Urteil des BVerwG vom 12.07.2002

Beweismittel, Staat, Verfügung, Rüge

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 13.02
OVG 9 A 679/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 6. Dezember 2001 wird verworfen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 357 137 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Im Fall einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig
tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es zur
Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begrün-
dungen eines ausreichend geltend gemachten Zulassungsgrundes
(vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 m.w.N.). Die Be-
schwerdebegründung trägt dem nicht ausreichend Rechnung. Das
Oberverwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid
aufgehoben, weil er nicht im Einklang mit Art. 11 Abs. 2
Satz 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für
Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikations-
dienste (Lizenzierungsrichtlinie, ABl. Nr. L 117 S. 15) stehe
und weil er dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot zu-
widerlaufe. Beide Begründungen tragen das Urteil selbständig.
Jedenfalls hinsichtlich der gegen die Annahme der Verletzung
von Gemeinschaftsrecht gerichteten Rügen genügt die Beschwerde
nicht den Darlegungsanforderungen, sodass sie insgesamt als
unzulässig zu verwerfen ist.
1. Im Zusammenhang mit der vom Oberverwaltungsgericht angenom-
menen Verletzung von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Lizenzierungs-
richtlinie hält es die Beklagte für eine Frage von grundsätz-
licher Bedeutung, ob dieser Bestimmung unmittelbare Wirkung
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zugunsten eines Telekommunikationsunternehmens zukommt. Eine
grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn
sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche
Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse
der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgericht-
licher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis setzt inso-
weit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch
ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe vo-
raus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO (n.F.) Nr. 26 =
NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Eine zulässige Grundsatzrüge
muss gewisse Anforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit erfül-
len (ebenda) und ausreichend substantiiert sein. Zielt die
aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung
darauf, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer von dem Be-
rufungsgericht in dem angefochtenen Urteil gezogenen rechtli-
chen Schlussfolgerung nicht vorliegen und haben diese Voraus-
setzungen eine bestimmte in Rechtsprechung und Literatur all-
gemein anerkannte und von der Beschwerde nicht in Zweifel ge-
zogene Ausprägung erfahren, so bedarf es der substantiierten
Darlegung, warum mit Blick auf diese Voraussetzungen die
Rechtssache eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Daran gemessen erweist sich die Grundsatzrüge als nicht aus-
reichend begründet.
Der hier in Rede stehenden Frage liegt die Erwägung zugrunde,
die Voraussetzungen der vom Oberverwaltungsgericht angenomme-
nen unmittelbaren Wirkung von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Lizen-
zierungsrichtlinie seien nicht gegeben. Der Beschwerdebegrün-
dung lässt sich nicht entnehmen, auf welche dieser Vorausset-
zungen sich die behauptete Frage von grundsätzlicher Bedeutung
bezieht. Eine entsprechende Substantiierung ist indes geboten,
weil die Voraussetzungen, unter denen einer Richtlinie unmit-
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telbare Wirkung zugunsten Einzelner zukommt, eine besondere
Ausprägung erfahren haben. So ist in der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass Richtlinien, die nicht
unmittelbar gelten und für die Mitgliedstaaten nur hinsicht-
lich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind (Art. 249
Abs. 3 EGV), unmittelbare Wirkung entfalten können. Danach
können sich Einzelne in all den Fällen, in denen Bestimmungen
einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau
erscheinen, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat
auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie
nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht
umsetzt (stRspr, vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1994
- C-236/94 - Slg. 1994, I-497 <502>; Urteil vom 9. September
1999 - C-374/97 - Slg. 1999, I-5167 <5179>). Soweit in der Be-
schwerdegründung auf "die Maßstäbe, die für die Annahme der
unmittelbaren vertikalen Wirkung einer Richtlinienbestimmung
gelten" abgestellt wird, kann dem nicht entnommen werden, wel-
che der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
entwickelten Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung aus
Sicht der Beklagten nicht vorliegen. Mithin ist nicht ausrei-
chend dargelegt, auf welche dieser Voraussetzungen sich die
angeblich grundsätzliche Rechtsfrage bezieht. Dies ergibt sich
auch nicht aus den daran anschließenden Ausführungen in der
Beschwerdebegründung. Dort wird dargelegt, dass die Beantwor-
tung der Frage, ob eine Abgabe im Sinne von Art. 11 Abs. 2
Satz 2 der Lizenzierungsrichtlinie der Notwendigkeit Rechnung
trägt, "den Wettbewerb zu fördern", eine wertende Entscheidung
und eine Prognose voraussetzte. Selbst wenn davon ausgegangen
wird, dass die Beklagte damit zum Ausdruck gebracht habe, die
Annahme einer unmittelbaren Wirkung von Art. 11 Abs. 2 Satz 2
der Lizenzierungsrichtlinie scheide wegen der Notwendigkeit
einer Wertungs- und Prognoseentscheidung aus, genügte dies
nicht den Darlegungsanforderungen. Es ist nicht ersichtlich,
ob mit dieser Erwägung das Vorliegen einer unmittelbaren Wir-
kung deshalb in Zweifel gezogen wird, weil die hier interes-
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sierende Bestimmung zu unbestimmt oder weil sie von ihrem In-
halt her nicht unbedingt verpflichtend ist. Deshalb ist auch
insoweit der Anknüpfungspunkt der aufgeworfenen Frage von an-
geblich rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht ausreichend dar-
gelegt.
2. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der sich auf
Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Lizenzierungsrichtlinie beziehenden
Begründung in dem angefochtenen Urteil auch rügt, das Oberver-
waltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1
VwGO) verletzt und deshalb einen Verfahrensfehler im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begangen, genügt die Beschwerde eben-
falls nicht den Darlegungsanforderungen von § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO.
Die erhobene Aufklärungsrüge setzt nämlich die Darlegung vo-
raus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtli-
chen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ermittlungsbedürf-
tig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen
zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweis-
aufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das Urteil
des Oberverwaltungsgerichts unter Zugrundelegung der mate-
riellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebe-
nen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der
Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist
oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Be-
weisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Be-
schluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428
§ 1 VermG Nr. 154). Die Begründung der hier in Rede stehenden
Rüge genügt diesen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht. Die
Beklagte vertritt die Auffassung, das Oberverwaltungsgericht
hätte zu der Frage nach der "Wettbewerbssituation im Bereich
der Sprachtelefone im Ortsnetz" und zur "Marktposition" der
Beklagten weitere Ermittlungen anstellen müssen. Sie legt hin-
gegen nicht dar, welche Beweismittel insoweit zur Verfügung
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gestanden hätten. Bereits deshalb genügt die Rüge nicht den
Darlegungserfordernissen. Abgesehen davon macht sie hinsicht-
lich der mutmaßlichen Ergebnisse einer Aufklärung lediglich
Andeutungen, ohne auf die Ausführungen des Berufungsgerichts
zu den Wettbewerbsvorteilen der DTAG einzugehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3
i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Hahn Vormeier