Urteil des BVerwG vom 17.08.2009

Wissenschaftsfreiheit, Bier, Rechtsschutzgarantie, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 11.09
OVG 5 B 8.08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2008 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Er-
folg.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine
für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft,
die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtli-
cher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisions-
entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre
Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde
muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur
Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden
Rechtsfrage führen kann.
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde bereits deshalb nicht, weil sie eine
einer grundsätzlichen Klärung zugängliche konkrete Rechtsfrage nicht formu-
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liert, sondern das Urteil des Berufungsgerichts nach Art einer bereits zugelas-
senen Revision angreift. Auch unabhängig von diesem Mangel genügt die Be-
schwerdebegründung nicht den Darlegungserfordernissen.
Der Kläger macht in erster Linie geltend, das Oberverwaltungsgericht habe sei-
ne Ansprüche aus einer mit der Beklagten getroffenen Berufungsvereinbarung
auf Ausstattung seines Lehrstuhls mit finanziellen Mitteln für die Beschäftigung
einer examinierten wissenschaftlichen Hilfskraft zu Unrecht dem Maßstab des
haushaltsrechtlichen Prinzips der Jährlichkeit unterworfen und daraus gefolgert,
dass die Ansprüche nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie erhoben wur-
den - hier das Haushaltsjahr 2000 -, untergegangen seien.
Dieses Vorbringen führt nicht auf eine ungelöste Frage des revisiblen Rechts
und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Denn das
Oberverwaltungsgericht hat den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht in An-
wendung eines bundesrechtlichen Grundsatzes des Haushaltsrechts verneint,
sondern sich auf das Landeshaushaltsrecht, insbesondere die Vorschrift des
§ 45 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl I S. 106), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2006 (GVBl I S. 74), gestützt. Die Ausle-
gung und Anwendung dieser landesrechtlichen Vorschrift unterliegt gemäß
§ 137 Abs. 1 VwGO nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Daran
vermag auch ihre Wortgleichheit mit § 45 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushalts-
ordnung vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2346), nichts zu ändern. Denn mit Bundesrecht im
Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nur dasjenige Recht gemeint, das für
die zu entscheidende Streitsache kraft eines Gesetzgebungsbefehls des Bun-
desgesetzgebers gilt (vgl. allgemein: Urteil vom 27. April 2005 - BVerwG 8 C
5.04 - BVerwGE 123, 303 <306 f.> = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 3 S. 11,
Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 6 B 76.08 - juris Rn. 8). Die hier
entscheidungserhebliche Norm gilt trotz ihrer Übereinstimmung mit Bundes-
recht kraft Anordnung des Landesgesetzgebers (vgl. speziell auch für diese
Konstellation: Urteil vom 27. Juni 1969 - BVerwG 7 C 20.67 - BVerwGE 32, 252
<254 f.>).
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Einen nach § 137 Abs. 1 VwGO beachtlichen bundesrechtlichen Bezug gewinnt
das Beschwerdevorbringen auch nicht dadurch, dass sich der Kläger ausdrück-
lich oder zumindest dem Sinn nach darauf beruft, die vom Oberverwaltungsge-
richt vorgenommene Auslegung und Anwendung der Landeshaushaltsordnung
führe zu einem Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG
und verletze ihn in seiner durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissen-
schaftsfreiheit.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die
Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung
von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen,
wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maß-
stab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maß-
gaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlä-
gigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer
Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung dar-
zulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 6 BN 2.05 -
Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 und vom 18. Juni 2008
- BVerwG 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5). Dabei wird
eine Rechtsfrage des Landesrechts nicht schon dadurch zu einer grundsätzli-
chen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungs-
gericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht - hier von Bundesver-
fassungsrecht - beantwortet (Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B
177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 S. 20). Es muss vielmehr dargelegt
werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten revisiblen - hier verfas-
sungsrechtlichen - Normen über den speziellen landesrechtlichen Anwen-
dungsfall hinausreichende Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der
bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschluss
vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO
Nr. 171 S. 18).
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Diesen Maßgaben wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Davon ab-
gesehen ist offensichtlich und bedarf nicht der Entscheidung in einem Revisi-
onsverfahren, dass die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - auch un-
ter Berücksichtigung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Wissenschafts-
freiheit - nicht dazu zwingt, bei der Beurteilung eines vertraglichen Anspruchs,
der ausdrücklich unter den Vorbehalt des Haushaltsrechts gestellt ist, von haus-
haltsrechtlichen Grundsätzen abzuweichen. Das Oberverwaltungsgericht hat
den Kläger zu Recht auf die Möglichkeit verwiesen, bei Wiederholungsgefahr
Feststellungsklage zu erheben, um auf diesem Weg das Rechtsverhältnis zur
Beklagten in seinen umstrittenen Einzelheiten für die Zukunft zu klären.
Schließlich verweist die Beschwerde auf die durch mehrere Besonderheiten
gekennzeichneten Rechtsbeziehungen und gerichtlichen Streitigkeiten zwi-
schen den Beteiligten, um den vermeintlichen Verfassungsverstoß darzutun.
Sie lässt auch in diesem Zusammenhang eine fallübergreifende Problematik
des revisiblen Rechts nicht hinreichend erkennbar werden.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.10 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsge-
richtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
Dr. Bardenhewer
Dr. Bier
Dr. Möller
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