Urteil des BVerwG vom 26.03.2008

Anwendung des Rechts, Körperliche Unversehrtheit, Öffentliche Sicherheit, Waffenrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 11.08 (6 B 12.08)
OVG 20 A 2880/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November
2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Das Oberverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung die unter
den Aktenzeichen OVG 20 A 2880/06 und OVG 20 A 208/07 geführten Verfah-
ren, die Berufungen des Klägers gegen Entscheidungen des Verwaltungsge-
richts Minden betreffen, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ver-
bunden und sodann mit Urteil vom 22. November 2007 die Berufungen des
Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision
in diesem Urteil unter Anführung jeweils eines der Aktenzeichen des Oberver-
waltungsgerichts zweimal Beschwerde eingelegt. Wird gegen eine gerichtliche
Entscheidung zweimal dasselbe Rechtsmittel eingelegt, so ist über diese
Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden. Ist und bleibt die erste Einlegung wirk-
sam, so ist die wiederholte Rechtsmitteleinlegung wirkungslos (BGH, Beschluss
vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141 m.w.N.). So liegt es
hier. Die Beschwerde unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 11.08 ist wenige
Minuten vor derjenigen unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 12.08 per Fax bei
dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Die zuerst eingelegte Beschwerde
ist wirksam. Sie ist rechtzeitig begründet worden, und auch sonst bestehen kei-
ne Bedenken gegen ihre Zulässigkeit. Sonach ist die Beschwerde unter dem
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Aktenzeichen BVerwG 6 B 12.08 wirkungslos. Entgegen der Auffassung des
Beklagten liegt eine Unzulässigkeit beider Beschwerden danach nicht vor.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beru-
hen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde
angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeu-
tung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung ab-
weicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht
geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO be-
schränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur
zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revi-
siblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechts-
frage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis
auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen
soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisi-
onsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworte-
ten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde auf-
geworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
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aa) Der Kläger möchte im Zusammenhang mit den nach § 8 und § 19 WaffG zu
beurteilenden Klageanträgen zu 1 und 2 verschiedene Probleme hinsichtlich
des waffenrechtlichen Bedürfnisses geklärt wissen.
(1) Er hält es für ungeklärt, „welche Anforderungen an den Nachweis des Be-
dürfnisses im Sinne des neuen § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG in den Fällen zu stellen
ist, die über die Regelbeispiele von § 8 Abs. 1 WaffG und hier besonders über
das des § 19 WaffG hinausgehen“. Damit meint er, es müsse geklärt werden,
„welche Anforderungen gemäß § 8 Abs. 1 WaffG an den Nachweis der beson-
ders anzuerkennenden Interessen im Sinne eines Bedürfnisses in den Fällen zu
stellen ist, in denen durch die beantragten Erlaubnisse nicht nur der Schutz der
gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG, sondern auch der Schutz der
Allgemeinheit zu besorgen ist“.
(2) Klärungsbedürftig ist nach Auffassung des Klägers „insbesondere auch, ob
§ 8 WaffG im Grundsatz überhaupt (wie bei § 19 WaffG) eine Gefährdungslage
erfordert und wenn ja, welches Maß an Konkretisierung für welche Art von Ge-
fahr erforderlich ist“. Sofern das Erfordernis der Gefährdungslage zu bejahen
sei, sei auch klärungsbedürftig, „ob bei einem über die Personengefahr im Sin-
ne von § 19 WaffG hinausgehenden Gefährdungspotential für die Allgemeinheit
… hinsichtlich des § 8 WaffG die gleichen Anforderungen an die Konkretisie-
rung der Gefahr zu stellen sind wie bei § 19 WaffG, der dem individuellen Per-
sonenschutz dient, oder ob aufgrund des höheren Schadenspotentials für weite
Teile der Bevölkerung ein niedrigeres Moment der Realisierung der Gefahr für
die Annahme eines Bedürfnisses genügt“.
(3) Ferner hält der Kläger für klärungsbedürftig, „ob in diesem Bereich des Waf-
fenrechts die polizeirechtlichen Grundsätze zum Gefahrbegriff herangezogen
werden können, insbesondere ob der Begriff einer ‚erheblichen Gefahr’ … zur
Konkretisierung des Bedürfnisses beitragen kann und unter welchen Voraus-
setzungen die Anforderungen an die Darlegung einer Gefährdung durch den
jeweiligen Antragsteller als verfassungsgemäß anzusehen sind und wann nicht
mehr“.
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(4) Für ungeklärt hält der Kläger außerdem die Frage, „ob … beim Zusammen-
treffen des allgemeinen Bedürfnisses nach § 8 WaffG und der Spezialausprä-
gung des Bedürfnisses in § 19 WaffG sich aus § 8 WaffG als dem Grundtatbe-
stand Rückwirkungen im Sinne einer Schwellenabsenkung für den Nachweis
der Gefahrenlage nach § 19 WaffG ergeben können, oder ob die beiden Be-
dürfnisformen unabhängig nebeneinander bestehen“.
(5) Schließlich möchte der Kläger die Frage beantwortet wissen, „ob die sich
aus dem Wortlaut des § 19 WaffG ergebende Forderung nach einer wesentli-
chen Mehrgefährdung, um ein Bedürfnis anzuerkennen, unter Berücksichtigung
des Schutzauftrags des Staates für das Leben und körperliche Unversehrtheit
der gefährdeten Person verfassungsgemäß ist“.
Diese Fragen können nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Das
Oberverwaltungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Klägers ge-
gen die auf Erteilung bestimmter waffenrechtlicher Erlaubnisse gerichteten Kla-
ge damit begründet, dass der Kläger, der für sich eine besondere Gefährdung
annimmt, insbesondere weil er Umgang mit Spezialsprengstoffen hat, die er an
verschiedenen Orten aufbewahrt und mit denen er Handel treibt, kein Bedürfnis
für den Umgang mit Waffen habe. Im Rahmen der Prüfung des § 19 WaffG hat
das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, für den Kläger lasse sich im Sinne des
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG keine „oberhalb der gesetzlichen Schwelle“ liegende
Gefährdung feststellen. Selbst wenn von einer im Rahmen des § 19 Abs. 1
Nr. 1 WaffG relevanten Bedrohung ausgegangen würde, könnten die begehrten
Erlaubnisse nicht erteilt werden, weil es an der Erforderlichkeit der bewaffneten
Sicherung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG fehle. In Bezug auf diese selb-
ständig die Entscheidung tragende Erwägung, die in gleicher Weise für § 8
WaffG Bedeutung hat (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), fehlt es an der Geltendmachung
eines Revisionszulassungsgrundes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in einem Urteil, das in je selbständig tragender Weise mehrfach
begründet ist, nur stattgegeben werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Be-
gründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. etwa
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Beschluss vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 320).
Überdies liegt es auf der Hand und braucht nicht erst in einem Revisionsverfah-
ren geklärt zu werden, dass eine für eine private Einzelperson begehrte waffen-
rechtliche Erlaubnis nicht deshalb erteilt werden darf, weil die Allgemeinheit
besonders gefährdet ist. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1
WaffG u.a. voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachgewiesen hat
(Nr. 4). Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht,
wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung be-
sonders anzuerkennende Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit
der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Bei der danach
erforderlichen Abwägung ist der Grundsatz zu beachten, „so wenig Waffen wie
möglich ins Volk“ (vgl. dazu Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 5.99 -
Buchholz 402.5 WaffG Nr. 85 S. 8 = GewArch 1999, 483 <484>) gelangen zu
lassen. Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal
zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition „unter
Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ regelt.
Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine
waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belan-
gen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes In-
teresse bestehen (zuletzt Urteil vom 14. November 2007 - BVerwG 6 C 1.07 -
juris). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung selbst wird in diesem Zusammen-
hang durch die zu ihrer Wahrung und Verteidigung berufenen Dienststellen,
insbesondere der Polizei, geschützt. Die Verwendung von Waffen soll in erster
Linie dem Schutz der Rechtsordnung dienen, für deren Verteidigung mit Waf-
fengewalt der Staat ein Monopol hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April
2003 - 1 BvR 539/03 - GewArch 2003, 241 <242>; Urteil des Senats vom
14. November 2007 a.a.O.). Das schließt es aus, die Tatbestände der §§ 8 und
19 WaffG dahin zu verstehen, dass privater Waffenumgang mit dem Ziel des
Schutzes der Allgemeinheit erlaubt werden kann.
Dass § 8 WaffG nicht grundsätzlich eine „Gefährdungslage“ erfordert, ergibt
sich ohne Weiteres daraus, dass diese Vorschrift bei Vorliegen weiterer Vor-
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aussetzungen die Anerkennung eines Bedürfnisses auch dann vorsieht, wenn
gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders
anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen etwa als Jäger,
Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler oder
-sachverständiger, als Waffenhersteller oder -händler nachgewiesen sind. In
allen diesen Fällen ist regelmäßig nicht von Bedeutung, ob die Antragsteller ge-
fährdet sind.
bb) Das Berufungsgericht hat den weiteren Antrag des Klägers, den Beklagten
zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 WaffG zum
Führen der von den Anträgen zu 1 und 2 erfassten Kurzwaffen bei öffentlichen
Veranstaltungen zu erteilen, mit der Begründung abgelehnt, es fehle der Nach-
weis im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, auf die streitigen Waffen auf öffent-
lichen Veranstaltungen nicht verzichten zu können. Darauf bezieht sich die von
dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, „ob dem Begriff
des ‚Nicht-Verzichten-Könnens’ eine andere Bedeutung zukommt als dem Be-
griff des ‚Bedürfnisses’ im Sinne von §§ 8, 19 WaffG“.
Der Kläger zeigt schon nicht substantiiert auf, dass diese Frage, die nach den
Umständen seines Falles auf die Berechtigung zum Waffenführen anlässlich
der Teilnahme an den in § 42 Abs. 1 WaffG aufgelisteten Veranstaltungen zum
Eigenschutz bezogen ist, über seinen Fall hinaus Bedeutung hat. Es lässt sich
auch den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, um welche
Veranstaltungen es sich handeln soll, bei denen die Führung von Waffen ange-
strebt wird. Überdies ist diese Frage, die allenfalls im Zusammenhang mit dem
abgelehnten Antrag zu 1 von Bedeutung sein kann, weil dem Kläger die mit
dem Antrag zu 2 begehrte Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen einer Pis-
tole Walther PPK Kaliber 7,65 nicht erteilt worden ist und auch nicht erteilt wer-
den muss, ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens zu beantworten.
Während nach der seinerzeit die Führung von Waffen bei öffentlichen Veran-
staltungen regelnden Vorschrift für die Zulassung einer Ausnahme von dem
grundsätzlichen Verbot gemäß § 39 Abs. 2 WaffG 1976 ein „Bedürfnis“ nach-
zuweisen war (dazu Urteil vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 C 134.80 -
GewArch 1984, 245), wird in der nunmehr geltenden Bestimmung des § 42
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Abs. 2 WaffG als eine der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung ge-
fordert, dass der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der
öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann. Zu der früheren Rechtslage
wurde die Auffassung vertreten, dass im Anwendungsbereich des § 39 WaffG
1976 das Bedürfnis nicht im Sinne des § 32 WaffG 1976 zu verstehen sei, weil
dies auf den in § 39 WaffG 1976 geregelten Sachverhalt nicht „passe“. Gemeint
sei die „traditionsgemäße Üblichkeit“ (Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl., § 39
Rn. 3). Mit der Veränderung des Wortlauts sollte verdeutlicht werden, dass es
sich „um eine im Kontext der jeweiligen Veranstaltung liegende Unverzicht-
barkeit“ handeln müsse, die „beispielsweise bei historischen Umzügen aus dem
Gesichtspunkt der traditionsgemäßen Üblichkeit folgen“ könne (BTDrucks
14/7758 S. 77). Demgemäß muss angenommen werden, dass das Merkmal
„nicht verzichten kann“ auf die jeweilige Veranstaltung bezogen ist, nicht aber
auf den Selbstschutz des Antragstellers zielt (vgl. Steindorf, Waffenrecht,
8. Aufl., § 42 Rn. 8; Lehmann/Frieß/Lehle, Aktuelles Waffenrecht, Stand 2005,
§ 42 Rn. 29; Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl., § 42 Rn. 7). Die vom
Kläger aufgeworfene Frage ist daher zweifelsfrei zu bejahen.
b) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der
in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gegeben.
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der ge-
nannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen
Rechtssatz abgerückt ist, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten
Gerichte aufgestellt hat. Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf
dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebe-
gründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Ent-
scheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz
gestützt hat. Daran fehlt es.
Der Kläger meint, das Oberverwaltungsgericht sei von dem im Urteil vom
24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - (BVerwGE 49, 1 <10> = Buchholz 402.5
WaffG Nr. 8 S. 11 = GewArch 1975, 342 <344>) aufgestellten Rechtssatz ab-
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gewichen, dass die Anforderungen an den Nachweis eines Bedürfnisses nicht
überspannt werden dürften; der Eintritt des befürchteten Schadens brauche
nicht wahrscheinlich im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffes zu sein; es
genüge, dass der Antragsteller aufgrund besonderer Umstände nach den Er-
fahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit der von
ihm befürchteten Verletzung von Rechtsgütern rechnen müsse. Das Beru-
fungsgericht habe demgegenüber den Rechtssatz aufgestellt, dass für die An-
nahme eines Bedürfnisses eine überdurchschnittliche Gefährdung des zu
schützenden individuellen Rechtsgutes unabdingbar sei (UA S. 12). Mit diesem
Vorbringen ist eine Divergenz nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass das
Oberverwaltungsgericht den zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972 aufgestellten
Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls geringfügig in der Wort-
wahl verändert hat, ohne seine Aussage auch nur ansatzweise in Frage zu stel-
len, beruht das angefochtene Urteil, wie bereits ausgeführt, nicht allein auf der
Verneinung eines Bedürfnisses.
Der Kläger ist ferner der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht sei von dem
in dem Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - (Buchholz 402.5
WaffG Nr. 66 S. 58 = GewArch 1993, 325 <326>) aufgestellten Rechtssatz ab-
gewichen, dass ein Bedürfnis über die in § 32 Abs. 1 WaffG 1976 ausdrücklich
genannten Fälle hinaus auch dann anzuerkennen sei, „wenn bei dem An-
tragsteller besondere Umstände vorliegen, die ihn von der Allgemeinheit unter-
scheiden, und wenn dieselben berücksichtigungswert sind, also nicht auf einer
Laune oder Liebhaberei, sondern einem wirtschaftlichen oder sonstwie begrün-
deten Interesse beruhen". Das Oberverwaltungsgericht habe jedoch seinem
Urteil lediglich den Maßstab des § 19 Abs. 1 WaffG zu Grunde gelegt und wei-
tere Möglichkeiten der besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirt-
schaftlichen Interessen nicht beachtet. Mit diesem Vorbringen wird keine Diver-
genz von abstrakten Rechtssätzen, sondern nur eine in den Augen des Klägers
fehlerhafte Anwendung des Rechts gerügt.
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3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
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Dr. Hahn
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