Urteil des BVerwG vom 10.03.2004

Wehrpflicht, Beschränkung, Einberufung, Gemeinschaftsrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 11.04
VG 6 A 3397/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e
und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover
vom 28. November 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde
ist unzulässig und muss deshalb verworfen werden.
1. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO darge-
legt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungs-
grund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formu-
lierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revi-
sionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht ge-
recht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit seiner Einberufung zum Ersatzdienst für unzulässig gehalten, weil
er an der begehrten Feststellung kein berechtigtes Interesse habe; die von ihm an-
gekündigte Amtshaftungsklage sei mangels eines Verschuldens der für die Beklagte
handelnden Amtsträger offensichtlich aussichtslos. Der Kläger geht auf die ausführli-
chen und mehrfach tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Aus-
schluss eines Verschuldensvorwurfs gegen die Bediensteten der Beklagten nicht ein,
sondern setzt der Begründung des angefochtenen Urteils lediglich seine Rechtsauf-
fassung entgegen, der für seine Einberufung zuständige Bedienstete habe bei sei-
nem Vorgesetzten remonstrieren müssen, weil die Beschränkung der Wehrpflicht
- und damit auch des zivilen Ersatzdienstes - auf Männer offensichtlich dem Grund-
gesetz und dem europäischen Gemeinschaftsrecht widerspreche. Eine bislang un-
geklärte und in dem angestrebten Revisionsverfahren voraussichtlich klärungsfähige
Frage des Verwaltungsprozessrechts - hier nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen
einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - wird mit
diesem Vorbringen nicht aufgeworfen.
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Abgesehen davon geht die Beschwerde auch in materiellrechtlicher Hinsicht von un-
zutreffenden Voraussetzungen aus. Es steht nach der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 27. März 2002 - 2 BvL 2/02 - NJW 2002,
1709 m.w.N.) und des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 110, 40, 52 f.; Be-
schluss vom 11. April 2002 - BVerwG 6 B 20.02 -) seit langem fest, dass die Be-
schränkung der Wehrpflicht auf Männer nicht gegen das Grundgesetz verstößt;
darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11. März 2003
- Rs. C-186/01 - (NJW 2003, 1379) entschieden, dass auch das europäische Ge-
meinschaftsrecht der Einführung der Wehrpflicht nur für Männer nicht entgegensteht.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich