Urteil des BVerwG vom 09.04.2003

Gaststätte, Begriff, Zusammenleben, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 13.03
VGH 14 S 2737/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-verwal-
tungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 3 und 6
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 27. Juni 2002 wird zurückgewie-
sen.
Die Beigeladene zu 3 trägt fünf Sechstel, die
Beigeladene zu 6 trägt ein Sechstel der Kosten
des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
I.
Die Beigeladene zu 3 betreibt eine Diskothek, die Beigeladene
zu 6 ein Restaurant mit Außenbewirtschaftung. Die Betriebe ge-
hören zum "Einkaufs- und Erlebniscenter" "Das Dick" im Stadt-
gebiet der Beklagten. Die für den Komplex u.a. erteilte Bauge-
nehmigung vom 7. April 1994 enthält die "gaststättenrechtliche
Nebenbestimmung", dass für den Betrieb sämtlicher Einrichtun-
gen, die dem Gaststättenrecht unterliegen, generell die ge-
setzlichen Sperrzeiten ab täglich 1.00 Uhr und für den Bereich
der Außenbewirtschaftung ab täglich 23.00 Uhr gelten. Rechts-
behelfe der Kläger gegen die Baugenehmigung sind erfolglos
geblieben.
Gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Aus-
führung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung
- GastVO) in der Fassung vom 18. Februar 1991 (GBl S. 195,
ber. 1992, 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom
5. Dezember 2000 (GBl S. 730) beginnt die Sperrzeit für
Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnü-
gungsstätten um 2.00 Uhr, in der Nacht zum Samstag und zum
Sonntag um 3.00 Uhr. §§ 11 und 12 GastVO regeln allgemeine
Ausnahmen und Ausnahmen für einzelne Betriebe. Nach der auf
§ 11 GastVO beruhenden Rechtsverordnung der Beklagten vom
20. Februar 1995 beginnt die Sperrzeit für Außenbewirtschaf-
tungen um 23.00 Uhr.
Die Beklagte hatte auf der Grundlage früherer Fassungen der
Gaststättenverordnung Sperrzeitverkürzungen erteilt. Die Klä-
ger hatten deren Aufhebung sowie eine Vorverlegung des Beginns
der Sperrzeit u.a. für den Betrieb der Beigeladenen zu 3 auf
24.00 Uhr begehrt, was die Beklagte abgelehnt hatte.
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Im Dezember 2000 setzte die Beklagte befristet bis Ende Dezem-
ber 2001 den Beginn der Sperrzeit für den Betrieb der Beigela-
denen zu 3 für die Nächte von Donnerstag auf Freitag, von
Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag auf jeweils
4.00 Uhr und für den Betrieb der Beigeladenen zu 6 (ohne Au-
ßenbewirtschaftung) für die Nächte von Donnerstag auf Freitag
auf 3.00 Uhr fest. Die Regelungen wurden bis Ende Dezember
2002 verlängert.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Bescheide der Beklag-
ten über die Sperrzeitverkürzungen aufgehoben und die Beklagte
verpflichtet, über den Antrag auf Verlängerung der Sperrzeit
u.a. für die Beigeladene zu 3 bis 24.00 Uhr erneut zu ent-
scheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage auf Neube-
scheidung des Antrags auf Sperrzeitverlängerung abgewiesen und
im Übrigen die Berufung zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu 3 und 6 haben gegen die Nichtzulassung der
Revision Beschwerde eingelegt und machen geltend, die Rechts-
sache habe grundsätzliche Bedeutung.
II.
1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen
werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
weicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrens-
mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Beru-
fungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulas-
sung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der
Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt
oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht,
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oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demge-
mäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sin-
ne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt
einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsent-
scheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die
im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revi-
sionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer
konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung er-
heblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre
Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die
Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsge-
richtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage
führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen ver-
leihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
a) Die Beschwerdeführer halten zunächst für grundsätzlich klä-
rungsbedürftig, ob "der von Fußgängern auf einer öffentlichen
Straße in einer Innenstadtlage verursachte Lärm dem Betreiber
einer Gaststätte zugerechnet werden (kann), wenn von der Gast-
stätte aus kein Zugang zu dieser Straße besteht und daher von
einem Messpunkt in dieser Straße aus nicht festgestellt werden
kann, ob die Lärmverursacher tatsächlich an- oder abreisende
Gäste der Gaststätte sind".
Diese weitgehend die tatsächlichen Umstände aufgreifende Fra-
gestellung kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision füh-
ren. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich festgestellt, dass
die Geräusche der Fußgänger auf der Martinstraße von den Besu-
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chern des "Dick-Areals" stammen. Er hat keinerlei Anhaltspunk-
te dafür erkennen können, dass gerade in den Nachtstunden an-
dere Anlagen "Ziel- und Ausgangspunkt eines Fußgängerverkehrs
waren" (UA S. 36). Unter diesen Umständen geht die Frage der
Beschwerdeführer von einem so nicht gegebenen Sachverhalt aus.
Steht fest, dass die von Fußgängern verursachten Geräusche von
Besuchern des "Dick-Areals" stammen, so sind sie Folgen der
Betriebsführung. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in
dem Urteil vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 C 10.95 - (BVerwGE 101,
157 <165 f.> = Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 10 = GewArch
1996, 426) darauf hingewiesen, dass derartige Geräusche dem
Gaststättenbetrieb zugerechnet werden müssen. Diese Aussage
wird, soweit es um den Lärm der Fußgänger geht, durch die
nachfolgend erlassene, auf § 48 BImSchG beruhende TA Lärm vom
26. August 1998 (GMBl S. 503) nicht in Frage gestellt, die be-
züglich des nicht als "Verkehrsgeräusche" zu verstehenden
Lärms der Fußgänger keine besonderen Regelungen enthält
(s. Nr. 7.4). Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts-
hofs muss davon ausgegangen werden, dass das Geschehen noch
erkennbar als Ziel- bzw. Quellverkehr der Gewerbebetriebe in
Erscheinung tritt mit der Folge, dass die Geräusche der Fuß-
gänger trotz fehlenden unmittelbaren Zugangs der Anlage zuzu-
rechnen sind. Daher besteht kein Anlass zu der von den Be-
schwerdeführern angeregten Prüfung, ob die Rechtsprechung zur
Zurechenbarkeit von Fußgängerlärm in Anlehnung an Nr. 7.4
TA Lärm durch Festlegung einer "Grenze" des Einwirkungsbe-
reichs einer Gaststätte fortentwickelt werden könnte.
b) Die Beschwerdeführer werfen außerdem die Frage auf, ob "die
TA Lärm auch für die Bewertung von Lärmimmissionen in Form von
sozialen Geräuschen wie Gesprächen und Gehgeräuschen, die von
Fußgängern auf öffentlichen Verkehrsflächen verursacht werden,
(gilt), wenn diese Fußgänger nach den Kriterien des Gaststät-
tenrechts einer Gaststätte zugerechnet werden können, obwohl
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die Gaststätte selbst und die sich auf ihrem Gelände aufhal-
tenden Personen überhaupt keinen Beitrag zu den gemessenen
Lärmimmissionen leisten".
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revisi-
on. Zu der sich zu § 18 GastG stellenden und damit dem Bundes-
recht angehörenden Frage der Bedeutung schädlicher Umweltein-
wirkungen für eine Sperrzeitverkürzung hat das Bundesverwal-
tungsgericht bereits rechtsgrundsätzlich in dem angeführten
Urteil vom 7. Mai 1996 Stellung genommen. Die Beschwerde zeigt
nicht auf, dass dazu weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte.
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen den Lärm mag als
normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift des Bundes eben-
falls zu dem nach § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Recht gehören
(vgl. Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 8 C 16.96 - BVerwGE
107, 338 <340>; Beschluss vom 10. Januar 1995 - BVerwG 7 B
112.94 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4). Beim gegenwärti-
gen Stand der Rechtsentwicklung ist es indessen nicht zweifel-
haft, dass im vorliegenden Zusammenhang die TA Lärm bei der
Beurteilung der von den Fußgängern erzeugten Geräusche heran-
gezogen werden kann. Gehören diese, wie es nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts der Fall ist, zu dem durch den
Betrieb der Gaststätte verursachten Lärm, so besteht kein An-
lass, sie grundsätzlich nach anderen Kriterien zu beurteilen
als die sonstigen der Anlage zuzurechnenden Geräusche. Sollten
die Entscheidungen über Sperrzeitverkürzungen nach § 18 GastG
als öffentlich-rechtliche Zulassung im Sinne von Nr. 1
Abs. 3 b) aa) TA Lärm anzusehen sein, ergäbe sich daraus die
Anwendbarkeit dieses Regelwerks. Sollte dies nicht der Fall
sein, bliebe es auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts ebenfalls dabei, dass die Beurteilung
der Zumutbarkeit von Geräuschen u.a. nach der Lärmart und
-intensität zu erfolgen hat, die nach dem einschlägigen tech-
nischen Regelwerk ermittelt werden kann (Urteil vom 7. Mai
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1996 - BVerwG 1 C 10.95 - a.a.O.). In Ermangelung sonst ein-
schlägiger Regelwerke - vgl. Nr. 1 der "Freizeitlärm-Richt-
linie" (NVwZ 1997, 469); die VDI-Richtlinie 2058 ist nach Er-
lass der TA Lärm zurückgezogen worden (Beckert/Chotjewitz,
TA Lärm, 2000, S. 31); die Anwendung der 16. BImSchV scheidet
aus (Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - Buchholz
406.11 § 34 BauGB Nr. 190) - ist dafür derzeit die TA Lärm an-
zuwenden, wobei bei der dem Tatrichter obliegenden Beurteilung
die Besonderheiten menschlicher Lebensäußerungen zu berück-
sichtigen sein können, was durch das Berufungsgericht auch ge-
schehen ist. Eine andere Beurteilungsgrundlage zeigt auch die
Beschwerde nicht auf.
c) Schließlich möchten die Beschwerdeführer geklärt wissen, ob
"im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissio-
nen, die von Fußgängern auf öffentlichen Verkehrsflächen ver-
ursacht werden und die in Verbindung mit der Nutzung eines in-
nerstädtischen Gebäudekomplexes durch verschiedene Gaststätten
und Vergnügungsstätten stehen, die soziale Adäquanz der Nut-
zung und der mit ihr verbundenen Geräuschereignisse berück-
sichtigt werden (muss)".
Diese Fragestellung berücksichtigt nicht, dass der Verwal-
tungsgerichtshof bereits bei der Frage der Zumutbarkeit auch
wertende Gesichtspunkte, "darunter die der Sozialadäquanz und
Akzeptanz der Geräusche" herangezogen hat (UA S. 20). Das ent-
spricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Ur-
teil vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143
= Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 8 und Beschluss vom 3. Mai
1996 - BVerwG 4 B 50.96 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 28
= NVwZ 1996, 1001). Der Begriff der Sozialadäquanz erfüllt da-
nach keine eigenständige Maßstabsfunktion. Der Kreis der zu-
mutbaren Immissionen wird durch ihn weder erweitert noch ver-
engt. Er dient in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts lediglich als Differenzierungsmerkmal, das es unter Zu-
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mutbarkeitsgesichtspunkten ermöglicht, der jeweiligen Art der
Störung Rechnung zu tragen. Dem liegt die Erwägung zugrunde,
dass sich der Grad der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürf-
tigkeit nicht losgelöst von allgemeinen Wertungen, die in
rechtserheblichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden ha-
ben, abstrakt festlegen und an einem starren Lärmwert ablesen
lässt. Der Begriff dient zur Beschreibung von Verhaltensweisen
oder Zuständen, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und
die sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig
auswirken, jedoch von der Bevölkerung insgesamt hingenommen
werden, weil sich die Verhaltensweisen oder Zustände noch in
den Grenzen des als sozial Üblichen und Tolerierbaren halten.
Diese Erwägungen liegen auch dem Urteil vom 7. Mai 1996
- BVerwG 1 C 10.95 - (a.a.O.) zugrunde. Welche Verhaltenswei-
sen und Zustände, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben
und für den Einzelnen nachteilig auswirken können, von der Be-
völkerung insgesamt als üblich und tolerierbar angesehen und
hingenommen werden, ist vornehmlich eine Frage tatrichterli-
cher Würdigung. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist nichts
zu entnehmen, was Anlass geben könnte, die vorliegende Recht-
sprechung zur Sozialadäquanz und Zumutbarkeit von Geräuschen
mit Tragweite über den vorliegenden Fall hinaus weiterzuentwi-
ckeln. Die hierzu in der Beschwerdebegründung aufgestellte Be-
hauptung, im innerstädtischen Bereich liege der nächtliche
Lärmpegel häufig über den Richtwerten der TA Lärm, besagt
- selbst wenn sie zutreffen sollte - nichts zur Zumutbarkeit
oder Unzumutbarkeit eines diese Richtwerte deutlich über-
schreitenden Gaststättenlärms in der Zeit nach 2.00 Uhr. Auch
das von den Beschwerdeführern in Übereinstimmung mit der Be-
klagten geltend gemachte "öffentliche Interesse an dem Erhalt
der Gaststättennutzungen" trägt zur Beantwortung dieser Frage
nichts bei.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2
und 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt,
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dass die Beschwerdeführer unterschiedlich gewichtige Interes-
sen verfolgen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstan-
des beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich