Urteil des BVerwG vom 09.03.2010

Bier, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 15.10 (6 PKH 8.10)
VGH 1 S 2677/09
VGH 1 S 179/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. und
29. Januar 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Be-
schlüsse nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung
zum Richteramt eingelegt worden ist. (§ 67 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 4 VwGO).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzu-
lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Bier
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