Urteil des BVerwG vom 13.09.2011

Anerkennung, Verordnung, Form, Aktiven

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 13.11
VG 7 K 468/10.KO
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz über
die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
25. Januar 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit
vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und be-
gründet. Das angefochtene Urteil weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960
(- 1 BvL 21/60 - BVerfGE 12, 45 <56>) und dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 11. Mai 1962 (- BVerwG 7 C 143.60 - BVerwGE 14, 146 <148> =
Buchholz 448.0 § 25 WehrpflG Nr. 10 S. 29) ab und beruht auf dieser Abwei-
chung. Dies hat der Kläger entsprechend den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
enthaltenen Anforderungen dargelegt.
Den bezeichneten Entscheidungen liegt der abstrakte Rechtssatz zu Grunde,
dass es für den Erfolg eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverwei-
gerer nicht auf die jeweils bestehende konkrete Situation ankommt, in der der
Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG sein Anerkennungsbegeh-
ren äußert. Im Widerspruch hierzu hat das Verwaltungsgericht entscheidungs-
tragend jedenfalls konkludent auf den Rechtssatz abgestellt, dass ausschlag-
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gebend für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses eines aktiven Soldaten
für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die konkreten Umstände sind,
unter denen er seinen Dienst versieht.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für
das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1
GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 31.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
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