Urteil des BVerwG vom 16.07.2002

Genehmigung, Richteramt, Prozess, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 12.02
OVG 13 A 3112/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen über die
Nichtzulassung der Revision gegen seinen Be-
schluss vom 20. Dezember 2001 wird aufgehoben,
soweit sie den Verpflichtungsantrag der Kläge-
rin betrifft.
Die Revision wird insoweit zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich allein auf die Nichtzulassung der Re-
vision im Zusammenhang mit dem Verpflichtungsantrag der Kläge-
rin bezieht, ist begründet.
1. Der angefochtene Beschluss leidet an einem Verfahrensfehler
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
a) Soweit das Oberverwaltungsgericht den Verpflichtungsantrag
mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig angesehen hat,
hat es den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
verletzt. Der Überzeugungsgrundsatz ist verletzt, wenn das Ge-
richt bei seiner rechtlichen Würdigung von einem unrichtigen
oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht (Beschluss vom
31. Oktober 1994 - BVerwG 9 C 25.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 261). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
liegt vor, wenn der Vorgang der Überzeugungsbildung an einem
Fehler leidet, z.B. an der Berücksichtigung von Tatsachen, die
sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst wie auf den
Akteninhalt stützen lassen (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1999
- BVerwG 8 B 193.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4).
So liegt es hier.
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Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, mit dem Beschluss
vom 16. Oktober 1998 sei im Ergebnis auch über den Antrag vom
16. Januar 1998 entschieden worden. Dem liegt in tatsächlicher
Hinsicht die Annahme zugrunde, das Begehren in dem Antrag vom
16. Januar 1998 decke sich (im Wesentlichen) mit dem Inhalt
der Genehmigung vom 16. Oktober 1998. Dies entspricht nicht
dem Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt. Die Annahme
des Oberverwaltungsgerichts setzt u.a. voraus, dass die Gel-
tungsdauer der Genehmigung vom 16. Oktober 1998 nicht kürzer
ist als die Geltungsdauer der mit Antrag vom 16. Januar 1998
erstrebten Genehmigung. Das ist aber nicht der Fall. Die Ge-
nehmigung im Rahmen des Beschlusses vom 16. Oktober 1998 gilt
längstens bis zum 31. Mai 1998, wie der Vertreter der Regulie-
rungsbehörde für Post und Telekommunikation der Beklagten in
dem Verfahren 1 K 9452/98 Verwaltungsgericht Köln klargestellt
hat. In dem Antrag vom 16. Januar 1998 war eine Genehmigung
bis zum 1. Juli 1998 beantragt worden. Mithin übersteigt die
in dem Antrag vom 16. Januar 1998 erstrebte Geltungsdauer die-
jenige in dem Beschluss vom 16. Oktober 1998. Bereits aus die-
sem Grund hat sich der Antrag vom 16. Januar 1998 nicht durch
den Beschluss vom 16. Oktober 1998 wegen Identität des Ent-
scheidungsinhalts erledigt.
b) Das angefochtene Urteil kann auf dem Verfahrensfehler im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. Zwar hat das Ober-
verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil den Verpflich-
tungsantrag auch als unbegründet angesehen. Dabei handelt es
sich jedoch nicht um eine die Entscheidung selbständig tragen-
de Erwägung, sondern um ergänzende Hinweise zur materiellen
Rechtslage, die nicht geeignet sind, an der Verbindlichkeit
des Entscheidungsausspruchs teilzunehmen. Die Gerichte sind
nämlich wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer
Prozess- und einer Sachabweisung nicht berechtigt, eine Klage
zugleich aus prozessrechtlichen und sachlich-rechtlichen Grün-
den abzuweisen. Aus diesem Grund muss eine von der Vorinstanz
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der Prozessabweisung beigegebene Sachbeurteilung bei der Be-
stimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts als nicht geschrieben
behandelt werden (vgl. Beschluss vom 3. November 2000 - BVerwG
6 B 2.00 -; Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 -
BVerwGE 111, 306 <312>, jeweils m.w.N.).
2. Der Senat kann über den aufgezeigten Revisionszulassungs-
grund nicht in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO
hinwegsehen, weil das angefochtene Urteil in einem Revisions-
verfahren voraussichtlich als im Ergebnis richtig zu bestäti-
gen wäre (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 - BVerwG 4 B
25.98 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 66 m.w.N.). Ins-
besondere kann der Senat im Verfahren über die Nichtzulas-
sungsbeschwerde nicht aus den vom Oberverwaltungsgericht ange-
führten Gründen den Verpflichtungsantrag als unbegründet anse-
hen. Diese Erwägungen sind ihrerseits mit einem Revisionszu-
lassungsgrund behaftet, was ihre Heranziehung im Zusammenhang
mit dem etwa entsprechend anzuwendenden § 144 Abs. 4 VwGO aus-
schließt (vgl. Beschluss vom 3. November 2000 - BVerwG 6 B
2.00 - m.w.N.). Mit Blick auf die Begründetheit des Verpflich-
tungsantrags stellt sich die Frage von grundsätzlicher Bedeu-
tung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob die Genehmigung
von Entgelten für die Gewährung von Netzzugang im Sinne von
§ 39 des Telekommunikationsgesetzes voraussetzt, dass die Ent-
gelte zuvor einzelvertraglich vereinbart worden sind.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 6 C 19.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bis zum 25. Au-
gust 2002 bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenberg-
straße 31, 10623 Berlin, einzureichen, danach bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig.
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Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-
bietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Bardenhewer Hahn Vormeier