Urteil des BVerwG vom 12.03.2009

Hauptsache, Rechtskraft, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 13.09 (6 PKH 5.09, 6 VR 1.09)
VG 2 K 2139/08.F (1)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers und Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2009 und
sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
werden verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens und des Verfahrens des vorläufigen
Rechtsschutzes.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die mit Schriftsatz vom 24. Januar 2009 eingelegte Beschwerde ist unzulässig,
weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt als Bevollmächtigten erhoben worden ist und deshalb nicht den Er-
fordernissen des § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO genügt.
Aus dem gleichen Grunde ist der mit Schriftsatz vom 10. März 2009 gestellte
Antrag auf ein Eilverfahren, der der Sache nach einen Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes in der Gestalt des Erlasses einer einstweiligen An-
ordnung nach § 123 VwGO darstellt, unzulässig. Dieser Antrag hat sich über-
dies mit der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache erledigt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die
Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Darüber
hinaus ist die Beschwerde auch in der Sache ohne Erfolgsaussicht, weil ein
Grund für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich ist. Das angefochtene
Urteil entspricht der Rechtslage.
1
2
3
- 3 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Von der Erhe-
bung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Möller
4