Urteil des BVerwG vom 27.08.2014

Verordnung, Form, Zustellung, Kontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 14.14 (6 C 42.14)
VG 21 K 3126/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Hahn
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
18. Dezember 2013 wird aufgehoben, soweit das Verwal-
tungsgericht der Klage stattgegeben und den Beschluss
der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2007 aufgehoben
hat.
In diesem Umfang wird die Revision zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisions-
verfahren auf jeweils 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist
begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob
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und ggf. inwieweit das Telekommunikationsgesetz der Bundesnetzagentur bei
der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 31
Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (TKG) bzw.
nach § 32 Abs. 1 Satz 1 TKG in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2012
(BGBl I S. 958) in Bezug auf die Stundensätze, die der Ermittlung von (Ein-
mal-)Entgelten zugrunde liegen, einen Beurteilungsspielraum einräumt und
nach welchen Maßstäben insoweit die gerichtliche Kontrolle erfolgt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisions-
verfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als
Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 42.14 fortgesetzt. Der
Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Dr. Graulich
Hahn
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