Urteil des BVerwG vom 11.11.2009

Freiwillige Versicherung, Notlage, Berufsfreiheit, Nhg

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 15.09
OVG 2 LC 1270/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2008 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 668,16 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Er-
folg.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine
für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft,
die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtli-
cher Klärung bedarf. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Klägerin will als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob „sich aus
Art. 3, Art. 7 Abs. 4 S(atz) 2, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 S(atz) 1 Abs. 2c
des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
vom 19.12.1966 (BGBl 1973 II S. 1569), der den Ländern die Verpflichtung auf-
erlegt, gleiche Bildungschancen zu wahren, die Notwendigkeit einer verfas-
sungskonformen Auslegung landesrechtlicher Härtefallregelungen bei der Er-
hebung von Langzeitstudiengebühren, die auf eine ‚wirtschaftliche Notlage‘ von
Studierenden abstellen, in der Weise (ergibt), dass den Studierenden ein Ein-
kommen in Höhe des BAföG-Grundbedarfs (Lebensunterhalt plus Unterkunfts-
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kosten) zzgl. der tatsächlich zu zahlenden angemessenen Krankenversiche-
rungsaufwendungen zu belassen ist“.
Die Klägerin führt hierzu in der Beschwerdebegründung aus, im Zusammen-
hang mit der Erhebung von Langzeitstudiengebühren sei wegen der zwingen-
den Rechtsfolge der Exmatrikulation bei Nichtentrichtung der Gebühr vor dem
Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eine allgemeine Härtefallregelung
erforderlich, durch die Ausnahmesituationen im Wege einer Gebührenbefrei-
ung, -ermäßigung oder -stundung Rechnung getragen werden könne. Eine sol-
che Härtefallregelung stelle auch ein Mittel dar, durch das entsprechend den
Erfordernissen des Grundrechts der Berufsfreiheit sichergestellt werden könne,
dass ein Zweitstudium nicht wegen des Fehlens finanzieller Mittel aufgegeben
werden müsse. Beide Gesichtspunkte seien in der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - und
1 BvR 1771/01 -, jeweils juris) geklärt. In Gestalt der Vorschrift des § 14 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der hier an-
wendbaren Fassung vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl S. 286), wonach eine unbil-
lige Härte dann anzunehmen sei, wenn der Gebühreneinzug zu einer wirtschaft-
lichen Notlage der Studierenden in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Ab-
schnitt der Abschlussprüfung führe, habe der Landesgesetzgeber eine typisierte
Härtefallregelung für jene Fälle vorgesehen, in denen sich ein durch wirtschaft-
liche Gründe verursachter Studienabbruch als unverhältnismäßig im Hinblick
auf die Zwecke der Langzeitstudiengebühren darstellen würde. Der Inhalt der
Vorschrift sei - insbesondere für die Frage, unter welchen Bedingungen eine
wirtschaftliche Notlage anzuerkennen sei - ebenfalls verfassungsrechtlich durch
das Grundrecht der Berufsfreiheit vorgeprägt. Insoweit könne in Übereinstim-
mung mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zwar im Grundsatz an
den Bedarf eines Studierenden, wie er sich für den Lebensunterhalt aus dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz ergebe, angeknüpft werden. Kranken-
und Pflegeversicherungskosten seien jedoch entgegen dem angefochtenen
Urteil in ihrer tatsächlich aufgewandten Höhe und nicht lediglich in Gestalt der
Zuschläge nach § 13a BAföG hinzuzurechnen. Denn diese Zuschläge orientier-
ten sich an den Beiträgen der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflich-
tigen Studierenden. Dieser Vorschrift unterfielen Langzeitstudierende typi-
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scherweise nicht mehr. Sie seien deshalb gezwungen, eine freiwillige Versiche-
rung mit deutlich höheren Beiträgen abzuschließen. Die Sichtweise des Beru-
fungsgerichts könne dazu führen, Studierende mit geringem Einkommen von
der Aufnahme oder einer Weiterführung des Studiums abzuhalten.
Dieses Vorbringen führt, obwohl es unter anderem an Normen des Bundesver-
fassungsrechts anknüpft, nicht auf eine ungelöste Frage des revisiblen Rechts
und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der
Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Lan-
desrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die
Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab ange-
führten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grund-
sätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben,
deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen
landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klä-
rung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzu-
legen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 6 BN 2.05 - Buch-
holz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85, vom 18. Juni 2008 - BVerwG
6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5 und vom 17. August
2009 - BVerwG 6 B 10.09 - juris Rn. 7). Dabei wird eine Rechtsfrage des Lan-
desrechts nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen
Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter
Verletzung von Bundesrecht beantwortet (Beschluss vom 15. Dezember 1989
- BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 S. 20). Es muss viel-
mehr dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten revisiblen
Normen über den speziellen landesrechtlichen Anwendungsfall hinausreichen-
de Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrich-
terlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschlüsse vom 1. September
1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18 und vom
17. August a.a.O. Rn. 7).
Wie die Klägerin zutreffend ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht in sei-
ner von ihr in Bezug genommenen Rechtsprechung geklärt, dass die landes-
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rechtlichen Bestimmungen über die Erhebung von Langzeitstudiengebühren
aus Gründen des Bundesverfassungsrechts (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht nur in der
hier nicht einschlägigen Konstellation bestimmter Zweitstudien, sondern ange-
sichts der regelmäßig vorgesehenen berufsbezogenen Sanktionen darüber hin-
aus auch allgemein zur Bewältigung von Ausnahmesituationen eine Härtefallre-
gelung enthalten müssen. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts geklärt, dass es verfassungsrechtlich geboten sein
kann, eine bestehende Härtefallregelung so anzuwenden, dass eine anderen-
falls drohende Aufgabe des Studiums wegen einer finanziellen Notlage verhin-
dert wird. Ein weitergehender Klärungsbedarf in der von der Klägerin angege-
benen Richtung besteht demgegenüber nicht. Insbesondere lässt sich Art. 12
Abs. 1 GG, ohne dass dies der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte,
kein Gebot des Inhalts entnehmen, bei der Anwendung der Härtefallregelung
zur Bestimmung des dem Studierenden zuzubilligenden Unterhaltsbedarfs die
Maßstäbe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes heranzuziehen, mag
dies auch von der Sache her naheliegen. Denn Art. 12 Abs. 1 GG verlangt
nicht, dass dem Studierenden während seines Studiums stets finanzielle Mittel
gerade in Höhe der Förderungshöchstbeträge nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz zur Verfügung stehen. Erst recht gebietet Art. 12 Abs. 1 GG
nicht, unter den von der Klägerin bezeichneten Voraussetzungen (Ende der
studentischen Versicherungspflicht) von den nach dem Bundesausbildungsför-
derungsgesetz zu gewährenden (Pauschal-)Leistungen nach oben abzuwei-
chen. Auch die übrigen von der Klägerin genannten bundes(verfassungs)-
rechtlichen Vorschriften enthalten derartige Anforderungen nicht. Vielmehr han-
delt es sich, soweit das Oberverwaltungsgericht zur Ausfüllung des Begriffs der
wirtschaftlichen Notlage in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NHG auf das Bundesausbil-
dungsförderungsgesetz zurückgegriffen und eine Erhöhung des sich hiernach
für die Klägerin ergebenden Förderungshöchstsatzes abgelehnt hat, aus-
schließlich um die Auslegung und Anwendung von Landesrecht, zu dessen Klä-
rung die Revision nicht zugelassen werden kann.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Möller
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