Urteil des BVerwG vom 04.04.2012

Rechtliches Gehör, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 12.12 (6 B 36.11)
OVG 2 LB 158/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss
des Senats vom 8. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin
auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 8. März 2008 nicht
in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Aus der Anhörungsrüge ergibt sich nicht, dass der Senat bei der Beurteilung
der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision entscheidungserhebli-
chen Vortrag der Klägerin in deren Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur
Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.
Die Klägerin vermisst eine Auseinandersetzung mit ihrer Rüge, das Oberver-
waltungsgericht sei von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs abgewichen. Dieser Vortrag war indes für die Zulassung der Revision
aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht
entscheidungserheblich. Der Senat hat in seinem Beschluss im Einzelnen auf-
gezeigt, dass und warum die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam
aufgeworfenen Fragen insbesondere unter Berücksichtigung der bereits ergan-
genen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Klä-
rung im Revisionsverfahren mehr bedürfen oder einer weiteren über den Einzel-
fall hinausweisenden Antwort nicht zugänglich sind. Auf die behauptete Diver-
genz zwischen der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
und der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kam es dafür
nicht an. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem hierauf bezogenen
Vortrag der Klägerin war deshalb entbehrlich, ohne dass daraus geschlossen
werden könnte, der Senat habe diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen
oder nicht in Erwägung gezogen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
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