Urteil des BVerwG vom 08.04.2002

Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 14.02
VG 7 K 888/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Leipzig vom 18. Dezember 2001
wird verworfen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abge-
sehen.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzu-
lässig; denn der Kläger ist nicht ordnungsgemäß vertreten. Vor
dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte nach
§ 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechts-
lehrer an einer deutschen Hochschule als Prozessbevollmächtig-
ten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Kläger ist
darauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils
hingewiesen worden. Die Beschwerde entspricht nicht diesem Er-
fordernis.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist
ebenfalls unzulässig. Der dahin gehende Beschluss des Verwal-
tungsgerichts ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 KDVG unanfechtbar.
Die dem Kläger insoweit erteilte Rechtsmittelbelehrung gemäß
Niederschrift vom 18. Dezember 2001 ist unzutreffend (vgl. zu
der entsprechenden Vorschrift des § 34 WPflG: Johlen, Wehr-
pflichtrecht in der Praxis, 4. Aufl. 1996, Rn. 351;
Steinlechner, Wehrpflichtgesetz, 5. Aufl. 1996, § 34 Rn. 23).
Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich