Urteil des BVerwG vom 06.03.2003

Höchstdauer, Zivildienst, Analogie, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 15.03
VG 7 E 190/02 (V)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-verwal-
tungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Wiesbaden vom 13. November 2002
wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ge-
stützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Darlegung eines
entsprechenden Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die
Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen
Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine,
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Be-
schluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310
§ 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 = DÖV 1998, 117).
Die Beschwerde formuliert nicht einmal ansatzweise eine für
die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revi-
siblen Rechts. Sie kritisiert vielmehr im Stil einer Beru-
fungsbegründung das verwaltungsgerichtliche Urteil. Dabei wird
vorrangig die Ansicht vertreten, vom Sinn des Gesetzes sowie
aus Gründen des Verfassungsrechts müssten bei Anwendung der
sog. Dritt-Brüder-Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG
auch solche Brüder als gediente Wehrpflichtige einbezogen wer-
den, die sich als Soldaten auf Zeit für länger als zwei Jahre
verpflichtet hätten.
Dieser Ansicht steht der Wortlaut der vorgenannten gesetzli-
chen Regelung entgegen, wonach lediglich eine Verpflichtung
des Erst- oder Zweit-Bruders als Soldat auf Zeit von bis zu
zwei Jahren die Privilegierung der Dritt-Brüder-Regelung er-
hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Regelung im Übri-
gen wiederholt geprüft und verfassungsrechtlich als unbedenk-
lich erkannt. Danach handelt es sich bei der sog. Dritt-
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Brüder-Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG um eine ab-
schließende Regelung, die auch mit Blick auf die deutsche Ver-
einigung und die Situation in den neuen Bundesländern keine im
Wege der Analogie ausfüllungsbedürftige Lücke enthält und mit
dem Gleichheitssatz vereinbar ist (Urteil vom 14. März 1997
- BVerwG 8 C 22.96 – Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 40; Be-
schluss vom 2. Juni 2000 – BVerwG 6 B 29.00 – Buchholz 448.0
§ 11 WPflG Nr. 42). § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG ist eine
zugleich typisierende und differenzierende Regelung. Wenn der
Gesetzgeber im Rahmen der sog. Dritt-Brüder-Regelung Grund-
wehrdienst und Zivildienst von der jeweiligen gesetzlichen
Dauer stets, Wehrdienst von Soldaten auf Zeit aber nur bei ei-
ner Höchstdauer von zwei Jahren berücksichtigt wissen will, so
bringt er damit zum Ausdruck, dass er einen länger dauernden
Wehrdienst bei dieser Soldatengruppe nicht mehr ausschließlich
als Dienst an der Gemeinschaft, sondern als am individuellen
beruflichen Fortkommen orientierte Tätigkeit wertet, welche
eine familienpolitisch motivierte Privilegierung nicht gebie-
tet (Beschluss vom 2. Juni 2000, a.a.O.; Beschluss vom
30. Oktober 2002 – BVerwG 6 B 42.02 -).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die
Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren be-
ruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer
Büge
Graulich