Urteil des BVerwG vom 09.04.2003

Gaststätte, Begriff, Zusammenleben, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 12.03
VGH 14 S 2736/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-verwal-
tungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 3 und 6 ge-
gen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-
teil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 27. Juni 2002 wird zurückgewie-
sen.
Die Beigeladene zu 3 trägt fünf Sechstel, die
Beigeladene zu 6 trägt ein Sechstel der Kosten
des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Beigeladene zu 3 betreibt eine Diskothek, die Beigeladene
zu 6 ein Restaurant mit Außenbewirtschaftung. Die Betriebe ge-
hören zum "Einkaufs- und Erlebniscenter" "Das Dick" im
Stadtgebiet der Beklagten. Die für den Komplex u.a. erteilte
Baugenehmigung vom 7. April 1994 enthält die
"gaststättenrechtliche Nebenbestimmung", dass für den Betrieb
sämtlicher Einrichtungen, die dem Gaststättenrecht
unterliegen, generell die gesetzlichen Sperrzeiten ab täglich
1.00 Uhr und für den Bereich der Außenbewirtschaftung ab
täglich 23.00 Uhr gelten. Rechtsbehelfe der Kläger gegen die
Baugenehmigung sind erfolglos geblieben.
Gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung zur
Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung
- GastVO) in der Fassung vom 18. Februar 1991 (GBl S. 195,
ber. 1992, 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. De-
zember 2000 (GBl S. 730) beginnt die Sperrzeit für Schank- und
Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um
2.00 Uhr, in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag um
3.00 Uhr. §§ 11 und 12 GastVO regeln allgemeine Ausnahmen und
Ausnahmen für einzelne Betriebe. Nach der auf § 11 GastVO
beruhenden Rechtsverordnung der Beklagten vom 20. Februar 1995
beginnt die Sperrzeit für Außenbewirtschaftungen um 23.00 Uhr.
Die Beklagte hatte auf der Grundlage früherer Fassungen der
Gaststättenverordnung Sperrzeitverkürzungen erteilt. Die Klä-
ger hatten deren Aufhebung sowie eine Vorverlegung des Beginns
der Sperrzeit u.a. für den Betrieb der Beigeladenen zu 3 auf
24.00 Uhr begehrt, was die Beklagte abgelehnt hatte.
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Im Dezember 2000 setzte die Beklagte befristet bis Ende Dezem-
ber 2001 den Beginn der Sperrzeit für den Betrieb der Beigela-
denen zu 3 für die Nächte von Donnerstag auf Freitag, von
Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag auf jeweils
4.00 Uhr und für den Betrieb der Beigeladenen zu 6 (ohne
Außenbewirtschaftung) für die Nächte von Donnerstag auf
Freitag auf 3.00 Uhr fest. Die Regelungen wurden bis Ende
Dezember 2002 verlängert.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Bescheide der Beklag-
ten über die Sperrzeitverkürzungen aufgehoben und die Beklagte
verpflichtet, über den Antrag auf Verlängerung der Sperrzeit
u.a. für die Beigeladene zu 3 bis 24.00 Uhr erneut zu
entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage auf
Neubescheidung des Antrags auf Sperrzeitverlängerung
abgewiesen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu 3 und 6 haben gegen die Nichtzulassung der
Revision Beschwerde eingelegt und machen geltend, die
Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
II.
1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen
werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
weicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem
die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten,
muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung
dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil
abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
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demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im
Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt
einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsent-
scheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die
im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revi-
sionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer
konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung
erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre
Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die
Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsge-
richtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage
führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen ver-
leihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
a) Die Beschwerdeführer halten zunächst für grundsätzlich klä-
rungsbedürftig, ob "der von Fußgängern auf einer öffentlichen
Straße in einer Innenstadtlage verursachte Lärm dem Betreiber
einer Gaststätte zugerechnet werden (kann), wenn von der Gast-
stätte aus kein Zugang zu dieser Straße besteht und daher von
einem Messpunkt in dieser Straße aus nicht festgestellt werden
kann, ob die Lärmverursacher tatsächlich an- oder abreisende
Gäste der Gaststätte sind".
Diese weitgehend die tatsächlichen Umstände aufgreifende
Fragestellung kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision
führen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich festgestellt,
dass die Geräusche der Fußgänger auf der Martinstraße von den
Besuchern des "Dick-Areals" stammen. Er hat keinerlei
Anhaltspunkte dafür erkennen können, dass gerade in den
Nachtstunden andere Anlagen "Ziel- und Ausgangspunkt eines
Fußgängerverkehrs waren" (UA S. 36). Unter diesen Umständen
geht die Frage der Beschwerdeführer von einem so nicht
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gegebenen Sachverhalt aus. Steht fest, dass die von Fußgängern
verursachten Geräusche von Besuchern des "Dick-Areals"
stammen, so sind sie Folgen der Betriebsführung. Das
Bundesverwaltungsgericht hat bereits in dem Urteil vom 7. Mai
1996 - BVerwG 1 C 10.95 - (BVerwGE 101, 157 <165 f.>
= Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 10 = GewArch 1996, 426)
darauf hingewiesen, dass derartige Geräusche dem Gaststät-
tenbetrieb zugerechnet werden müssen. Diese Aussage wird, so-
weit es um den Lärm der Fußgänger geht, durch die nachfolgend
erlassene, auf § 48 BImSchG beruhende TA Lärm vom 26. August
1998 (GMBl S. 503) nicht in Frage gestellt, die bezüglich des
nicht als "Verkehrsgeräusche" zu verstehenden Lärms der
Fußgänger keine besonderen Regelungen enthält (s. Nr. 7.4).
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs muss davon
ausgegangen werden, dass das Geschehen noch erkennbar als
Ziel- bzw. Quellverkehr der Gewerbebetriebe in Erscheinung
tritt mit der Folge, dass die Geräusche der Fußgänger trotz
fehlenden unmittelbaren Zugangs der Anlage zuzurechnen sind.
Daher besteht kein Anlass zu der von den Beschwerdeführern
angeregten Prüfung, ob die Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit
von Fußgängerlärm in Anlehnung an Nr. 7.4 TA Lärm durch
Festlegung einer "Grenze" des Einwirkungsbereichs einer
Gaststätte fortentwickelt werden könnte.
b) Die Beschwerdeführer werfen außerdem die Frage auf, ob "die
TA Lärm auch für die Bewertung von Lärmimmissionen in Form von
sozialen Geräuschen wie Gesprächen und Gehgeräuschen, die von
Fußgängern auf öffentlichen Verkehrsflächen verursacht werden,
(gilt), wenn diese Fußgänger nach den Kriterien des Gaststät-
tenrechts einer Gaststätte zugerechnet werden können, obwohl
die Gaststätte selbst und die sich auf ihrem Gelände
aufhaltenden Personen überhaupt keinen Beitrag zu den
gemessenen Lärmimmissionen leisten".
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revisi-
on. Zu der sich zu § 18 GastG stellenden und damit dem Bundes-
recht angehörenden Frage der Bedeutung schädlicher
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Umwelteinwirkungen für eine Sperrzeitverkürzung hat das
Bundesverwaltungsgericht bereits rechtsgrundsätzlich in dem
angeführten Urteil vom 7. Mai 1996 Stellung genommen. Die Be-
schwerde zeigt nicht auf, dass dazu weiterer Klärungsbedarf
bestehen könnte. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen den
Lärm mag als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift des
Bundes ebenfalls zu dem nach § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen
Recht gehören (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 8 C
16.96 - BVerwGE 107, 338 <340>; Beschluss vom 10. Januar 1995
- BVerwG 7 B 112.94 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4).
Beim gegenwärtigen Stand der Rechtsentwicklung ist es indessen
nicht zweifelhaft, dass im vorliegenden Zusammenhang die
TA Lärm bei der Beurteilung der von den Fußgängern erzeugten
Geräusche herangezogen werden kann. Gehören diese, wie es nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall ist, zu dem
durch den Betrieb der Gaststätte verursachten Lärm, so besteht
kein Anlass, sie grundsätzlich nach anderen Kriterien zu beur-
teilen als die sonstigen der Anlage zuzurechnenden Geräusche.
Sollten die Entscheidungen über Sperrzeitverkürzungen nach
§ 18 GastG als öffentlich-rechtliche Zulassung im Sinne von
Nr. 1 Abs. 3 b) aa) TA Lärm anzusehen sein, ergäbe sich daraus
die Anwendbarkeit dieses Regelwerks. Sollte dies nicht der
Fall sein, bliebe es auf der Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls dabei, dass die
Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen u.a. nach der
Lärmart und –intensität zu erfolgen hat, die nach dem
einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann (Ur-
teil vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 C 10.95 - a.a.O.). In Ermange-
lung sonst einschlägiger Regelwerke - vgl. Nr. 1 der
"Freizeitlärm-Richtlinie" (NVwZ 1997, 469); die VDI-Richtlinie
2058 ist nach Erlass der TA Lärm zurückgezogen worden (Be-
ckert/ Chotjewitz, TA Lärm, 2000, S. 31); die Anwendung der
16. BImSchV scheidet aus (Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG
4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190) - ist dafür
derzeit die TA Lärm anzuwenden, wobei bei der dem Tatrichter
obliegenden Beurteilung die Besonderheiten menschlicher
Lebensäußerungen zu berücksichtigen sein können, was durch das
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Berufungsgericht auch geschehen ist. Eine andere
Beurteilungsgrundlage zeigt auch die Beschwerde nicht auf.
c) Schließlich möchten die Beschwerdeführer geklärt wissen, ob
"im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissio-
nen, die von Fußgängern auf öffentlichen Verkehrsflächen
verursacht werden und die in Verbindung mit der Nutzung eines
innerstädtischen Gebäudekomplexes durch verschiedene
Gaststätten und Vergnügungsstätten stehen, die soziale
Adäquanz der Nutzung und der mit ihr verbundenen
Geräuschereignisse berücksichtigt werden (muss)".
Diese Fragestellung berücksichtigt nicht, dass der
Verwaltungsgerichtshof bereits bei der Frage der Zumutbarkeit
auch wertende Gesichtspunkte, "darunter die der Sozialadäquanz
und Akzeptanz der Geräusche" herangezogen hat (UA S. 20). Das
entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 12.90 - BVerwGE 88,
143 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 8 und Beschluss vom
3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 50.96 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO
Nr. 28 = NVwZ 1996, 1001). Der Begriff der Sozialadäquanz
erfüllt danach keine eigenständige Maßstabsfunktion. Der Kreis
der zumutbaren Immissionen wird durch ihn weder erweitert noch
verengt. Er dient in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts lediglich als
Differenzierungsmerkmal, das es unter Zumutbarkeitsge-
sichtspunkten ermöglicht, der jeweiligen Art der Störung Rech-
nung zu tragen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich der
Grad der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit nicht
losgelöst von allgemeinen Wertungen, die in rechtserheblichen
Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben, abstrakt festle-
gen und an einem starren Lärmwert ablesen lässt. Der Begriff
dient zur Beschreibung von Verhaltensweisen oder Zuständen,
die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und die sich
möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken,
jedoch von der Bevölkerung insgesamt hingenommen werden, weil
sich die Verhaltensweisen oder Zustände noch in den Grenzen
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des als sozial Üblichen und Tolerierbaren halten. Diese
Erwägungen liegen auch dem Urteil vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 C
10.95 - (a.a.O.) zugrunde. Welche Verhaltensweisen und
Zustände, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und für
den Einzelnen nachteilig auswirken können, von der Bevölkerung
insgesamt als üblich und tolerierbar angesehen und hingenommen
werden, ist vornehmlich eine Frage tatrichterlicher Würdigung.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist nichts zu entnehmen,
was Anlass geben könnte, die vorliegende Rechtsprechung zur
Sozialadäquanz und Zumutbarkeit von Geräuschen mit Tragweite
über den vorliegenden Fall hinaus weiterzuentwickeln. Die
hierzu in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, im
innerstädtischen Bereich liege der nächtliche Lärmpegel häufig
über den Richtwerten der TA Lärm, besagt - selbst wenn sie
zutreffen sollte - nichts zur Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit
eines diese Richtwerte deutlich überschreitenden Gaststätten-
lärms in der Zeit nach 2.00 Uhr. Auch das von den
Beschwerdeführern in Übereinstimmung mit der Beklagten geltend
gemachte "öffentliche Interesse an dem Erhalt der
Gaststättennutzungen" trägt zur Beantwortung dieser Frage
nichts bei.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2
und 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt,
dass die Beschwerdeführer unterschiedlich gewichtige
Interessen verfolgen. Die Festsetzung des Wertes des
Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.
Bardenhewer Hahn Grau-
lich