Urteil des BVerwG vom 14.08.2006

Verfahrensmangel, Verfügung, Grundrecht, Bestimmtheitsgebot

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 12.06
VGH 1 S 1818/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2005 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beru-
hen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde
angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeu-
tung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung ab-
weicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht
geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO be-
schränkt.
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Der Kläger legt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
sprechend dar, dass die Rechtssache die allein von ihm geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Grund-
sätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die
Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im
Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ver-
langt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die
für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den
Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsent-
scheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fall-
übergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Daran fehlt es.
Der Kläger wirft die Fragen auf, ob die Anordnung eines Kontaktverbotes auf
der Grundlage des Landespolizeigesetzes in Verbindung mit einer Sperrge-
bietsverordnung gegenüber einem sog. Freier gegen das bundesrechtliche
Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt, diesen in seiner allgemeinen Handlungs-
freiheit verletzt und in der konkreten Formulierung gegen das Bestimmtheitsge-
bot des § 37 VwVfG verstößt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die
Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung
von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur
dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als
korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits unge-
klärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschlüsse vom
9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren
Nr. 49; vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 277; vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310
§ 137 VwGO Nr. 171 und vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 -
Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39). Die angeblichen bundesrechtlichen
Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die ein-
schlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit
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ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebe-
gründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 -
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Dem Erfordernis einer Darlegung dieser
Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche
Norm oder deren Anwendung als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen
wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtli-
chen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen
alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf
Grund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bun-
desverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen.
Daran fehlt es. Der Kläger setzt sich überhaupt nicht mit der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zur
allgemeinen Handlungsfreiheit auseinander. Deshalb wird nicht herausgearbei-
tet, dass und warum sich zu diesem Prinzip und diesem Grundrecht noch zu
klärende Rechtsfragen stellen. Die Frage nach der Bestimmtheit der angefoch-
tenen Verfügung lässt ebenfalls nicht erkennen, dass in Bezug auf § 37 VwVfG
noch ungeklärte und fallübergreifende Fragen revisionsgerichtlich beantwortet
werden müssten.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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