Urteil des BVerwG vom 30.06.2015

Chancengleichheit, Zivilrecht, Gleichwertigkeit, Behandlung

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Prüfungsrecht, abgesehen von Laufbahnprüfungen für Beamte,
aber einschl. der ersten und zweiten jur. Staatsprüfung
Rechtsquelle/n:
GG Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1
JAPrO BW §§ 35a, 35b, 62a
Stichworte:
Prüfungsrechtliches Gebot der Chancengleichheit; gestufter
Kombinationsstudiengang mit rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten;
ungleiche Prüfungsbedingungen; unterschiedliche zeitliche Abfolge der
Aufsichtsarbeiten; Erprobung eines neuen Studiengangs als Rechtfertigung für
die Ungleichbehandlung der Prüflinge; Gleichwertigkeit der sich aus
unterschiedlichen Prüfungsbedingungen ergebenden Möglichkeiten der
Prüfungsvorbereitung; gleiche Erfolgschancen der Prüflinge; Verzerrung der
Relationen der Leistungsbewertung.
Leitsatz:
Die unterschiedliche Gestaltung der zeitlichen Abfolge von Teilprüfungen ist mit
dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit vereinbar, wenn hierfür
ein sachlicher Grund besteht und die Bedingungen der Prüfungsvorbereitung für
alle Prüfungsteilnehmer gleichwertig sind.
Die Erprobung eines neuen Studiengangs kann es rechtfertigen, die zeitliche
Abfolge der Prüfungen an den Besonderheiten dieses Studiengangs
auszurichten.
Beschluss des 6. Senats vom 30. Juni 2015 - BVerwG 6 B 11.15
I. VG Stuttgart vom 25. September 2013
Az: VG 12 K 1330/13
II. VGH Mannheim vom 10. März 2015
Az: VGH 9 S 2309/13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 11.15
VGH 9 S 2309/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2015
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller
und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 10. März 2015 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Der
geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Klägerin erzielte bei ihrer wiederholten Teilnahme an der Ersten juristischen
Prüfung in den sechs Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Pflichtfachprüfung eine
Durchschnittspunktzahl, die nicht ausreichte, um zur mündlichen Prüfung zuge-
lassen zu werden. Daher erklärte das Prüfungsamt die Erste juristische Prüfung
für endgültig nicht bestanden. Mit der Klage will die Klägerin unter anderem er-
reichen, dass sie die schriftliche Prüfung nochmals ablegen kann. In der nicht
bestandenen Wiederholungsprüfung sei ihr Anspruch auf Chancengleichheit
verletzt worden, weil rund 10 % der Teilnehmer der landesweiten Prüfungs-
kampagne die sechs Aufsichtsarbeiten nicht - wie sie selbst - innerhalb von
zwei Wochen geschrieben hätten. Diese Prüflinge, die den gestuften Kombina-
tionsstudiengang Rechtswissenschaft der Universität M. belegt hätten, absol-
vierten die schriftliche Pflichtfachprüfung in zwei zeitlich weit auseinander lie-
genden Abschnitten von je drei Aufsichtsarbeiten, zunächst im Zivilrecht, da-
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nach im Strafrecht und im Öffentlichen Recht. Die Aufteilung des Prüfungsstof-
fes in zwei Abschnitte ermögliche eine konzentriertere Vorbereitung und eröffne
daher bessere Erfolgschancen zu Lasten der anderen Prüflinge.
Der gestufte Kombinationsstudiengang (sog. Mannheimer Modell) besteht in
der ersten Phase aus dem modular aufgebauten Bachelor-Studiengang "Unter-
nehmensjuristin/-jurist" mit dem berufsqualifizierenden Universitätsabschluss
"Bachelor of Laws (LL.B.)" (erste Phase) und in der zweiten Phase aus ergän-
zenden Studien im Öffentlichen Recht und im Strafrecht. Die erste Phase glie-
dert sich in einen rechtswissenschaftlichen Bereich mit wirtschaftsrechtlichem
Schwerpunkt und einen wirtschaftswissenschaftlichen Bereich. Als Prüfung im
Modul "Zivilrecht in der Vertiefung" ist nach sechs Studiensemestern die Teil-
nahme an den drei zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten des staatlichen Teils der
Ersten juristischen Prüfung vorgesehen. Die viersemestrige zweite Phase endet
mit der Teilnahme an der strafrechtlichen und den beiden öffentlich-rechtlichen
Aufsichtsarbeiten.
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In dem Berufungsurteil
hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die unterschiedlichen Bedingungen
der schriftlichen Pflichtfachprüfung verstießen nicht gegen das Gebot der chan-
cengleichen Behandlung aller Teilnehmer an der jeweiligen Prüfungskampagne.
Die Prüfungsvoraussetzungen beider Teilnehmergruppen könnten bei einer
Gesamtschau der jeweiligen Vor- und Nachteile als vergleichbar angesehen
werden. Die Prüfung in zwei Abschnitten biete die Vorteile der konzentrierteren
Vorbereitungsmöglichkeiten und der geringeren Belastungssituation in der Prü-
fung. Dem stünden jedoch als Nachteile die Belastungen durch die wirtschafts-
wissenschaftlichen Anforderungen des Studiums vor den zivilrechtlichen Auf-
sichtsarbeiten, die engen zeitlichen Voraussetzungen der Abschichtungsmög-
lichkeit und die einheitliche, auch das Zivilrecht umfassende mündliche Prüfung
am Ende des zweiten Abschnitts gegenüber. Auswirkungen der unterschiedli-
chen Prüfungsbedingungen auf die Ergebnisse könnten nicht festgestellt wer-
den. Das sog. Mannheimer Modell sei von einer Experimentierklausel der Juris-
tischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) gedeckt, die ihrerseits auf
einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhe. Das Deutsche
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Richtergesetz stehe landesrechtlichen Bestimmungen über die zeitliche Ab-
schichtung von Teilen der Ersten juristischen Prüfung nicht entgegen.
Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hat
das Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Zulassung der
Revision ausschließlich die in der Beschwerdebegründung angesprochenen
Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Klägerin hält die Revisionszulassung
für geboten, um in einem Revisionsverfahren die für rechtsgrundsätzlich be-
deutsam gehaltene Frage zu beantworten,
ob es sich als eine Verletzung des bundesrechtlichen Ge-
bots der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren dar-
stellt, wenn Ungleichbehandlungen durch den Normgeber
in Form von Wettbewerbsvorteilen oder Erleichterungen
für einen Teil der Prüflinge in juristischen Staatsprüfungen
dadurch gerechtfertigt werden, dass diese im Rahmen ei-
nes Reformstudiengangs erhebliche außerjuristische Leis-
tungen zu erbringen haben und dem Normgeber im Hin-
blick auf die Vergleichbarkeit der Studiengänge ein großer
Spielraum zusteht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des
revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeu-
tung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger
Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der
üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl.
BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416
Rn. 8).
Danach hat die von der Klägerin gestellte Frage keine grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie auf der Grundlage der
Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht zur
Bedeutung des Gebots der Chancengleichheit für berufsbezogene Prüfungen
eindeutig im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet werden kann.
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1. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie
möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten.
Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüflinge oder Teilnehmer-
gruppen einer Prüfung sollen vermieden werden, um allen Teilnehmern gleiche
Erfolgschancen zu bieten. Jeder Teilnehmer hat einen Anspruch auf chancen-
gleiche Behandlung im Prüfungsverfahren (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss
vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <52>).
Unter Prüfungsbedingungen sind diejenigen Regeln und Umstände zu verste-
hen, die das Verfahren gestalten, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird. Sie
bilden den äußeren Rahmen für die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten
der Prüflinge. Insoweit verlangt das prüfungsrechtliche Gebot der Chancen-
gleichheit einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen sowie Gleich-
artigkeit der tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung (stRspr; vgl. nur
BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 17.90 - BVerwGE 87, 258
<261 f.>).
Unterschiedliche Prüfungsbedingungen für die Teilnehmer einer Prüfung sind
mit dem Gebot der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1
GG nur vereinbar, wenn sie auf einen sachlichen Grund zurückzuführen sind,
dessen Gewicht die Unterschiede nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen ver-
mag (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - BVerfGE 79,
212 <218>; BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 1990 - 7 B 24.90 - Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 272 S. 127 und vom 14. Oktober 1992 - 6 B 2.92 -
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 303 S. 217). Darüber hinaus darf die Un-
gleichbehandlung der Prüflinge keine ungleichen Erfolgschancen nach sich zie-
hen (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 6 B 25.14 - Buchholz 421.0 Prü-
fungswesen Nr. 419).
Unterschiedliche Prüfungsbedingungen und damit eine Ungleichbehandlung der
Prüfungsteilnehmer liegen vor, wenn der Normgeber vorgibt, dass verschiedene
Gruppen von Prüflingen die selbständig zu bewertenden schriftlichen Teilprü-
fungen in unterschiedlicher zeitlicher Reihenfolge oder in unterschiedlichen zeit-
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lichen Abständen ablegen. Zwar sind die äußeren Umstände, der Ablauf und
die Aufgaben der einzelnen Teilprüfungen sowie das Verfahren und die Maß-
stäbe der Leistungsbewertung für alle Prüflinge gleich. Je gravierender die Ab-
weichungen in der zeitlichen Abfolge der Teilprüfungen jedoch sind, desto nä-
her liegt die Annahme, dass die unterschiedlichen Bedingungen Art und Um-
fang der Prüfungsvorbereitungen beeinflussen können.
Diese Annahme ist jedenfalls dann berechtigt, wenn ein Teil der Prüflinge die
schriftlichen Teilprüfungen in einem Block, d.h. hintereinander in kurzen zeitli-
chen Abständen, der andere Teil sie dagegen abgeschichtet nach Prüfungsge-
bieten in zeitlich weit auseinander liegenden Abschnitten absolviert. Die Ab-
schnittsbildung ermöglicht eine inhaltlich konzentriertere Vorbereitung, weil sich
die Prüflinge nicht auf den gesamten Prüfungsstoff vorbereiten und diesen zur
gleichen Zeit beherrschen müssen.
Allerdings bestimmt im Rahmen der normativen Vorgaben jeder Prüfling eigen-
verantwortlich, nach welchen Methoden und mit welchem zeitlichen Aufwand er
sich auf die Prüfung vorbereitet. Daher ist es grundsätzlich Sache des Prüflings,
Schwierigkeiten und Störungen, die seine Vorbereitung beeinträchtigen, zu be-
wältigen. Aufgrund dessen sind tatsächliche Ungleichheiten in der Vorberei-
tungsphase, die dem Lebensbereich des Prüflings zuzurechnen sind, als un-
vermeidbar hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 23. März 1994 - 6 B 72.93 -
NVwZ-RR 1994, 585). Vor allem aber hängt der Prüfungserfolg weniger von
dem Umfang des vorzubereitenden Prüfungsstoffes als vielmehr von Faktoren
wie der individuellen Begabung, dem persönlichen Lerneifer und der Intensität
der Vorbereitung ab (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1992 - 6 B 7.92 - DVBl.
1993, 49).
Aufgrund dieser ganz erheblichen Unwägbarkeiten kann aus dem Umstand,
dass ein Teil der Prüflinge die Möglichkeit einer konzentrierteren, weil stofflich
eingeschränkten Vorbereitung auf einzelne Teilprüfungen hat, für sich genom-
men nicht geschlossen werden, dass diese Prüflinge zwangsläufig bessere Er-
folgschancen in der Prüfung, d.h. begründete Aussichten auf bessere Prü-
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fungsergebnisse, haben als die anderen Prüflinge, die sich auf den gesamten
Prüfungsstoff aller Teilprüfungen vorbereiten müssen.
Absolviert ein Teil der Prüflinge die Teilprüfungen in einem Block, ein anderer
Teil dagegen in zeitlich weit auseinanderliegenden, nach Fachgebieten geord-
neten Abschnitten, setzt das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zum einen voraus, dass sich jeder Prüfling rechtzeitig
auf die für ihn geltenden Bedingungen und fachlichen Anforderungen der Prü-
fung einstellen kann. Dazu gehört, dass die ihm zur Verfügung stehenden Vor-
bereitungsmöglichkeiten, insbesondere der Vorbereitungszeitraum, in Anbe-
tracht des Umfangs des von ihm gleichzeitig zu bewältigenden Prüfungsstoffes
und des Schwierigkeitsgrades der Prüfung angemessen sind.
Hinzukommen muss, dass die unterschiedlichen Vorbereitungsmöglichkeiten
als gleichwertig anzusehen sind. Dem Gebot der Chancengleichheit wird nur
eine Gleichwertigkeitsprüfung gerecht, die die Gesamtheit der Vor- und Nach-
teile der unterschiedlichen Prüfungsvorbereitung in den Blick nimmt und ver-
gleicht. Insbesondere sind alle normativen Vorgaben einzubeziehen, die die
Vorbereitung steuern oder sich typischerweise darauf auswirken. Gleichwertig-
keit und damit eine chancengleiche Behandlung aller Prüflinge ist jedenfalls
dann nicht mehr gegeben, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der maßge-
benden Umstände der Schluss nahe liegt, dass die unterschiedlichen Prüfungs-
vorbereitungen zu ungleichen Erfolgschancen führen, d.h. die vorbereitungsbe-
dingt guten Prüfungsleistungen des einen Teils der Prüflinge die Relation der
Leistungsbewertungen zu Lasten des anderen Teils verzerrt. Unter dieser Vo-
raussetzung ist der Anspruch des einzelnen Prüflings auf chancengleiche Be-
wertung seiner Prüfungsleistungen verletzt, wenn sich die vorbereitungsbeding-
te Verzerrung der Bewertungsrelationen zu seinem Nachteil ausgewirkt hat
(BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 6 B 25.14 - Buchholz 421.0 Prüfungs-
wesen Nr. 419).
Eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m.
Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht darauf gestützt werden, dass sich die Anzahl der
nacheinander zu schreibenden Aufsichtsarbeiten womöglich auf die physische
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und psychische Belastungssituation auswirkt. Diese Belastungen entziehen sich
einer objektiven Bewertung; sie hängen ausschließlich von der individuellen
körperlichen und psychischen Verfassung des einzelnen Prüflings während der
Prüfungen ab (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1992 - 6 B 7.92 - DVBl. 1993,
49).
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die entscheidungserheblichen Rechtsfragen
auf der Grundlage der dargestellten Rechtsgrundsätze beantwortet, die sich
aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Davon ausgehend hat er zu Recht angenom-
men, dass die unterschiedlichen Prüfungsbedingungen hinreichend sachlich
gerechtfertigt und die Möglichkeiten der Prüfungsvorbereitung für beide Grup-
pen von Prüfungsteilnehmern gleichwertig sind. Demzufolge werden Prüflinge,
die wie die Klägerin die sechs Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Pflichtfachprü-
fung innerhalb von zwei Wochen absolvieren, nicht gleichheitswidrig benachtei-
ligt, weil ihre Leistungen gemeinsam mit den Leistungen der Prüflinge bewertet
werden, die diese Prüfung in zeitlich weit auseinander liegenden Abschnitten
von je drei Aufsichtsarbeiten ablegen.
Die Erprobung eines neuen Studiengangs, hier eines gestuften Kombinations-
studiengangs, der rechtswissenschaftliche und wirtschaftswissenschaftliche
Inhalte kombiniert und neben einem berufsqualifizierenden Universitätsab-
schluss auch zur Ersten juristischen Prüfung führt, berechtigt jedenfalls für die
bis zum 30. April 2019 befristete Erprobungszeit, die zeitliche Abfolge der staat-
lichen Pflichtfachprüfung abweichend vom Blockmodell an dem Aufbau dieses
Studiengangs auszurichten (§ 35a Abs. 1 und § 35b, § 62a Abs. 1 und 2 JAPrO
BW i.d.F. vom 25. August 2008, GBl. S. 298). An der Erprobung besteht ein
berechtigtes Interesse, weil gestufte Kombinationsstudiengänge zusätzlich zu
der fachlichen Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst eine besondere
Qualifikation für eine spezifische juristische Berufsausübung, hier für Tätigkei-
ten in der Wirtschaft, vermitteln.
Es entspricht dem Zweck der Erprobung, die Prüfungsleistungen der Studenten
gestufter Kombinationsstudiengänge, die dem Nachweis der Eignung für den
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juristischen Vorbereitungsdienst dienen, mit denjenigen der Studenten der
Rechtswissenschaften zu vergleichen. Hierfür bietet sich an, dass beide Grup-
pen an der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung teil-
nehmen.
Die Gleichwertigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichtshofs trägt den Rechts-
grundsätzen des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3
Abs. 1 GG Rechnung, weil ihr eine Gesamtwürdigung aller Umstände zugrunde
liegt, die für den Prüfungserfolg bedeutsam sein können. Das Ergebnis dieser
Prüfung, d.h. die Würdigung des - nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend - festge-
stellten Sachverhalts, kann nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher
Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil es auf der Anwendung
der aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Rechtsgrundsätze
auf den konkret zu entscheidenden Fall beruht.
Ungeachtet dessen liegt die Annahme nahe, der durch die Abschichtung be-
wirkte Vorteil der konzentrierteren, weil fachlich begrenzten Vorbereitung werde
durch die wirtschaftswissenschaftlichen Belastungen des Bachelor-Studien-
gangs, insbesondere die Notwendigkeit des Erwerbs des berufsqualifizierenden
Universitätsabschlusses, die zeitlichen Vorgaben für die beiden Phasen des
gestuften Kombinationsstudiengangs und den großen zeitlichen Abstand zwi-
schen den zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung im
Zivilrecht kompensiert.
Aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs
ergeben sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte, dass die Prüflinge des Kombi-
nationsstudiengangs durch besonders gute Prüfungsleistungen hervortreten,
die die Bewertungsrelationen zu Lasten der übrigen Prüflinge verschieben. Ei-
ner messbaren Verzerrung der Relationen bei der Bewertung der schriftlichen
Aufsichtsarbeiten dürfte bereits der geringe Anteil von Prüfungsteilnehmern des
gestuften Kombinationsstudiengangs entgegenstehen. Darüber hinaus ergibt
sich aus der Auskunft des Prüfungsamts vom 5. Mai 2014 im Berufungsverfah-
ren, dass der Anspruch der Klägerin auf Chancengleichheit in der schriftlichen
Pflichtfachprüfung nicht verletzt worden ist. Nach diesen Angaben kann ausge-
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schlossen werden, dass die Bewertungen der Prüfungsleistungen der Klägerin
darauf beruhen, dass sich die Bewertungsrelationen aufgrund der Prüfungser-
gebnisse von Prüflingen des gestuften Kombinationsstudiengangs zu ihrem
Nachteil verschlechtert haben.
3. Die Ausführungen der Klägerin zu dem Erfordernis der bundesweiten Einheit-
lichkeit der Prüfungsanforderungen nach § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG können nicht
zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO führen, weil die Bedeutung dieser Regelung durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 (6 C 18.12, NVwZ 2014, 86
Rn. 12 ff.) geklärt ist. Danach soll die Regelung die inhaltliche Gleichwertigkeit
der Abschlüsse im Bundesgebiet sicherstellen; sie steht allenfalls gravierenden
Abweichungen vom bundesüblichen Standard entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und
Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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