Urteil des BVerwG vom 13.04.2004

Verfügung, Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 16.04
VG 13 K 215/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e
und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
18. November 2003 und gegen die Festsetzung des Streitwer-
tes werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerde ge-
gen die Nichtzulassung der Revision auf 4 000 € und für die
Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes auf einen
Betrag der niedrigsten Wertstufe festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der als Beschwerde
anzunehmenden Widerspruch gegen die Streitwertfestsetzung sind bereits deshalb
unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengeset-
zes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden sind. Die
die Streitwertfestsetzung betreffende Beschwerde ist darüber hinaus deshalb unzu-
lässig, weil der Beschluss über den Streitwert gemäß § 34 Satz 1 WPflG unanfecht-
bar ist. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung
und in der prozessleitenden Verfügung vom 2. März 2004 hingewiesen. Es ist auch
ausgeschlossen, das Bundesverwaltungsgericht im Wege einer "außerordentlichen
Beschwerde" anzurufen (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und
29.02 - Buchholz 152 VwGO Nr. 14).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich