Urteil des BVerwG vom 05.02.2009

Rechtsmittelbelehrung, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 109.08
VGH 1 S 2313/08
In der Verwaltungsstreitsache
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Beigeladene:
1. Shannon Michelle Schetter,
2. Joeylina Chayenne Schetter,
Biergartenstraße 12, 72351 Geislingen,
zu 1 und 2:
vertreten durch Thaddäus und Elisabeth Czubas,
Biergartenstraße 12, 72351 Geislingen,
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2008 wird ver-
worfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 16. Dezember
2008 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf
die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und
im Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 5. Januar 2009 hingewiesen wor-
den.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m.
§ 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Badenhewer
Dr. Graulich
Dr. Möller
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