Urteil des BVerwG vom 07.03.2003

Rechtliches Gehör, Gutachter, Verfahrensmangel, Satzung

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 16.03
VGH 9 S 530/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
8. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 32 840 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen wer-
den, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
weicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrens-
mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Beru-
fungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulas-
sung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der
Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt
oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht,
oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demge-
mäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sin-
ne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der von der Beschwerde allein geltend gemachte Verfahrensman-
gel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Ru-
hegeld und macht geltend, (dauernd) berufsunfähig im Sinne der
als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Satzung der Be-
klagten zu sein. Sie leidet vor allem an dem sog. "Ehlers-
Danlos-Syndrom" sowie einem "Myoadenylat-Desaminase-Mangel".
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Die Beklagte hat ärztliche Gutachten eines Neurologen und ei-
nes Orthopäden angefordert, das Verwaltungsgericht hat Gutach-
ten aus neurologischer, psychiatrischer und orthopädischer
Sicht eingeholt und sodann die Klage abgewiesen. In der münd-
lichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin
"Hilfsbeweisanträge" gestellt, die auf eine "zusammenfassende
Begutachtung der im Verwaltungs- und Verwaltungsprozessverfah-
ren eingeholten Gutachten" sowie eine "Gesamtbeurteilung aller
bei ihr vorhandenen Erkrankungen" durch Einholung von Sachver-
ständigengutachten zielten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die
Berufung zurückgewiesen und ausgeführt, die Klägerin sei nicht
berufsunfähig im Sinne der Satzung. Er hat sich auf die im
Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten
bezogen und ausgeführt, ihrer Aussagekraft stehe nicht entge-
gen, dass die Gutachter (nur) für ihr jeweiliges Fachgebiet
Stellung genommen hätten. Denn sie hätten bei ihrer fachlichen
Beurteilung "das gesamte von ihr (der Klägerin) sehr ausführ-
lich geschilderte ... Krankheitsbild gewürdigt". Den Hilfsbe-
weisanträgen sei nicht zu entsprechen gewesen, "da die vorlie-
genden Gutachten die entscheidungserheblichen Fragen beantwor-
ten".
Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision, dass das angefochtene Urteil das Gebot des
rechtlichen Gehörs verletze (Art. 103 Abs. 1 GG), da es den
Hilfsbeweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
sei, und die von Amts wegen gebotene Aufklärung unterlassen
habe (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Die gerügten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.
Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt näm-
lich den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
nur dann, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet
(BVerfGE 50, 32 <36>). Das ist nicht der Fall. Die im Urteil
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erfolgte Ablehnung der "Hilfsbeweisanträge" ist prozessrecht-
lich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hatte keinen Beweisan-
trag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO gestellt, der nur durch ei-
nen zu begründenden Gerichtsbeschluss hätte abgelehnt werden
können. Nur unbedingt gestellte Beweisanträge fallen in den
Anwendungsbereich des § 86 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 26. Juni
1968 - BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 <58>; Beschluss vom
24. September 1997 - BVerwG 3 B 116.97 -). Der Verwaltungsge-
richtshof hat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zur
Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.
Das ergibt sich daraus, dass er in den Entscheidungsgründen
auf die Frage eingegangen ist, ob ein zusammenfassendes Gut-
achten oder eine Gesamtbeurteilung einzuholen ist (UA S. 12).
Seine Ausführungen lassen den Grund erkennen, aus dem er den
Anträgen der Klägerin nicht gefolgt ist.
Auch der von der Klägerin zur weiteren Rechtfertigung ihrer
Gehörsrüge erhobene Vorwurf unzureichender Sachverhaltsaufklä-
rung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unberechtigt. Die Ablehnung der
Einholung eines weiteren Gutachtens steht gemäß § 98 VwGO,
§ 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts (z.B.
Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 77
<90>). Besondere Umstände, die das Ermessen des Verwaltungsge-
richtshofs hätten einschränken können (vgl. dazu Urteil vom
6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41, 45>),
lagen nicht vor. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts wiesen
die bereits erstatteten Gutachten keine Mängel auf und würdig-
ten das "gesamte ... Krankheitsbild". Unter diesen Umständen
brauchte das Berufungsgericht den "Hilfsbeweisanträgen" nicht
nachzugehen. Wenn das Gericht, wie hier, von der Richtigkeit
der in vorliegenden Gutachten verwerteten Tatsachen und den
Schlussfolgerungen der Gutachter überzeugt ist, braucht es
grundsätzlich keine weiteren Sachverständigengutachten einzu-
holen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass es nach § 86 Abs. 1
VwGO nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengut-
achtens bedurfte, erweist sich darüber hinaus auch als sach-
lich zutreffend. Durch die vom Verwaltungsgericht eingeholten
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drei Gutachten vom 5. April 2000, 12. Juli 2000 und 13. Okto-
ber 2000 ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt erschöp-
fend aufgeklärt worden. Die Gutachter der neurologischen Kli-
nik des Rehabilitationskrankenhauses Ulm haben sich in ihrem
Gutachten vom 5. April 2000 vornehmlich mit den Auswirkungen
des bei der Klägerin diagnostizierten "Myoadenylat-Desaminase-
Mangels" befasst und konnten dabei eine schwere Form einer me-
tabolischen Muskelerkrankung nicht feststellen. Dementspre-
chend haben sie aus neurologischer Sicht eine Berufsunfähig-
keit der Klägerin verneint. Sie haben jedoch mit Blick auf das
bei der Klägerin zusätzlich diagnostizierte "Ehlers-Danlos-
Syndrom" und zur weiteren Abklärung der von der Klägerin ange-
gebenen Beschwerden die Einholung eines ergänzenden fachortho-
pädischen Gutachtens für notwendig gehalten. Der Orthopäde
Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 13. Oktober 2000 aus-
geführt, dass das Krankheitsbild "Ehlers-Danlos-Syndrom" zwar
schwerwiegende Folgen haben könne, dass solche Folgen bei der
Klägerin aber nicht eingetreten seien. Die bei der Klägerin
auf orthopädischem Gebiet bestehenden krankhaften Veränderun-
gen seien geringfügig. Prof. Dr. W. hat zudem die Ergebnisse
des neurologischen Gutachtens vom 5. April 2000 in seine Beur-
teilung einbezogen und sie durch seine eigenen Untersuchungen
bestätigt gefunden. Ferner hat er auf das psychiatrische Gut-
achten der Universitätsklinik Freiburg vom 12. Juli 2000 Bezug
genommen, nach dem sich bei der Klägerin auf psychosomatisch-
psychiatrischem Gebiet keine Auffälligkeiten ergeben hatten.
Zusammenfassend ist er ohne weitere Einschränkungen zu dem Er-
gebnis gelangt, die Klägerin sei weiterhin zur Ausübung des
Arztberufs imstande, sofern sie dabei keine Tätigkeiten ver-
richten müsse, die mit besonderen körperlichen Belastungen
verbunden seien. Die von der Klägerin vermisste zusammenfas-
sende Beurteilung aller bei der Klägerin bestehenden gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen findet sich mithin in dem Gut-
achten Prof. Dr. W. vom 13. Oktober 2000. Dass dieser Gutach-
ter für eine solche Beurteilung nicht ausreichend kompetent
gewesen sei, wird von der Klägerin nicht aufgezeigt und ist
auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich