Urteil des BVerwG vom 11.03.2008

Rechtliches Gehör, Hochschule, Vertretung, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 13.08 (6 PKH 3.08); (6 B 3.08)
OVG 3 Bf 208/07.Z
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Senats vom 18. Februar 2008 - BVerwG 6 B 3.08 (6 PKH
1.08) - und der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzu-
lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Grün-
den keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114,
121 Abs. 1 ZPO).
Eine erfolgreiche Anhörungsrüge setzt voraus, dass das Gericht den Anspruch
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der
Entscheidung über ihre Beschwerden gegen die Beschlüsse des Hamburgi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 und vom 21. Dezem-
ber 2007 sowie bei der Entscheidung über das dazugehörige Prozesskostenhil-
fegesuch entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder
in Erwägung gezogen hat. Es ist nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a
VwGO, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Urteils zu ver-
anlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16). Daher sind lediglich folgende Hinweise
angezeigt:
Sowohl der Beschluss vom 28. November 2007 des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts über die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen zu stel-
lenden Berufungszulassungsantrag als auch der Beschluss vom 21. Dezember
2007 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge unterliegen nicht der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 152 Abs. 1 VwGO). An dieser
Rechtslage hätte eine Anhörung der Klägerin nichts ändern können. Überdies
war die Klägerin bereits in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwal-
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tungsgerichts vom 21. Dezember 2007 auf dessen Unanfechtbarkeit hingewie-
sen worden.
Einen § 50 Abs. 4 Satz 3 VwGO, den die Klägerin anführt, gibt es nicht. § 138
Abs. 3 VwGO, auf den die Klägerin ebenfalls verweist, kann nur Bedeutung
erlangen, wenn eine Entscheidung der Revision unterliegt, was hier nicht der
Fall ist. Die in § 152 Abs. 1 VwGO bestimmte Beschränkung der Anfechtbarkeit
von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte betrifft auch Entscheidungen
über Prozesskostenhilfegesuche. § 17a Abs. 4 GVG, auf den sich die Klägerin
außerdem bezieht, betrifft Entscheidungen über den Rechtsweg, um die es hier
ebenfalls nicht geht. Die Fehler, die die Klägerin den Vorinstanzen zur Last legt,
können vom Bundesverwaltungsgericht schon deswegen nicht in der ge-
wünschten Weise überprüft werden, weil die Prozessordnung mit der Regelung
des § 152 Abs. 1 VwGO eine solche Überprüfung ausdrücklich ausschließt.
2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2008
muss hinsichtlich der Verwerfung der Beschwerden gegen die Beschlüsse des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 und vom
21. Dezember 2007 als unzulässig verworfen werden (§ 152a Abs. 4 Satz 1
VwGO), weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist.
3. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung in dem Beschluss
des Senats vom 18. Februar 2008 über das Prozesskostenhilfegesuch für das
Verfahren über die Beschwerden richtet, ist sie, wenn dafür gemäß § 67 Abs. 1
Satz 1 VwGO kein Vertretungszwang bestehen sollte, was offenbleiben kann,
aus den oben angeführten Gründen unbegründet.
4. Erneute Eingaben der Klägerin in dieser Angelegenheit, die ohne Vertretung
gemäß § 67 VwGO eingereicht werden, werden ohne weitere Bearbeitung zu
den Akten genommen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Graulich
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