Urteil des BVerwG vom 17.03.2010

Urteil vom 17.03.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 17.10 (6 PKH 9.10)
OVG 11 S 62.09/11 M 37.09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-ver-
fahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis
zu 300 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
30. November 2009 mit Schreiben vom 10. März 2010 zurückgenommen. Das
Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Da die Antragstellerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, war über den
Antrag auf Prozesskostenhilfe (BVerwG 6 PKH 9.10) nicht mehr zu entschei-
den.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung aus § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Büge
Dr. Graulich
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