachverhalts im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nicht dazu entschließen, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der
erforderlichen Gewissensentscheidung abschließend zu bejahen, gehe dies
nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu Lasten des seine
Anerkennung begehrenden Kriegsdienstverweigerers.
Der Maßstab des dergestalt umschriebenen hohen Grades von Wahrschein-
lichkeit einer Gewissensentscheidung stimmt nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts mit demjenigen der Überzeugung, dass eine solche
Entscheidung hinreichend sicher angenommen werden kann, überein (Be-
schluss vom 25. Mai 1984 a.a.O., Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C
49.84 - BVerwGE 70, 216 <220 f.> = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 S. 17).
Ist dieser letztgenannte Maßstab nicht erfüllt, bestehen wiederum Zweifel an
der Wahrheit der Angaben des Antragstellers im Sinne des § 5 Nr. 3 KDVG
(BTDrucks 15/908 S. 10).
Hiernach gibt es die von der Klägerin behaupteten unterschiedlichen Maßstäbe
für die Anerkennung bzw. die Ablehnung eines Rechts zur Kriegsdienstverwei-
gerung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Die Ent-
scheidung richtet sich vielmehr insgesamt danach, ob eine Gewissensentschei-
dung gegen den Kriegsdienst - jedenfalls - mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw.
hinreichend sicher bejaht werden kann oder nicht. Nach ebendiesen Vorgaben
und nicht nach dem von der Klägerin unterstellten reduzierten Aufklärungsmaß-
stab hat das Verwaltungsgericht, wie sich aus dem weiteren Zusammenhang
der von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen des angefochtenen
Urteils (UA S. 11 bis 13) ergibt, das Anerkennungsbegehren der Klägerin be-
urteilt.
b) Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgericht ferner vor (unter 2. a) der Be-
schwerdebegründung, auf UA S. 17 verweisend), es habe in Abweichung von
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Rechtssatz aufge-
stellt, demzufolge der Umstand, dass sich ein Kriegsdienstverweigerer wegen
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der zu erwartenden, auf § 56 Abs. 4 SG gestützten Forderung des Dienstherrn
auf Erstattung von Ausbildungskosten von der Geltendmachung einer Gewis-
sensentscheidung auch nur vorübergehend abhalten lasse, gegen das Vorlie-
gen einer solchen Gewissensentscheidung spreche. Das Bundesverwaltungs-
gericht sei im Gegensatz hierzu in dem Urteil vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C
18.05 - (Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16) davon ausgegangen, dass eine
Gewissensentscheidung getroffen worden sein könne und der Antrag auf An-
erkennung als Kriegsdienstverweigerer gleichwohl aus Gründen der zu erwar-
tenden finanziellen Belastung gar nicht oder erst später gestellt werde.
Auch die derart begründete Abweichung besteht bei zutreffendem Verständnis
der in Rede stehenden Entscheidungen nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Klägerin benannten Urteil
vom 30. März 2006 (a.a.O. Rn. 13 ff.) dargelegt, dass die in § 56 Abs. 4 SG
statuierte Erstattungspflicht mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar sei, wenn und
soweit sie nicht ein Druckmittel darstelle, das die betroffenen Soldaten von der
Grundrechtsausübung abhalte, sondern als Instrument des wirtschaftlichen Vor-
teilsausgleichs eingesetzt werde. Dies sei über eine entsprechende Anwendung
der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sicherzustellen, die den Dienstherrn
ermächtige, auf die Erstattung ganz oder teilweise zu verzichten, wenn diese für
den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeute. Die Erstattungsverpflich-
tung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ent-
lassener Soldat gegenübersehe, sei als besondere Härte im Sinne der Vor-
schrift zu werten. Denn der Betroffene befinde sich in einer Zwanglage, der er
sich nicht entziehen könne, weil er zwar der Erstattungsverpflichtung dadurch
entgehen könnte, dass er den für die Anerkennung seiner Gewissensentschei-
dung erforderlichen Antrag nicht stelle und so im Wehrdienstverhältnis verblei-
be, damit aber seinem Gewissen zuwider handeln müsste. Die grundrechtliche
Gewährleistung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG fordere deshalb, dass der Dienst-
herr sich im Rahmen des von ihm nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auszuübenden
Ermessens für eine Reduzierung der Erstattungsforderung auf denjenigen Be-
trag entscheide, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat da-
durch erspart habe, dass der Dienstherr ihm den Erwerb von Spezialkenntnis-
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sen und Fähigkeiten, die im weiteren Berufsleben von Nutzen seien, finanziert
habe. Durch diese Abschöpfung nur des erst durch die Ausbildung erworbenen
finanziellen Vorteils werde sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer
Maßnahme werde, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf An-
erkennung als Kriegsdienstverweigerer abschrecke.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht ent-
gegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht davon ausgegangen ist, dass ein
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer trotz getroffener Gewis-
sensentscheidung wegen zu erwartender finanzieller Nachteile nicht oder mit
zeitlicher Verzögerung gestellt wird. Die Gründe des in Rede stehenden Urteils
zielen im Gegenteil darauf, eine durch das Zurückhalten eines Anerkennungs-
antrags verursachte Grundrechtsbeeinträchtigung dadurch auszuschließen,
dass tatsächliche finanzielle Einbußen der betroffenen Soldaten vermieden
werden.
Hinzu kommt, dass auch das Verwaltungsgericht sein angefochtenes Urteil
nicht tragend auf einen Erfahrungssatz mit dem von der Klägerin bezeichneten
Inhalt gestützt hat. Es hat vielmehr den Gesichtspunkt der Pflicht zur Erstattung
von Ausbildungskosten nur als einen von mehreren Aspekten im Hinblick auf
den langen Zeitraum von dem Eintritt der Klägerin in die Bundeswehr bis zu
ihrem Entlassungsbegehren gewürdigt. Dabei stellt dieser Zeitraum seinerseits
nur eines von mehreren von dem Verwaltungsgericht (UA S. 13 ff.) bezeichne-
ten Indizien gegen den von der Klägerin geltend gemachten Wandlungsprozess
zu einer Entscheidung gegen jegliches Töten im Krieg dar.
c) Erfolglos bleibt auch die dritte von der Klägerin erhobene Divergenzrüge. Mit
ihrem Vortrag (unter 7. der Beschwerdebegründung), das Verwaltungsgericht
habe die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte
Maxime einer wohlwollenden Beurteilung der Bekundungen eines Kriegsdienst-
verweigerers nicht beachtet, bezeichnet die Klägerin keine divergierenden
Rechtssätze im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Sie rügt vielmehr einen
ihrer Ansicht nach vorliegenden, für den Zulassungsgrund der Divergenz jedoch
von vornherein irrelevanten Rechtsanwendungsfehler.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche
Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Ent-
scheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchst-
richterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war,
deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Ein-
heitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts gebo-
ten ist. Aus den Darlegungen der Klägerin in der Begründung ihrer Beschwerde
ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
a) Die Klägerin hält (nach 1. b) der Beschwerdebegründung) die Frage für
grundsätzlich bedeutsam,
„(ob) es für die Ablehnung eines Antrages auf Anerken-
nung als Kriegsdienstverweigerin aus(reicht), wenn fest-
gestellt wird, dass das Vorliegen einer Gewissensent-
scheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht
wahrscheinlich sei.“
Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revi-
sionsverfahren weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig ist.
Die Frage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich, wie sich aus den obigen Ausfüh-
rungen (unter 1. a) ergibt, dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat und dem-
entsprechend nicht Grundlage der angefochtenen Entscheidung geworden ist
(vgl. zu dieser Konstellation zuletzt: Beschluss vom 21. Mai 2014 - BVerwG 6 B
24.14 - juris Rn. 17). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es der Frage, weil die im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Anforderungen an den Nach-
weis einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in der
oben bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits
geklärt sind.
b) Eine grundsätzliche Bedeutung misst die Klägerin (nach 2. b) der Beschwer-
debegründung) ferner der Frage bei,
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„(ob) die Inkaufnahme einer drohenden Rückzahlungsver-
pflichtung gem. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG ein Indiz für das
Vorliegen einer Gewissensentscheidung (ist).“
Die Klägerin knüpft hieran als ihrer Ansicht nach grundsätzlich bedeutsam die
weiteren Fragen,
„(ob) die Bereitschaft, auf Ansprüche nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz zu verzichten und Rückzahlungsver-
pflichtungen in erheblicher Höhe in Kauf zu nehmen, als
'tragendes Indiz' für das Vorliegen einer Gewissensent-
scheidung zu betrachten (ist)“
und
„(ob) die Tatsache, dass ein seine (Anerkennung als)
Kriegsdienstverweigerer begehrender Soldat im Hinblick
auf mit der Anerkennung verbundene finanzielle Einbußen
und Rückzahlungsverpflichtungen seinen Kriegsdienst-
verweigerungsantrag hinauszögert, Zweifel an (der)
Wahrheit (seiner Angaben) i.S.v. § 5 Nr. 3 KDVG (begrün-
det).“
Auch diesen Fragen kommt mangels Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähig-
keit in einem Revisionsverfahren eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Ausweislich der obigen Ausführungen (unter 1. b) ist in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Dienstherr auf § 56 Abs. 4 SG
gestützte Ansprüche auf Erstattung von Ausbildungskosten derart auszugestal-
ten hat, dass sich Beeinträchtigungen des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1
GG nicht ergeben. Aus den bisherigen Darlegungen ergibt sich ferner, dass
sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen dem Verwaltungsgericht zum
einen nicht gestellt haben und dieses zum anderen den Gesichtspunkt der
Pflicht zur Erstattung von Ausbildungskosten nur als einen der zahlreichen für
den zu beurteilenden Einzelfall relevanten Umstände in den Blick genommen
hat, so dass es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im
Sinne der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen gibt.
c) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin (unter 6. der
Beschwerdebegründung) weiter darin,
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„(ob) die vom Bundesverwaltungsgericht für die Kriegs-
dienstverweigerung von Reservisten, die den vollen
Grundwehrdienst geleistet haben, entwickelten Kriterien
auf die Fälle von weiblichen Zeitsoldaten anzuwenden
(sind), die den Kriegsdienst aus Gewissensgründen ver-
weigern.“
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie
bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie anhand der Maßgaben,
die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zu den von der
Frage berührten Sachverhaltskomplexen bereits entwickelt hat, ohne Weiteres
mit dem Verwaltungsgericht (UA S. 12 f.) bejahend beantwortet werden kann.
So hat das Bundesverwaltungsgericht unter der uneingeschränkten Geltung der
Wehrpflicht entschieden, dass die für den Nachweis einer Gewissensentschei-
dung eines Reservisten gegen den Kriegsdienst anerkannten Grundsätze in
Bezug auf eine Umkehr hinsichtlich der gewissensmäßigen Einstellung zum
Kriegsdienst (zusammenfassend etwa: Urteil vom 2. März 1989 - BVerwG 6 C
10.87 - BVerwGE 81, 294 <295 f.> = Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 33 S. 57 f.)
auch dann gelten, wenn der Grundwehrdienst in einer Sanitätseinheit geleistet
wurde (Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - Buchholz 448.0 § 25
WPflG Nr. 120 S. 4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner geklärt, dass
die genannten Grundsätze ebenfalls Anwendung finden, wenn ein Zeitsoldat,
der längere Zeit freiwillig Wehrdienst mit der Waffe geleistet hat, einen Antrag
auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellt (Beschluss vom 29. April
1991 - BVerwG 6 B 9.91 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 44 S. 77 f.). Nicht
mehr zweifelhaft ist schließlich nach der neueren Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die Behandlung des Begehrens von
Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes, als Kriegsdienstverweigerer an-
erkannt zu werden, im Vergleich mit Anerkennungsanträgen von - vormals -
anderen Wehrpflichtigen und von anderen Soldaten der Bundeswehr keine Be-
sonderheiten bestehen (Urteil vom 22. Februar 2012 - BVerwG 6 C 11.11 -
BVerwGE 142, 48 = Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 7 Rn. 31).
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d) In einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und daher ohne Grundsatz-
bedeutung sind schließlich alle übrigen von der Klägerin (unter 3. bis 5. der Be-
schwerdebegründung) bezeichneten Fragestellungen. Die Fragen, ob
„die Begründung eines Kriegsdienstverweigerungsantrag-
stellers, blauäugig und naiv eine Verpflichtung als Zeitsol-
dat eingegangen zu sein, Glaubwürdigkeitszweifel i.S.d.
§ 5 Nr. 3 KDVG (begründet), wenn ansonsten gute Schul-
leistungen vorliegen und schwierige Lebensverhältnisse
gemeistert wurden“,
ob
„das Vorbringen einer KDV-Antragstellerin Zweifel i.S.d.
§ 5 Nr. 3 KDVG (begründet), wenn sie vorträgt, sich im Al-
ter von 18 oder 19 Jahren noch nicht mit der nötigen
Ernsthaftigkeit mit den Aufgaben der Bundeswehr befasst
zu haben“,
ob
„im Falle der Kriegsdienstverweigerung einer Zeitsoldatin
ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren zwischen Dienst-
antritt und Antragstellung maßgeblich gegen das Vorlie-
gen einer geltend gemachten Gewissensentscheidung im
Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (spricht)“,
und ob
„der Umstand, dass eine Antragstellerin vorträgt, nach der
Geburt ihres Kindes und der Schwangerschaft mit einem
weiteren Kind und dessen Geburt für einen längeren Zeit-
raum so in Anspruch genommen gewesen zu sein, dass
sie nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe für ihre
Kriegsdienstverweigerung schriftlich niederzulegen, Zwei-
fel an der Wahrheit ihrer Angaben (begründet)“,
beziehen sich handgreiflich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und
sind einer fallübergreifenden allgemeinen Klärung nicht zugänglich.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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