Urteil des BVerwG vom 03.04.2012

Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 11.12
OVG 4 L 14/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 18. Januar 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht, durch den das Oberverwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat,
die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Mit dieser
Entscheidung ist das Verfahren vielmehr endgültig abgeschlossen und dem
Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der ergangenen Entscheidungen
verwehrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker
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