Urteil des BVerwG vom 07.03.2007

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 11.07
OVG 4 LA 76/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestset-
zung in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2006 wird
verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht er-
stattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dr. Hahn Dr. Graulich Dr. Bier
1
2