Urteil des BVerwG vom 16.03.2010

Urteil vom 16.03.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 14.10 (6 B 11.10)
VGH 8 B 2822/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:
- 2 -
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Senats vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 B
11.10 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hält seine Beschwerde, die der Senat mit Beschluss vom
16. Februar 2010 verworfen hat, weiterhin für zulässig. Er hat nicht aufgezeigt,
dass der Senat in dem Beschluss vom 16. Februar 2010 entscheidungserhebli-
chen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen
hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Rügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG
abgesehen.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Möller
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